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Zustellung

LG Mannheim4 S 155/9814.04.1999WuM 1999, 460

BGB §§ 558, 209; ZPO §§ 690, 693

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zustellung; Mahnbescheid; Verjährungsunterbrechung; Verjährungsfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird die Verjährung (§ 558 BGB) nur unterbrochen, wenn der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist. Die Bezeichnung des Anspruchs als "Schadensersatz aus Mietvertrag" und "Miete" reicht hierzu nicht aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend hat das AG (Mannheim) entschieden, daß die kl. Schadensersatzansprüche (Renovierungskosten einschließlich Bodenarbeiten und Türreparatur in Höhe von 10266,05 DM und Mietzinsausfall wegen Nichtrenovierung in Höhe von 840 DM) mit Ablauf des 31.7.1997 verjährt sind, § 558 Abs. 1 BGB.

Der am 16.7.1997 beim Mahngericht eingegangene Mahnbescheidsantrag hat den Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß den §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen, weil die Zustellung des Mahnbescheids nicht "demnächst" erfolgte.

a) Entgegen der Auffassung des Kl. wäre die Verjährungsfrist auch dann nicht unterbrochen worden, wenn der Mahnbescheid entsprechend dem ursprünglichen Antrag noch im Juli 1997 erlassen und dem Bekl. in den ersten Augusttagen 1997 zugestellt worden wäre. Denn ausweislich des ursprünglichen Mahnbescheidsantrags waren die beiden Schadensersatzansprüche nicht ausreichend individualisiert, so daß auch eine "demnächst" erfolgte Zustellung keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt hätte. Voraussetzung hierfür ist nämlich (vgl. nur BGH NJW 1993, 862 f.), daß der Mahnbescheid den geltend gemachten Anspruch so bezeichnet und von anderen Ansprüchen abgrenzt, daß er in Form des Vollstreckungsbescheids Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht wird.

Da dem Schuldner das kl. Anwaltschreiben v. 25.3.1997 mit dem Kostenvoranschlag v. 18.2.1997 vorlag, hätte er zwar ohne konkretisierte Anspruchsbezeichnung allein anhand der beiden Beträge genau erkennen können, um welche Forderungen des Kl. es sich handelt. Objektiv ließen sich aus den ursprünglichen Angaben die beiden geltend gemachten Ansprüche aber nicht gegenüber möglichen anderen Ansprüchen abgrenzen. Entgegen dem kl. Vortrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Mahnbescheidsantrag schon nicht, daß zwischen den Parteien nur ein Mietvertrag bestand. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, wären die beiden Ansprüche mit der bloßen Benennung "Schadensersatz aus Mietvertrag" und "Miete" nicht ausreichend individualisiert gewesen. Denn es handelt sich hier nur um die Angabe der Anspruchsart, die im übrigen schon mit den Katalognummern 28 und 21 bezeichnet ist. Um den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Miete gegenüber anderen solchen Ansprüchen abzugrenzen, hätte es vielmehr - wie es die Überschriften der beiden Spalten deutlich und unübersehbar vorgeben - beispielsweise der Bezeichnung des konkreten Schadens und des geschuldeten Monats oder (bezüglich beider Ansprüche) des Hinweises auf das im Besitz des Bekl. befindliche kl. Anwaltschreiben v. 25.3.1997 oder (bezüglich des Schadensersatzes) des Hinweises auf den ebenfalls im Besitz des Bekl. befindlichen Kostenvoranschlag v. 18.2.1997 bedurft. Mit diesen Angaben - aber auch nur - mit diesen Angaben - wäre auch objektiv ausreichend festzustellen gewesen, welche Ansprüche der Kl. geltend macht.