Zuständigkeit für Räumungsfristverlängerung
ZPO §§ 721 Abs.4 , 794a Abs.1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Über die Verlängerung einer Räumungsfrist aus einem Prozess-vergleich entscheidet das AG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. waren zunächst vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, gingen dann in die Berufung und haben vor dem Landgericht mit dem Vermieter einen Vergleich geschlossen, der eine Räumungsfrist enthielt.
Kurz vor Ablauf der Räumungsfrist haben sie sich erneut an das Landgericht gewandt und einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist gestellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der an das Landgericht gerichtete Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist aus dem vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich vom 21. Januar 1989 ist nicht statthaft (§ 794 a Abs. 1 ZPO).
Nur das Amtsgericht entscheidet über die Verlängerung einer Räumungsfrist aus ei-nem Prozeßvergleich. Hierbei ist es gem. dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 794 a Abs. 1 ZPO unbeachtlich, vor welchem Gericht der Vergleich geschlossen wurde. Über die Verlängerung der Räumungsfrist soll jeweils das örtlich nähere Amts-gericht entscheiden. Das Amtsgericht verfügt in der Regel über die genauere Orts-kenntnis und kennt die Verhältnisse am örtlichen Wohnungsmarkt.
Die Ausnahmeregelung des § 721 Abs. 4 ZPO, wonach solange die Berufung anhängig ist, das Landgericht über die Räumungsfrist entscheidet, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Durch den Prozeßvergleich vom 27. Januar 1989 wurde die II. Instanz unwiderruflich abgeschlossen.
Mangels Statthaftigkeit des Antrags besteht kein Anlaß, einstweiligen Schutz gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu gewähren.
Die Bekl. haben insoweit noch die Möglichkeit, einen Antrag gem. § 765 a Abs. 1 ZPO beim Amtsgericht zu stellen.