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Zustandekommen eines schriftlichen Mietvertrages

LG Berlin65 S 225/8409.07.1985MM 1985, 231

§ 535 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zustandekommen eines schriftlichen Mietvertrages; Schönheitsreparaturen; Renovierungspflicht; Überwälzung von Schönheitsreparaturen; Mietvertrag - Zustandekommen; Schriftform des Mietvertrages

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übersendet der Mieter ein unterzeichnetes Vertragsexemplar an den Vermieter, ohne daß dieser den Vertragsentwurf ebenfalls unterzeichnet an den Mieter zurücksendet, kommt kein schriftlicher Mietvertrag zustande. Es bleibt dann bei der gesetzlichen Regelung, nach der der Vermieter auch die Schönheitsreparaturen auszuführen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach alledem ist ein schriftlicher Mietvertrag nicht zustande gekommen, denn der damalige Vermieter, hat das Angebot der Bekl. nicht angenommen. Dieses Angebot lag in der Übersendung des unterzeichneten Mietvertrages durch die Bekl. an die Hausverwaltung zum Zwecke der Unterzeichnung des Vertrages durch den Kl. Die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kl. hätte als empfangsbedürftige Willenserklärung den Bekl. zugehen müssen, um wirksam zu werden (§ 130 Abs. 1 BGB). Den Nachweis hierfür haben die Kl. nicht erbracht. Die Tatsache, daß der Mietvertrag durch einen Vertreter des Kl. zu 2) unterzeichnet ist, ist unerheblich, denn es kommt auf den rechtzeitigen Zugang an (§ 147 Abs. 2 BGB).

Bei dieser Sachlage richtet sich das nur mündlich begründete Mietverhältnis allein nach den Bestimmungen des BGB. Da gemäß § 536 BGB die Durchführung der Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegt, kommt eine Schadensersatzpflicht der Bekl. nicht in Betracht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 61 S 321/82 - Urt. v. 10.3.1983, in GE 1983, 487