Zuständigkeit für Räumungsklagen
BGB § 563 Abs.1; § 569a Abs.1 a.F.; ZPO § 29a Abs.1
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Zuständigkeit für Räumungsklagen; Eintrittsrecht bei Tod des Mieters; Ehegatte; Kündigungsumdeutung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Regelung des § 29 a Abs. 1 Satz 2 ZPO über die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gilt auch für auf Eigentum gestützte Räumungsklagen.
2. Das Eintrittsrecht des Ehegatten des verstorbenen Mieters geht dem Recht des Erben vor. Dieses Eintrittsrecht des mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Hausstand führenden Ehegatten kann nicht abbedungen werden.
3. Die zu einem unrichtigen Beendigungstermin ausgesprochene fristgemäße Kündigung ist in eine zum zulässigen Termin ausgesprochene Kündigung umzudeuten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Entgegen der Ansicht des Bekl. ist das Amtsgericht sachlich zuständig. Die Regelung des § 29 a ZPO über die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts geht der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Ziff. 2 a GVG vor. Gemäß § 29 a Abs. 1 S. 2 ZPO ist das Amtsgericht ausschließlich sachlich zuständig für Klagen auf Räumung von Wohnräumen. Das gilt nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, auch für Klagen, die nicht aus einem Mietverhältnis hergeleitet werden, sondern auf § 985 BGB gestützt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. 1. b) zu § 29 a ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 16. Aufl. 1990, Rn. 11 zu § 29 a; Baumbach/Lauterbach//Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, Anm. 1 B zu § 29 a; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. 1984, Rn. 19 zu § 29 a ZPO; LG München I, ZMR 1987, 271; entgegen OLG München MDR 1977, 497). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des § 29 a Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern auch der Zweck der Vorschrift, wonach Streitigkeiten um die Räumung von Wohnraum vor dem sach- und ortsnahen Amtsgericht ausgetragen werden sollen (vgl. Stein/Jonas/Schumann a.a.O.).
2. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Bekl. hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 569 a Abs. 1 BGB war der Ehe-mann der Mutter des Bekl. H. P. in das Mietverhältnis eingetreten. Dieses Eintrittsrecht geht der Rechtsnachfolge des Erben gemäß § 1922 BGB vor (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 48. Aufl., 1989, Anm. 1 a zu § 569 BGB, Anm. 2 b aa zu § 569 a BGB; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 4. Aufl., 1988, § 569 a BGB Rdnr. 39). Das Eintrittsrecht hätte gemäß § 569 a Abs. 7 BGB gar nicht wirksam abbedungen werden können, so daß es auf einen etwa erklärten Verzicht auf das Eintrittsrecht, wie vom Bekl. behauptet, nicht an-kommt. Das Mietverhältnis zwischen Herrn H. P. und der Kl. ist wirksam durch die unstreitig erklärte Kündigung der Gebrechlichkeitspflegerin des Mieters vom 11. September 1990 beendet worden. Da das Mietverhältnis, in das Herr H. P. eingetreten war, seit 1984 bestanden hatte, lief die Kündi-gungsfrist zum 31. März 1991 ab (§ 565 Abs. 2 S. 2 BGB). Die zum 31. De zember 1990 ausgesprochene Kündigung war dementsprechend in eine solche zu diesem zulässigen Termin umzudeuten, womit das Mietverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, auf den es an kommt (vgl. Zöller/Schneider, a.a.O. Rn. 27 zu § 127 ZPO), beendet ist, so daß dem Bekl. auch aus abgeleitetem Recht ein Besitzrecht nicht mehr zustehen kann (§ 986 Abs. 1 S. 2 BGB).