Zuständigkeit im Mietprozess bei Auslandsbezug
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO §§ 522 Abs. 1, 233
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsanwalt hat in einem Wohnraum-Mietprozess mit Auslandsberührung einer Partei die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen zu kennen und darf nicht darauf vertrauen, dass ihn das Landgericht sofort nach Eingang der Rechtsmittelschrift auf seine fehlende Zuständigkeit hinweist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung des Kl. ist unzulässig. [...]
1. Der Kl. war nicht gemäß § 233 ZPO schuldlos verhindert, rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf als dem aufgrund der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen Rechtsmittelgericht die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal einzulegen; denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Kl., das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden der Partei gleichsteht. [...]
2. a) Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum fairen Verfahren als allgemeinem Prozessgrundrecht, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; NJW 2006, 1579), stehen dieser Wertung nicht entgegen.
Der Anspruch auf ein faires Verfahren besagt, dass der Richter das Verfahren so gestalten muss, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen (BVerfG, a.a.O.). Was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von einer Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung und dem Anliegen der Justiz ab, im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt zu werden. Danach müssen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (BVerfG, a.a.O.). [...]
b) Auch wenn die o. g. Verpflichtungen eines Gerichts gemäß den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen auf ein vorher noch nicht mit der Sache befasstes Gericht ausgedehnt würden, führt das hier nicht zu einer Verletzung dieser Pflichten durch das Landgericht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (NJW 2006, 1579, unter II 2; vgl. auch BGH, NJW 2005, 3776; GuT 2008, 144), dass sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und aus der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten lässt. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens. Es wäre mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren kann, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss.
Der Vorsitzende der Berufungszivilkammer beim Landgericht Wuppertal war danach nicht verpflichtet, bei der noch innerhalb der Berufungsfrist - nämlich am 29.2.2008 - an ihn erfolgten Vorlage der Berufungsschrift, aus der sich hier gewichtige Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG ergaben, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit so zu beschleunigen, dass gegebenenfalls die Berufungsschrift noch vor Fristablauf an das Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet werden konnte. Da es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz, also regelmäßig im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift nach § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ankommt, der von der aktuellen Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und der Berufungseinlegung durchaus abweichen kann, reichte die Kenntnis der Berufungsschrift sowie des angefochtenen Urteils zur endgültigen Beurteilung der Zuständigkeit nicht aus, sondern es bedurfte einer Kenntnis der Akten, insbesondere der Angabe des Wohnsitzes in der Klageschrift (BVerfG, a.a.O.). Die Prozessakten sind aber erst am 12.3.2004 bei dem Landgericht Wuppertal eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist bereits abgelaufen.
Einer Verpflichtung des Vorsitzenden, sich diese Akten im Hinblick auf einen möglichen Bezug zum Ausland schneller, als dies im ordentlichen Geschäftsgang zu erwarten wäre, vorlegen zu lassen oder sich bei dem Berufungsführer oder dem Gericht erster Instanz nach dem Wohnsitz bei Zustellung der Klage zu erkundigen, besteht nicht. Denn eine solche Verpflichtung würde die Verfahrensbeteiligten der primär ihnen selbst obliegenden Verantwortung für die Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts entheben (BGH, GuT 2008, 144).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer Berufung einlegt, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Berufungsgericht bereits bei Eingang der Berufung darauf hinweist, dass es unzuständig ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Rechtsstreit betraf eine Mietzinsklage, wobei eine der Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hatte. In solchen Fällen ist - noch, aber nur bis Ende August 2009 (siehe unten) - für die Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil das OLG (in Berlin das KG) zuständig. Das Urteil war dem Kläger am 4. Februar 2008 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung war beim Landgericht am 27. Februar 2008 eingegangen. Nach Eingang der Akten wies das Landgericht wegen des Auslandbezugs auf seine Unzuständigkeit hin. Der Kläger nahm daraufhin die Berufung zurück und legte diese (erneut) am 4. April 2008 beim OLG ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Oberlandesgericht wies den zugleich wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach § 233 ZPO gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Zwar hätten sich aus der Berufungsbegründung Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug i. S. d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG und damit für die Unzuständigkeit des Landgerichts ergeben. Der Vorsitzende der Berufungskammer sei jedoch ohne Vorlage der Akten nicht verpflichtet gewesen, die Zuständigkeitsprüfung derart zu beschleunigen, dass die Berufungsschrift noch vor Ablauf der Frist an das OLG weitergeleitet werden konnte. Der Anspruch des Klägers auf Einhaltung eines fairen Verfahrens sei nicht verletzt worden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtslage bei Auslandsbezug ändert sich wieder zum 1. September 2009 (Berufung zum LG, siehe Bieber, GE 2009, 940).