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Zustandsstörerhaftung für Mülltonnen

BGHV ZR 77/2026.03.2021GE 2021, 696

BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zustandsstörerhaftung eines Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich mehrere Lagerhallen befinden. Eine davon hatte sie an die Firma M. UG (fortan: Firma M.) vermietet. Das Mietverhältnis wurde seitens der Kl. mit einer fristlosen Kündigung beendet. Die Firma M. wurde zur Räumung verurteilt, anschließend fand die Zwangsräumung statt. Zuvor hatte die Firma M. die Bekl., die ein Entsorgungsunternehmen betreibt, beauftragt, zwei Abfallcontainer auf dem Grundstück aufzustellen und die Container nach ihrer Befüllung mit Altholz und Abbruchholz zur Entsorgung abzuholen. Die Container wurden geliefert und von der Firma M. mit Abfallmaterial befüllt. Da sie die Rechnung der Bekl. nicht zahlte, holte diese die Container nicht ab. Nachdem über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Kl. die Bekl. auf, die gefüllten Container abzuholen. Diese ist zur Abholung der Container nur ohne den darin befindlichen Inhalt bereit.

2 Das Amtsgericht hat die Bekl. zur Entfernung der Container ohne deren Inhalt verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht die Bekl. zur Abholung der Container samt Inhalt und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Bekl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Kl. gegen die Bekl. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Entfernung auch des in den Containern befindlichen Abfalls zu. Mit dem Aufstellen der Container auf dem Grundstück der Kl. habe die Bekl. die Gefahr geschaffen, dass Gegenstände zur Entsorgung darin eingeworfen würden; dies sei aufgrund des zwischen der Firma M. und der Bekl. geschlossenen Vertrages der Zweck der Container gewesen. Daher sei die Bekl. Zustandsstörerin. Dabei könne dahinstehen, ob die Container auch von Dritten unbefugt eingeworfene Abfälle enthielten; denn es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass zugängliche offene Container von Dritten unbefugt zur Abfallentsorgung genutzt würden. Unerheblich sei auch, dass sich der Abfall jedenfalls zum Teil bereits vor Aufstellung der Container auf dem Grundstück der Kl. befunden habe. Es sei allein auf die Störung durch den in den Containern befindlichen Abfall abzustellen. Dafür, dass die Bekl. Zustandsstörerin sei, spreche letztlich auch, dass sie nach abfallrechtlichen Vorschriften Besitzerin des in den Containern enthaltenen Abfalls sei.

II. 4 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Kl. steht gegen die Bekl. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung auch des in den Containern befindlichen Abfalls zu.

5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Eigentum der Kl. durch die auf ihrem Grundstück stehenden, mit Abfall befüllten Container rechtswidrig beeinträchtigt wird.

6 a) Die Aufstellung der Container durch die Bekl. auf dem Grundstück der Kl. im Auftrag der Firma M. stellt zwar noch keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück das Abstellen von Gegenständen durch einen Dritten zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), wenn dem Grundstücksmieter selber ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zusteht und der Dritte mit dem Einverständnis des Mieters handelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06, NJW 2007, 146 Rn. 8). Ein solches Recht der Grundstücksmieterin lag hier vor. Aufgrund der Verpflichtung der Firma M. zur Räumung des Grundstücks ist davon auszugehen, dass die Kl. damit einverstanden war, dass die Firma M. auf dem Grundstück vorübergehend Abfallcontainer aufstellen lässt und diese mit in der Mietsache befindlichem Holz und Abbruchholz befüllt, um die gefüllten Container anschließend von dem Grundstück abtransportieren zu lassen.

7 b) Erlischt aber das Recht des Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden; ab diesem Zeitpunkt wird dessen Eigentum durch auf dem Grundstück abgestellte Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. So verhält es sich hier. Spätestens nach der durch den Gerichtsvollzieher durchgeführten Zwangsräumung kann nicht mehr von einem Einverständnis der Kl. mit einer weiteren Nutzung ihres Grundstücks für die Aufstellung von mit Abfall gefüllten Containern ausgegangen werden. Durch das Zurücklassen der Container auf dem Grundstück der Kl. wird deren Eigentum daher rechtswidrig beeinträchtigt.

8 2. Entgegen der Auffassung der Revision nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass diese rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung der Bekl. als Zustandsstörerin zuzurechnen ist.

9 a) Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, GE 2012, 1699 = NJW 2016, 863 Rn. 21 m.w.N.).

10 b) Daran gemessen ist die Bekl. Zustandsstörerin.

