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Zuständigkeit für Genehmigungen des gesetzlichen Vertreters

KG1 W 5155/9502.07.1996ZOV 1996, 359

VermG § 11 b Abs. 1 Satz 5; BGB § 1821

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters für einen ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert sind nach Maßgabe des § 11 b Abs. 1 letzter Satz VermG von der Bestellungsbehörde und nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligte ist vom Land Berlin gemäß § 11 Abs. 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin des unbekannten Eigentümers des ehemals unter staatlicher Verwaltung der DDR stehenden Grundstücks bestellt worden. Sie hat für den Grundstückseigentümer eine Löschungsbewilligung betreffend eine Grunddienstbarkeit erklärt und hierfür die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt. Das Amtsgericht hat die Erteilung der Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, das Vormundschaftsgericht sei nicht zuständig. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die weitere Beschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht mit der überwiegenden Ansicht, der sich der Senat anschließt, angenommen, daß für die Erteilung dieser Genehmigung nicht das Vormundschaftsgericht zuständig ist, sondern die Verwaltungsbehörde, die gemäß § 11 b Abs. 1 VermG auch für die Bestellung der Beteiligten zur gesetzlichen Vertreterin des unbekannten Grundstückseigentümers zuständig ist (vgl. OLG Dresden Rpfleger 1996, 109 = VIZ 1995, 664 = ZOV 1995, 471; Säcker-Hummert, Vermögensrecht, § 11 b VermG Rdn. 30 Eickmann, Rpfl.

Stud. 1995, 20/21 Böhringer, Besonderheiten des Liegenschaftsrechts in den neuen Bundesländern Rdn. 424; Budde in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, Vermögensgesetz, § 11 b Rdn. 14 und 15; Tenbieg, OV spezial 18/92 S. 5; Händler/Menz, OV spezial 2/93, S. 3; Eickmann, Sachenrechtsbereinigung § 7 GBBerG Rdn. 26 Schlothauer/Giese, ZOV 1994, 366; Hahn/Giese, ZOV 1993, 149/ 150 Wimmer ZOV 1993, 227).

Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit nicht eindeutig. Denn § 11 b Abs. 1 VermG regelt ausdrücklich nur, daß für die Bestellung des gesetzlichen Vertreters eines unbekannten Eigentümers von ehemals unter staatlicher Verwaltung der DDR stehenden Vermögenswerten der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig ist, in deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet. Jedoch wird nicht ausdrücklich bestimmt, wer für die Erteilung einer in sinngemäßer Anwendung von § 1821 BGB erforderlichen Genehmigung von Geschäften des gesetzlichen Vertreters zuständig ist. Aus § 1821 BGB, dessen Wortlaut von "der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts" spricht, läßt sich die Zuständigkeit für Genehmigungen von Geschäften des nach § 11 b Abs. 1 VermG von der Verwaltungsbehörde bestellten gesetzlichen Vertreters nicht eindeutig entnehmen. Denn § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG bestimmt nicht die unmittelbare, sondern lediglich die sinngemäße Anwendung von § 1821 BGB. Jedoch ergibt die Auslegung von § 11 b VermG, daß Genehmigungsbehörde nicht das Vormundschaftsgericht ist, sondern die für die Bestellung des gesetzlichen Vertreters zuständige Verwaltungsbehörde.

Dies entspricht entgegen der etwa von Kinne in Offene Vermögensfragen, § 11 b VermG Rdn. 51 und Kiethe in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, B 100, § 11 b VermG Rdn. 19 vertretenen Ansicht nach der vom Landgericht zutreffend dargestellten Entstehungsgeschichte des Gesetzes dem Willen des Gesetzgebers. Denn die Bundesregierung ist in ihrem Gesetzentwurf der Empfehlung des Bundesrates, eine Zuständigkeit des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ausdrücklich auszusprechen (vgl. BT-Drucks. 12/ 2695, S. 10), zwar nicht gefolgt, jedoch ist der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner Beschlußempfehlung zum Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz in der geltenden Fassung ausdrücklich ohne weiteres davon ausgegangen, daß die kommunale Aufsichtsbehörde den gesetzlichen Vertreter nicht nur bestimmt, sondern auch überwacht (vgl. BT-Drucks. 12/2944, S. 43). Diese Absicht des Gesetzgebers hat mit der in § 11 b VermG bestimmten sinngemäßen Anwendung der §§ 1821 und 1837 BGB, die Beratung und Aufsicht über den gesetzlichen Vertreter sowie das Erfordernis von Genehmigungen regeln, im Gesetz ihren Ausdruck gefunden.

