Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs, Zweitantrag, Wiederholungsantrag
StrRehaG §§ 1 Abs. 6, 15; StPO § 359 Nr. 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens ist das Ausgangsgericht zuständig.
2. Die (bisher unterbliebene) Vernehmung des Antragstellers ist kein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Jugendhilfeausschuss eines Stadtbezirks der Stadt Leipzig ordnete durch Beschluss aus dem Jahr 1969 oder 1972 die Heimerziehung gegen den Ast. an.
2. Der Ast. befand sich in dieser Sache vom 11.9.1972 bis zum 30.6.1976 und vom 28.2.1977 bis zum 17.7.1979 in Heimerziehung. (…)
4. Ein entsprechender Rehabilitierungsantrag des Ast. wurde durch Beschluss des LG Leipzig vom 19.10.2010 zurückgewiesen. Der Beschluss ist seit dem 4.12.2010 rechtskräftig.
5. Mit Schreiben vom 18.6.2015 begehrte der Ast. die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens.
II. 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens ist unzulässig.
Zwar kann auch ein abgeschlossenes Rehabilitierungsverfahren entsprechend § 359 ff. StPO wieder aufgenommen werden, wobei das Ausgangsgericht zuständig bleibt (vgl. Wende in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 15 Rn. 20 m.w.N.).
Vorliegend hat der Ast. jedoch keine neuen Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO vorgetragen. Die Kammer hat sich bei ihrer Entscheidung im Jahr 2010 auch auf die Angaben des Ast. bzw. die von ihm übersandten Unterlagen gestützt, die mit den behördlichen Unterlagen übereinstimmten. Insoweit ist die eigene Vernehmung gerade kein neues Beweismittel, zumal die persönliche Anhörung weder gesetzlich vorgeschrieben noch regelmäßig geboten ist. Insoweit kann auch ein von dem Ast. gewünschter Wiederaufnahmegrund der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs - der im Übrigen in § 359 StPO keine Grundlage findet - nicht zu einem Erfolg führen.
2. Der somit allenfalls als Wiederholungsantrag zu bewertende Antrag ist jedoch ebenfalls unzulässig. Nach § 1 Abs. 6 StrRehaG (…) ist ein erneuter Rehabilitierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über ein auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dieses Verfahrenshindernis ist vorliegend mit der rechtskräftigen Entscheidung der Kammer vom 19.10.2010 gegeben.
Der Antrag ist somit ohne weitere Überprüfung als unzulässig zurückzuweisen. (…)
Hinweis der Redaktion
häufig von der Redaktion verfasst
Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das OLG Dresden mit dem in ZOV 3/2016 S. 95 abgedruckten Beschluss vom 11.4.2016 abgewiesen, eine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (VerfGH Sachsen, Beschluss vom 14.7.2016 - Vf. 33-IV-16).
Die hier in Ls. 1 wiedergegebene Auffassung des LG Leipzig entspricht der h. M. (etwa OLG Brandenburg, NStZ-RR 2000, 308; OLG-NL 2005, 22; OLG Jena, OLG-NL 2000, 144). Hingegen hat das OLG Naumburg (NJ 2011, 87) die Ansicht vertreten, für die Wiederaufnahme von Rehabilitierungsverfahren sei nicht das LG, sondern das OLG zuständig.
Zur Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 vgl. Mützel, ZOV 2014, 2, 10 (unter VII). Nach LG Frankfurt (Oder), ZOV 2014, 42 ist ein Zweit-/Wiederholungsantrag auch dann zulässig, wenn das Rehabilitierungsgericht bei seiner ersten Entscheidung offensichtlich eine unzureichende Sachentscheidung getroffen hat.