11 aa) Die durch die auf dem Grundstück der Kl. befindlichen, mit Abfall gefüllten Container hervorgerufene rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung ist der Bekl. zurechenbar. Der entscheidende Sachgrund für die Zurechnung dieser Störung besteht darin, dass die Bekl. die Abfallcontainer nicht nur angeliefert hatte, sondern sie zugleich gegenüber der Firma M. die Verpflichtung eingegangen ist, die gelieferten Container nach erfolgter Befüllung mit Abfallmaterial wieder abzuholen und den Abfall zu entsorgen. Der Zweck der aufgestellten Container bestand damit gerade in deren Befüllung mit Abfall und deren anschließendem Abtransport durch die Bekl. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist es daher dem Verantwortungsbereich der Bekl. zuzurechnen, dass die gefüllten Container nicht abgeholt wurden und deshalb noch auf dem Grundstück der Kl. stehen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Qualifizierung der Bekl. als Zustandsstörerin nicht entgegen, dass sie die Container in der Erwartung aufgestellt hatte, die Firma M. werde ihrer vertraglich vereinbarten Vergütungspflicht nachkommen, und sich diese Erwartung aufgrund der Insolvenz ihrer Vertragspartnerin nicht erfüllt hat. Daraus mögen der Bekl. gegenüber der Firma M. als ihrer Vertragspartnerin Rechte aus § 320 BGB zustehen. Im Verhältnis zu der als Grundstückseigentümerin betroffenen, außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Kl. ändert dies aber nichts daran, dass die Bekl. den derzeitigen Zustand des Grundstücks aufrechterhält, indem sie trotz übernommener Verantwortung für den Abtransport der gefüllten Container diese auf dem Grundstück der Kl. belässt. Die nichterfüllten Vergütungsansprüche der Bekl. gegenüber ihrer Vertragspartnerin lassen den Sachgrund für die Zurechnung der gegenwärtigen Eigentumsbeeinträchtigung zu dem Verantwortungsbereich der Bekl. nicht entfallen.

12 bb) Der Zurechnung der Störung steht auch nicht entgegen, dass die Firma M. das Material im Zuge der Räumung der angemieteten Halle in die Container verbracht hatte, sich die von ihr eingefüllten Gegenstände also vor dem Einwurf in die Container bereits auf dem Grundstück der Kl. befunden hatten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Gegenständen vor ihrer Verbringung in die Container um - wie die Revision meint - Abfälle i.S.d. Abfallbeseitigungsgesetzes handelte, und ob die Kl. als Abfallbesitzerin des von ihrer Mieterin gelagerten Materials anzusehen war. Denn abgesehen davon, dass der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches ist (BVerwGE 67, 8, 12), ist entscheidend für die Zurechnung der Eigentumsbeeinträchtigung, dass die Bekl. die Container gerade zu dem Zweck der Befüllung mit in der Halle befindlichen Abfällen und des anschließenden Abtransports aufgestellt hat und ihr daher die Verantwortung für die auf dem Grundstück zurückgelassenen gefüllten Container aufzuerlegen ist. Für die Zurechnung dieser Eigentumsbeeinträchtigung in ihrer konkreten Ausprägung ist es unerheblich, wo sich die von der Firma M. in die Container entsorgten Gegenstände zuvor befunden und ob sie dort das Eigentum der Kl. rechtswidrig beeinträchtigt haben.

13 cc) Zu Recht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, dass die Bekl. auch insoweit Störerin ist, als - was zu ihren Gunsten für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - Personen unbefugt Abfall in die Container gefüllt haben. Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Zurechnung zum Verantwortungsbereich der Bekl. nicht entgegen, dass der unbefugte Einwurf von Abfall in die Container und dessen Entsorgung nicht von dem Willen der Bekl. gedeckt war. Auch wenn Zweck der Aufstellung der Container nur die Entsorgung von Material der Firma M. war, besteht ein adäquater Zusammenhang mit dem Einwurf von Fremdabfällen. Ein solcher Zusammenhang wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Befüllung der auf dem Grundstück der Kl. aufgestellten und nicht mehr abgeholten Container durch unbefugte Personen ein besonders eigenartiger, unwahrscheinlicher und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstand wäre. Dies verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei den Containern um offene, nicht verschlossene Behältnisse. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Daher sind auch die in den Containern befindlichen Fremdabfälle dem Verantwortungsbereich der Bekl. zuzurechnen. Ob eine Zurechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn Gift- oder Gefahrstoffe, deren Entsorgung mit hohen Kosten verbunden ist, unbefugt in offene, allgemein zugängliche Container gelangen, kann dahingestellt bleiben. Die Revision verweist auf kein Vorbringen der Bekl., dass es sich im konkreten Fall so verhalte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stellt ein Entsorgungsunternehmen einem Mieter Container zur Befüllung von Abfällen bereit, muss es, auch wenn der Mieter wegen Zahlungsunfähigkeit die Rechnung des Entsorgers nicht bezahlen kann, auf Wunsch des Grundstückseigentümers die befüllten Container auch wieder abholen; das Entsorgungsunternehmen haftet insoweit als Zustandsstörer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit mehreren Lagerhallen. Eine davon hatte sie an eine Firma M. vermietet. Dieses Mietverhältnis wurde von der Klägerin fristlos gekündigt, die Firma M. wurde zur Räumung verurteilt, anschließend fand die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher statt.

