veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zuständigkeit für Vermögenszuordnung

VG ChemnitzC 1 K 278/9209.02.1993ZOV 1993, 438

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG; §§ 37, 46 VwVfG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuständigkeit für Vermögenszuordnung; Treuhandanstalt; Behördenangabe in Verwaltungsakt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für die Vermögenszuordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG ist die Präsidentin der Treuhandanstalt als Behörde der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Treuhandanstalt als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zuständig.

2. Eine von der Präsidentin der Treuhandanstalt zu ermächtigende Person i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG kann nur eine natürliche Person und nicht eine Außenstelle der Treuhandanstalt sein.

3. Schriftliche Verwaltungsakte, die über die erlassende Behörde widersprüchliche Angaben enthalten, sind rechtswidrig und aufzuheben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Antrag vom 2.5.1991 begehrte die Kl. die Übertragung von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Kommunaleigentum, weil die Grundstücke der Gemeinde früher unentgeltlich entzogen worden seien. Am 10.1.1992 beantragte die Kl. die Rückgabe der Grundstücke auch bei der Oberfinanzdirektion. Am 27.2.1992 gab der Leiter der Niederlassung ... der Treuhandanstalt, auf einem Schreiben unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, Niederlassung ..., gesiegelt mit dem Stempel "Präsidentin der Treuhandanstalt", dem Restitutionsantrag vom 2.5.1991 nicht statt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit seitens der Bekl. vorgetragen wird, bei der Treuhandanstalt, Niederlassung ..., handle es sich um eine seitens der Präsidentin der Treuhandanstalt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG ermächtigte Person, folgt dem das Gericht nicht. Abgesehen davon, daß die Klage ausweislich der Klageniederschrift eben nicht gegen die "Behörde" Treuhandanstalt, Niederlassung ..., gerichtet ist, die sowohl der rechtsfähigen Treuhandanstalt als auch - nach Meinung der Bekl. - der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden könnte, sondern ausdrücklich gegen die Treuhandanstalt, vertreten durch den Vorstand, ist die Kammer im übrigen der Auffassung, daß mit "zu ermächtigenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG" nur natürliche Personen gemeint sein können und nicht irgendwelche nicht rechtsfähigen Niederlassungen oder Behörden mit einer Vielzahl von handelnden Beschäftigten, wie z. B. die Niederlassung ... der Treuhandanstalt als solche.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Bekl., d. h. die Treuhandanstalt war für den Erlaß des Bescheides sachlich nicht zuständig. Davon gehen die Bekl. und die Beigeladene übereinstimmend aus. Dies entspricht auch dem Gesetzeswortlaut in § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG, wonach eben nicht die Treuhandanstalt, sondern der Präsident der Treuhandanstalt bzw. eine von ihm zu ermächtigende Person zur Feststellung der gesetzlichen Übertragung von Vermögensgegenständen befugt ist, wenn der Treuhandanstalt kraft Gesetzes oder Verordnung das Eigentum oder die Verwaltung an dem Vermögensgegenstand übertragen ist. Wie bei dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 VZOG aufgeführten Oberfinanzpräsidenten, der in den übrigen Fällen zu dieser Feststellung berufen ist, handelt es sich bei dem Präsidenten der Treuhandanstalt, soweit er in dieser Funktion handelt, um eine dem Bundesfinanzministerium unmittelbar unterstellte Bundesbehörde, wie aus den Vorschriften über die Klagemöglichkeit gegenüber VZOG Entscheidungen des Oberfinanzpräsidenten deutlich hervorgeht (§ 1 Abs. 2 letzter Satz VZOG - so auch: Schreiben des Bundesministers der Finanzen an das VG vom 26.5.1992, Nr. VI A3-01346-6/92 sowie Schmidt-Räntsch in ZIP 1991, S. 973; a. A. anscheinend: Arbeitsanleitung des Bundesinnenministeriums zur Übertragung kommunalen Vermögens und zur Förderung von Investitionen durch die Kommunen vom 19.4.1991, Anlage 2 Fallbeispiele A 5 und B 2, 6 und 7 sowie BVerwG, Beschluß vom 19.2.1993 - 7 B 128.92 - und SächsOVG - 1 S 9/93 -, Beschluß vom 21.4.1993, die in VZOG Verfahren von der Treuhandanstalt als Bekl. bzw. Antragsgegnerin ausgehen -).

