Zustellung
WEG § 27
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zustellung; Gemeinschaft; Bevollmächtigung; Verwalter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zustellungen an die Gemeinschaft können nur dann nicht an den Verwalter erfolgen, wenn die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht, so daß zu befürchten ist, er werde die Mitglieder der Gemeinschaft nicht zuverlässig unterrichten. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im übrigen ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall eine Zustellung der Antragsschrift an die Verwalterin ausreichend gewesen. Denn diese war gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Es bestehen hier keine hinreichenden Hinweise darauf, daß, wie der Antragsteller meint, für die Verwalterin ein derartiger Interessenkonflikt vorgelegen hat, der eine an sie gerichtete Zustellung als unzulässig erscheinen läßt. Die mit § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG für den Normalfall begründete Zustellungsvertretung kann allerdings bei Gefahr einer Interessenkollision entfallen (Bärmann/Merle, WEG, 7. Aufl., § 27 Rz. 124), wobei die Frage, ob diese Gefahr bereits konkret oder lediglich abstrakt vorliegen muß, kontrovers behandelt wird (zum Streitstand: Bärmann/Merle, a. a. O., Rz. 125 f.). Nach Meinung des Senats - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayObLG (vgl. z. B. NJW-RR 1989, 1168 [= WM 1989, 534]; BayObLGZ 1990, 173 [= WM 1990, 4061) - sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, daß für den Verwalter, z. B. wegen einer ihm zur Last liegenden Pflichtverletzung, eine Interessenkollision droht oder daß zu Recht befürchtet werden muß, er werde die Eigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Allein die Einreichung eines Antrags gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG reicht zur Bejahung der Gefahr eines Interessenkonflikts nicht aus, wenn nicht konkrete Hinweise auf Pflichtverletzungen oder sonstiges Fehlverhalten des Verwalters hinzukommen, die diesen Antrag stützen (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1169 [= WM a. a. O.] m. w. N.).
Solche konkreten Umstände, die erkennen lassen, daß die Beschlußanfechtung mit einem mißbilligten oder in Frage zu stellenden Verhalten des Verwalters in Zusammenhang steht, sind hier nicht vorgetragen worden.