Zuvor hatte die Firma M. die Beklagte, ein Entsorgungsunternehmen, beauftragt, zwei Abfallcontainer auf dem Grundstück aufzustellen und die Container nach ihrer Befüllung mit Altholz und Abbruchholz zur Entsorgung abzuholen. Die Container wurden geliefert und von der Firma M. mit Abfallmaterial befüllt. Da sie die Rechnung der Beklagten nicht zahlte, holte diese die Container nicht ab.

Nachdem über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Klägerin die Beklagte auf, die gefüllten Container von ihrem Grundstück abzuholen. Diese war wiederum zur Abholung der Container nur ohne den darin befindlichen Inhalt bereit. Das AG hat die Beklagte zur Entfernung der Container ohne deren Inhalt verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG die Beklagte zur Abholung der Container samt Inhalt und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die vom LG zugelassene Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das beklagte Entsorgungsunternehmen muss die befüllten Container abholen, denn das Eigentum der Klägerin ist durch die auf ihrem Grundstück stehenden, mit Abfall befüllten Container rechtswidrig beeinträchtigt.

Zwar stellt die Aufstellung der Container durch die Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin im Auftrag der Firma M. noch keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar, denn der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück das Abstellen von Gegenständen durch einen Dritten zu dulden, wenn – wie hier – dem Grundstücksmieter selber ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zusteht und der Dritte mit dem Einverständnis des Mieters handelt.

Erlischt aber das Recht des Mieters zum Abstellen von Gegenständen, muss der Eigentümer deren weiteren Verbleib auf dem Grundstück nicht mehr dulden; ab diesem Zeitpunkt wird dessen Eigentum durch auf dem Grundstück abgestellte Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. So verhält es sich hier. Spätestens nach der Zwangsräumung kann nicht mehr von einem Einverständnis der Klägerin mit einer weiteren Nutzung ihres Grundstücks für die Aufstellung von mit Abfall gefüllten Containern ausgegangen werden. Durch das Zurücklassen der Container auf dem Grundstück der Klägerin wird deren Eigentum daher rechtswidrig beeinträchtigt.

Die rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung ist der Beklagten als Zustandsstörerin zuzurechnen. Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Möglichkeit zur Beseitigung der Störung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die Zurechnung der Beeinträchtigung ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.

Daran gemessen ist die Beklagte Zustandsstörerin, weil sie nicht nur die Abfallcontainer angeliefert, sondern sich zugleich gegenüber der Firma M. verpflichtet hatte, die gelieferten Container nach erfolgter Befüllung mit Abfallmaterial wieder abzuholen und den Abfall zu entsorgen. Der Zweck der aufgestellten Container bestand damit gerade in deren Befüllung mit Abfall und anschließendem Abtransport durch die Beklagte. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie die Container in der Erwartung aufgestellt hatte, die Firma M. werde auch zahlen.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Argument aus der Haftung ziehen, dass das Material, das die Firma M. im Zuge der Räumung der angemieteten Halle in die Container verfüllt hatte, sich bereits auf dem Grundstück der Klägerin befunden hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Abfallbesitzerin des von ihrer Mieterin gelagerten Materials anzusehen war. Denn entscheidend für die Zurechnung der Eigentumsbeeinträchtigung ist, dass die Beklagte die Container gerade zu dem Zweck der Befüllung mit in der Halle befindlichen Abfällen und des anschließenden Abtransports aufgestellt hat und ihr daher die Verantwortung für die auf dem Grundstück zurückgelassenen gefüllten Container aufzuerlegen ist.

Daran ändert auch nichts, dass möglicherweise Personen unbefugt Abfall in die Container gefüllt haben und der unbefugte Einwurf von Abfall in die Container und dessen Entsorgung gegen den mutmaßlichen Willen der Beklagten geschah. Auch wenn Zweck der Aufstellung der Container nur die Entsorgung von Material der Firma M. war, besteht ein adäquater Zusammenhang mit dem Einwurf von Fremdabfällen. Da es sich bei den Containern um offene, nicht verschlossene Behältnisse handelte, entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Daher sind auch die in den Containern befindlichen Fremdabfälle dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Ob eine Zurechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn Gift- oder Gefahrstoffe, deren Entsorgung mit hohen Kosten verbunden ist, unbefugt in offene, allgemein zugängliche Container gelangen, müsse hier nicht entschieden werden.