Hat aber den angefochtenen Bescheid statt der zuständigen Präsidentin der Treuhandanstalt als eigenständiger Bundesbehörde die sachlich unzuständige Treuhandanstalt als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt erlassen, so ist er rechtsfehlerhaft und aufzuheben, da nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nur Verstöße gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich bleiben können, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Rdnr. 16 zu § 46).

Von einem Bescheid der Treuhandanstalt ist aus der Sicht des Empfängers in jedem Fall auszugehen, wenn der Bescheid unter dem Briefkopf "Treuhandanstalt, Niederlassung ..." ergeht und von ... als dem Leiter der Niederlassung und eben nicht als einer von der Präsidentin der Treuhandanstalt mit Aufgaben des VZOG Vollzuges beauftragten Person unterzeichnet wurde. Daß das Dienstsiegel mit dem Bundeswappen die Umschrift "Präsidentin der Treuhandanstalt" trägt, läßt aus der Empfängersicht keine Zweifel daran aufkommen, daß wohl die Treuhandanstalt die den Bescheid erlassende juristische Person des öffentlichen Rechts ist, nachdem auch die Präsidentin der Treuhandanstalt in erster Linie ein Organ derselben ist, weshalb diese Bezeichnung nicht für den Erlaß des Bescheides durch eine Bundesbehörde spricht.

Schließlich muß sich die Treuhandanstalt dieses aus ihrer Sicht lediglich "unklare" Handeln ihrer Bediensteten mit der Folge eines Prozeßverlustes auch zurechnen lassen, wenn sie ihre Bediensteten nicht dazu anhält, deutlich und für jeden Adressaten sichtbar anzugeben, in welcher Eigenschaft sie handeln, wenn es ihnen schon ermöglicht wird, auch als Beauftragte der Präsidentin der Treuhandanstalt als eigener bundesunmittelbarer Behörde tätig zu werden. Im übrigen hätte nichts dagegen gesprochen, den Bescheid vom 27.2.1992 aufzuheben oder abzuändern, um deutlich zu machen, daß es sich um einen solchen der Präsidentin der Treuhandanstalt als eigener bundesunmittelbarer Behörde handeln soll. Voraussichtlich wäre dann dieser geänderte oder neu erlassene Bescheid unter Vollziehung der notwendigen Parteiänderung in das laufende Verfahren einbezogen worden.

Nichts anderes ergibt sich im übrigen dann, wenn der Bescheid seinem Regelungsgehalt nach als Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt als bundesunmittelbarer Behörde zu betrachten wäre. Auch dann wäre der Bescheid auf die Klage gegen die aus der Überschrift ersichtliche juristische Person - nämlich die Treuhandandanstalt - aufzuheben, da er nicht mit hinreichender Deutlichkeit die erlassende Behörde erkennen läßt (§ 37 Abs. 3, § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 5 VZOG - siehe hierzu Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Rdnr. 26 bis 28 zu § 37 und 27, 28 zu § 44 VwVfG). Dies ist zumindest im vorliegenden Fall geboten, da Bedienstete der Treuhandanstalt gehandelt haben, ohne erkennbar zu machen, in welcher Funktion sie dies tun. Insoweit hat es die beklagte Treuhandanstalt, die ihre Bediensteten in mehrfacher Weise tätig werden läßt - wie oben bereits ausgeführt -, in der Hand, denselben zu gebieten, in schriftlichem Verwaltungshandeln deutlich zum Ausdruck zu bringen, für welche juristische Person jeweils gehandelt wird, ob für die Treuhandanstalt selbst oder unmittelbar für die beigeladene Bundesrepublik Deutschland als Beauftragter der Präsidentin der Treuhandanstalt, die insoweit leider auch mit diesem Namen zur eigenständigen Bundesbehörde erklärt wurde.

Nach alledem ist der erlassene Bescheid vom 27.2.1992 wegen fehlerhafter Angabe der erlassenden Behörde oder wegen des Erlasses durch eine unzuständige Behörde gemäß § 113 Abs. 1 VwGO zur Klarstellung aufzuheben.