Zustellung
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Zustellung; Verfahrensbevollmächtigter; Urkundsbeamter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an die Partei statt an ihren Verfahrensbevollmächtigten ist wirksam, wenn dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Bestellung des Bevollmächtigten bei Verfügung der Zustellung durch die Kanzlei noch nicht bekannt war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 341 Abs. 2 Satz 2, 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Bekl. gegen die Verwerfung des Einspruchs sowie die inzidente Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs ist insgesamt zulässig, insbesondere i. S. d. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, den Einspruch der Bekl. vom 21. August 1995 wegen Versäumung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, ist ebensowenig zu beanstanden wie die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom gleichen Tag.
Die Kammer folgt dem Amtsgericht darin, daß die Zustellung des Versäumnisurteils vom 17. Juli 1995 an die Bekl. persönlich wirksam war und die Einspruchsfrist dementsprechend durch die Zustellung an die Beklagtenadresse am 21. Juli 1995 in Lauf gesetzt wurde.
Nach § 176 ZPO hat die Zustellung eines Urteils zwar grundsätzlich an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen; andernfalls ist die Zustellung unwirksam und beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen.
Jedoch setzt die Pflicht des Gerichts, Urteilszustellungen an die Verfahrensbevollmächtigten zu richten, erst ein mit der Kenntnis des Gerichts von der Bestellung. Diese Kenntnis muß dem Gericht bis spätestens zu Beginn der Zustellung vermittelt worden sein (BGH, NJW 1981, 1673 f.). Maßgebend ist dabei nach übereinstimmender Ansicht die Kenntnis der Geschäftsstelle, die die Zustellung verfügt. Wenn sich demnach der Prozeßbevollmächtigte wie hier nach Erlaß, aber noch vor Zustellung der Entscheidung bestellt, so muß die Zustellung an ihn erfolgen, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Kenntnis von der Bestellung hat bzw. haben müßte, bevor er die Zustellung veranlaßt.
Uneinigkeit herrscht jedoch über die Frage, ob - wie auch der Beklagtenvertreter meint - die Zustellung auch dann an den Prozeßbevollmächtigten bewirkt werden muß, wenn die Zustellung wie im vorliegenden Fall schon vor Bestellung durch die Geschäftsstelle verfügt war, die Verfügung aber erst nach Eingang der Bestellung durch die Kanzlei ausgeführt wird. Teilweise wird vertreten, auch in diesem Fall müsse an den Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden (vgl. OLG Köln, NJW 1983, 460; ebenso OLG Koblenz, JB 1991, 436). - Der BGH läßt diese Frage in der oben genannten Entscheidung insoweit offen, als er davon ausgeht, daß die Geschäftsstelle selbst nach § 211 ZPO verfährt, das heißt das Urteil zur Post gibt bzw. dem Gerichtswachtmeister aushändigt. - Die Kammer vertritt allerdings die Auffassung, daß darauf abzustellen ist, ob die Bestellung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu dem Zeitpunkt bekannt ist, an dem er das Urteil "herausgibt", das heißt nach Verfügung der Zustellung in den weiteren Geschäftsgang gibt; spätere Kenntnis schadet danach der Wirksamkeit der Zustellung an die Partei persönlich nicht mehr. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Köln zu folgen hieße nämlich, dem Urkundsbeamten die Pflicht aufzuerlegen, bei jeder Bestellung, die noch nach Zustellungsverfügung eingeht, im Geschäftsgang, in der Kanzlei oder auf dem Weg dorthin, nachzuforschen, ob die Zustellung bereits ausgeführt wurde oder nicht. Ein solches Vorgehen ist in derart großen Gerichten wie dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg kaum praktikabel. Vielfach wird der Urkundsbeamte ohne die entsprechende Akte auch gar nicht erkennen können, daß sich diese zur weiteren Veranlassung einer Zustellung und nicht nur zur Expedierung einer Verfügung etc. in der Kanzlei befindet. Auch wird man nicht davon ausgehen können, daß sich der Urkundsbeamte an die tags zuvor oder noch länger zurückliegende Zustellungsverfügung erinnert.
An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Bekl. nichts zu ändern, die Bestellung sei an dem Tag bei der gemeinsamen Briefannahmestelle eingegangen, an dem die Geschäftsstelle die Zustellung verfügt habe, nicht später. Der Bestellungsschriftsatz mag zwar am 18. Juli, an dem die Zustellung verfügt wurde, bei der Briefannahmestelle beim Amtsgericht Mitte eingegangen sein; zur Kenntnis des Gerichts, auf die es nach den Ausführungen der oben genannten Entscheidung des BGH ankommt, konnte die Bestellung jedoch frühestens bei Eingang beim zuständigen Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und dort der Zivilabteilung 15 gelangen.
Die Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung auch im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag. Unabhängig davon, ob die Bekl. darauf vertrauen durften, daß das Versäumnisurteil nicht nur ihnen persönlich, sondern auch ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden sei, bestand jedenfalls Veranlassung, bei ihrem Bevollmächtigten Rücksprache zu halten. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts an.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es kommt in der Praxis immer wieder vor, daß Leute sich verklagen lassen und erst dann aufwachen, wenn es beinahe schon zu spät ist, und zum Rechtsanwalt gehen. Auch nach der Übernahme des Mandates durch den Rechtsanwalt heißt es aufpassen, wie der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1995 zeigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen einen Beklagten war Versäumnisurteil ergangen, und dieses wurde ihm persönlich zugestellt, obwohl sich inzwischen ein Rechtsanwalt für ihn bei Gericht gemeldet hatte. Der Beklagte unterrichtete seinen Anwalt nicht, woraufhin der später eingelegte Einspruch als verspätet verworfen wurde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwar hat die Zustellung einer Entscheidung grundsätzlich an den Rechtsanwalt zu erfolgen und nicht an seinen Mandanten. Dies setzt aber voraus, daß der Geschäftsstelle des Gerichts die Bevollmächtigung bekannt ist. Ein sonst fristwahrender Eingangsstempel bei der gemeinsamen Briefannahmestelle reicht also nicht. Entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten Meinung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch nicht verpflichtet, den Akten vor Ausführung der Zustellung durch die Kanzlei "hinterherzulaufen", wenn nachträglich die Bestellungsanzeige des Anwalts eingeht.