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Zustellung

BGHVIII ZB 52/0628.11.2006GE 2007, 363

ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zustellung; Unterbevollmächtigter; Terminsvertreter; Berufungsfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden Unterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Bekl. verurteilt worden ist, an die Kl. 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevollmächtigten des Bekl. am 23. Januar 2006 und den Unterbevollmächtigten, die für den Bekl. und dessen Hauptbevollmächtigte die Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrgenommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Bekl. mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz seiner Hauptbevollmächtigten Berufung eingelegt.

2 Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen und hat zur Begründung ausgeführt: Bei den Unterbevollmächtigten habe es sich nach dem Vorbringen des Bekl. nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am 17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen. Die von der Hauptbevollmächtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach verspätet.

II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen und den Bekl. dadurch in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 ‑ V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bekl. zu Unrecht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung des Bekl. nicht verspätet, sondern fristgerecht.

6 Die Zustellung des Urteils an die Unterbevollmächtigten des Bekl. am 17. Januar 2006 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung in einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Verstoß gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Lauf (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; BGH, Beschluß vom 29. September 1993 ‑ XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127, unter II 1 a; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, 2. Aufl., § 172 Rdn. 19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 172 Rdn. 23; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 172 Rdn. 23). So liegt es hier, da die Unterbevollmächtigten des Bekl. nicht zu Prozeßbevollmächtigten bestellt waren.

7 Prozeßbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist diejenige Person, der die Partei eine Prozeßvollmacht erteilt hat, die nach § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen ermächtigt; die Bestellung zum Prozeßbevollmächtigten geschieht dadurch, daß dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, aaO., Rdn. 19 und 5; Stein/Jonas/Roth, aaO., Rdn. 7 und 9; Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 4 und 6). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Unterbevollmächtigten des Bekl. nicht erfüllt.

8 Eine Vollmachtsurkunde haben die Unterbevollmächtigten nicht vorgelegt. Die Unterbevollmächtigten sind gegenüber dem Amtsgericht auch nicht in einer Weise aufgetreten, die den Schluß auf eine den gesamten Rechtszug umfassende Vertretungsmacht des Bekl. zugelassen hätte (vgl. dazu BGHZ 61, 308, 311). Sie haben den Bekl. lediglich in der mündlichen Verhandlung und den Beweisaufnahmen vertreten, wobei die Protokolle ausdrücklich vermerken, daß sie in Untervollmacht für den Bekl. und dessen Hauptbevollmächtigte erschienen seien, die sämtliche Schriftsätze für den Bekl. eingereicht hatte. Bei dieser Sachlage waren die Unterbevollmächtigten lediglich als Terminsvertreter anzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1993, aaO.). Auch der Bekl. hat, entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts, nicht behauptet, daß es sich bei den Unterbevollmächtigten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt habe.

9 Die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO begann demnach erst mit der Zustellung des Urteils an die Hauptbevollmächtigte des Bekl. am 23. Januar 2006. Die am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung ist somit fristgerecht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufungsfrist wird nur dann in Gang gesetzt, wenn das angefochtene Urteil wirksam zugestellt worden ist. Dazu reicht die Zustellung an den ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung als Unterbevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwalt nicht aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevollmächtigten des Beklagten am 23. Januar 2006 und den Unterbevollmächtigten, die für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte die Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrgenommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz seiner Hauptbevollmächtigten Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen: Bei den Unterbevollmächtigten habe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt, so daß sie zur Entgegennahme des ihnen am 17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen seien. Die von der Hauptbevollmächtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach verspätet.

Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hielt die Zustellung an den Unterbevollmächtigten nicht für wirksam, weil dieser ausweislich der Protokolle nur als Terminsvertreter aufgetreten sei. Damit sei die Berufungsfrist erst mit der Zustellung an den Hauptbevollmächtigten in Gang gesetzt worden, so daß dessen Berufung rechtzeitig sei.