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Zuständigkeit des WEG-Berufungsgerichts für Streitwertbeschwerden

LG Frankfurt/Main2-13 T 111/1904.12.2019GE 2020, 345

GVG § 72 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Zuständigkeit des WEG-Konzentrationsberufungsgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG) besteht auch für Streitwertbeschwerden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. hat Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung erhoben, woraufhin das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert vorläufig festgesetzt hat. Die Kostenbeamtin hat hierauf gestützt eine Vorschussanforderung erlassen, der Kl. zahlte den Vorschuss. Mit der Beschwerde - an der er auch nach Hinweis auf die Unzulässigkeit festgehalten hat - wendet sich der Kl. gegen die Streitwertfestsetzung und begehrt eine Entscheidung durch das für das Amtsgericht zuständige allgemeine Berufungsgericht. Dieses hat das Verfahren unter Verweis auf § 72 Abs. 2 GVG an die Kammer abgegeben.

II. Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, denn das LG Frankfurt am Main ist in Hessen das zuständige WEG-Berufungskonzentrationsgericht gem. § 72 Abs. 2 GVG, weshalb das LG Darmstadt die Sache zu Recht an die Kammer abgegeben hat. Insoweit ist eine zentrale Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 5 WEG begründet. Das Beschlussanfechtungsverfahren ist hiervon erfasst (§ 43 Nr. 1 WEG). Entgegen der mit Vehemenz vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers umfasst die Zentralzuständigkeit nicht nur die Streitigkeiten als solche, sondern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren, wie Zwangsvollstreckungsverfahren (dazu Kammer ZWE 2019, 331) und Streitwertbeschwerden (vgl. nur LG Wiesbaden ZMR 2013, 565; Bärmann/Roth, § 43 Rn. 26; Jennißen/Suilmann § 43 Rn. 51; Hogenschurz NJW 2015, 1990, 1992). Dies folgt bereits aus dem gesetzgeberischen Ziel, mit der Schaffung des § 72 Abs. 2 GVG durch eine häufigere und intensivere Befassung mit der komplexen Materie des Wohnungseigentumsrechts eine Qualitätssteigerung der Rechtsmittelentscheidungen herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 16/3843, S. 17, 29). Dies gilt nicht nur für das materielle Recht, sondern auch für die Streitwertfestsetzungen, denn auch dort enthält § 49a GKG eine komplexe Sonderregelung für Wohnungseigentumsverfahren, die eine einheitliche Entscheidung durch ein das spezialisierte Berufungsgericht für WEG-Verfahren erforderlich macht. Darüber hinaus ist auch eine inhaltliche Verknüpfung mit der Sachentscheidung gegeben, als die Streitwertfestsetzung bei mehreren Streitgegenständen Auswirkungen auf Kostenentscheidungen hat, dies schließt es aus, den Instanzenzug für Streitwertbeschwerden anders zu bestimmen als für die Sachentscheidung.

Die Beschwerde ist jedoch bereits unzulässig. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 67 Abs. 1 GKG nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat einen solchen förmlichen Beschluss nicht erlassen. Die Gebührenanforderung durch Schreiben des Kostenbeamten ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (allg. Auffassung; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.2.2012 - 17 W 5/12; BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG § 67 Rn. 1 f.).

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG (OLG Frankfurt am Main, AGS 2019, 289 m.w.N.). Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Sonderzuständigkeit der besonderen WEG-Berufungsgerichte erstreckt sich auch auf Streitwertbeschwerden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung erhoben, woraufhin das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert vorläufig festgesetzt hat. Die

Kostenbeamtin hat hierauf gestützt eine Vorschussanforderung erlassen, der Kläger zahlte den Vorschuss. Mit der Beschwerde – an der er auch nach Hinweis auf die Unzulässigkeit festgehalten hat – wendet sich der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung und begehrt eine Entscheidung durch das für das Amtsgericht zuständige allgemeine Berufungsgericht. Dieses – das LG Darmstadt – hat das Verfahren unter Verweis auf § 72 Abs. 2 GVG an das für WEG-Sachen zuständige Berufungsgericht LG Frankfurt/Main abgegeben.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Frankfurt/Main weist die Beschwerde als unzulässig zurück. § 49a GKG enthält für Streitwerte eine Sonderregelung für Wohnungseigentumsverfahren, die auch eine einheitliche Entscheidung durch das spezialisierte Berufungsgericht erforderlich macht. Die inhaltliche Verknüpfung mit der Sachentscheidung schließt es aus, den Instanzenzug für Streitwertbeschwerden anders zu bestimmen als für die Sachentscheidung. Die Beschwerde ist jedoch bereits unzulässig. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den nur vorläufigen Streitwertbeschluss ist nach §§ 63, 67 GKG nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer Kosten abhängig macht. Das AG hat aber einen derartigen förmlichen Beschluss nicht erlassen. Die einfache Gebührenanforderung des Kostenbeamten ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Streitwertfestsetzung durch das Eingangsgericht zu Prozessbeginn ist auch eine vorläufige Entscheidung über eine mögliche Berufungsmöglichkeit. Die zweite Instanz ist zulässigerweise nur dann eröffnet, wenn die Beschwer 600 € übersteigt (oder die Berufung im erstin­stanzlichen Urteil wegen der besonderen Bedeutung der Sache zugelassen wird). Eine Anfechtung der vorläufigen Streitwertfestsetzung lässt das Gerichtskostengesetz aber nur sehr eingeschränkt zu, um das erstinstanzliche Verfahren nicht unnötig aufzuhalten. Während der gesamten ersten Instanz kann die daran interessierte Partei auch fundierte weitere Ausführungen zum Streitwert und der durch das Urteil zu erwartenden Beschwer machen. Unabhängig davon hat die Berufungsinstanz über den Berufungswert ohnehin später eigenständig zu entscheiden, so dass eine frühzeitige Streitwertbeschwerde den Ablauf der ersten Instanz nur aufhält.

Dr. Lothar Briesemeister, VRiKG a. D.