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Zustellung bei verspäteter Bestellungsanzeige des Rechtsanwalts

LG Berlin64 S 79/9810.07.1998GE 1998, 1025

ZPO §§ 176, 211

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine gerichtliche Zustellung hat an den Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen, der sich vor Aufgabe zur Post bei Gericht gemeldet hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist begründet, da die Bekl. im Termin am 7. Januar 1998 nicht säumig war (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Denn die Terminsladung hätte nicht an die Bekl. persönlich versandt werden dürfen, sondern hätte gemäß § 176 ZPO an ihren Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden müssen.

Zustellungen müssen gemäß § 176 ZPO an den Prozeßbevollmächtigten erfolgen, wenn das Gericht vor der Zustellung Kenntnis von der Bestellung hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei nach § 211 ZPO der Moment, in dem die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt (vgl. BGH, NJW 1981, 1673, 1674; MünchKommZPO/von Feldmann, § 176 Rdn. 6).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufgabe zur Post jedoch erst durch die Kanzlei am 4. November 1997. Bereits am 31. Oktober 1997 hatte der Prozeßbevollmächtigte der Bekl sich für diese per Telefax gemeldet.

Deshalb war die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gegen den Mieter war ein sogenanntes zweites Versäumnisurteil ergangen, d. h. er war zweimal zum Termin bei Gericht nicht erschienen. Zu diesem zweiten Termin war er persönlich geladen worden, obwohl sich vor Ausführung der Zustellung durch die Kanzlei des Gerichts (Übergabe an die Post) ein Rechtsanwalt für den Beklagten gemeldet hatte. Nun müssen im Prozeß Zustellungen immer an den Prozeßbevollmächtigten erfolgen und nicht an die Partei selber, sofern das Gericht von der Bestellung Kenntnis hat.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 10. Juli 1998 meinte die 64. Kammer des Landgerichts Berlin, maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Gerichts sei die Versendung durch die Kanzlei an die Post. Daß diese umstrittene Auffassung unpraktikabel ist, weiß jeder Praktiker. Zwischen der Verfügung der Ladung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Ausführung durch die Kanzlei vergehen oft mehrere Wochen; der Urkundsbeamte müßte also nach Auffassung der 64. Kammer sämtliche abgehenden Ladungen noch einmal überprüfen. Das kann nicht Sinn des Gesetzes sein, wie auch die 62. Kammer des Landgerichts Berlin (GE 1996, 865) gesehen hat. Die 62. Kammer stellt richtigerweise auf die Kenntnis des Urkundsbeamten zu dem Zeitpunkt ab, an dem er die Zustellung verfügt. Die Entscheidung der 62. Kammer wird von der 64. Kammer nicht erwähnt - ein erneutes Beispiel für den stockenden Informationsfluß zwischen den Mietberufungskammern.