Nach der Systematik des Vormundschaftsrechts obliegt die Überwachung gemäß § 1837 BGB sowie die Erteilung von Genehmigungen nach § 1821 BGB dem Organ, das den gesetzlichen Vertreter bestellt hat. Daher kann die Verweisung in § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG auf §§ 1821, 1837 BGB in sinngemäßer Anwendung nach Auffassung des Senats nur die Bedeutung haben, daß sich auch die Überwachungs- und Genehmigungszuständigkeit nach der in § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG geregelten Zuständigkeit für die Bestellung des gesetzlichen Vertreters richten soll (vgl. Säcker-Hummert, Vermögensrecht, § 11 b VermG Rdn. 30; Hahn/Giese ZOV 1993, 149/150). Daß der Gesetzgeber von der Regel einer einheitlichen Zuständigkeit abweichen wollte, kann gerade auch im Hinblick auf den Zweck des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht angenommen werden. Denn es sollten zur Beschleunigung von Rückübertragungen und Investitionen Verfahren gerade gestrafft werden (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 1). Die Schaffung getrennter Zuständigkeiten für die Bestellung des gesetzlichen Vertreters einerseits und für seine Überwachung und die Erteilung von Genehmigungen in sinngemäßer Anwendung von § 1821 BGB andererseits würde aber das Verfahren hier gerade eher erschweren. Denn die Bestellungsbehörde erwirbt bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung des gesetzlichen Vertreters Erkenntnisse über den konkreten Fall, die bei der Überwachung und der Erteilung von Genehmigungen weiter verwertet werden können. Diese Erkenntnisse müßte sich das Vormundschaftsgericht im Falle seiner gesonderten Zuständigkeit für die Überwachung und die Erteilung von Genehmigungen aber erneut durch eigene Ermittlungen erarbeiten.

Darüber hinaus spricht auch § 7 Abs. 1 GBBerG, der als Ausnahmeregelung für den (hier nicht vorliegenden) Fall der Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks u. a. durch einen nach § 11 b Abs. 1 VermG bestellten gesetzlichen Vertreter ausdrücklich eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts vorsieht, dafür, daß im Grundsatz die Bestellungsbehörde nach § 11 b Abs. 1 VermG Genehmigungsbehörde sein soll. Denn das ausdrückliche Abstellen in § 7 Abs. 1 Satz 1 GBBerG auf das Vormundschaftsgericht wäre überflüssig, wenn ohnehin das Vormundschaftsgericht zuständige Genehmigungsbehörde wäre. In diesem Falle hätte sich der Gesetzgeber darauf beschränken können, die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung in § 7 GBBerG zu regeln. Dahinstehen kann hier, ob § 7 GBBerG die Möglichkeit von Veräußerungen und Belastungen mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung von § 1821 BGB unberührt läßt, sofern der nach § 11 Abs. 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter keine Person des öffentlichen Rechts ist (so OLG Dresden a. a. O.).

Schließlich spricht für die Genehmigungszuständigkeit der Verwaltungsbehörde insbesondere auch die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 4 SachenRBerG. Danach nimmt der gemäß § 11 b Abs. 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter auch die Aufgaben eines Pflegers nach § 17 SachenRBerG wahr und es ist ausdrücklich bestimmt, daß für die Erteilung einer Genehmigung nach § 1821 BGB in den von § 17 SachenRBerG erfaßten Fällen "statt des Landkreises das Vormundschaftsgericht zuständig" ist. Auch daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber als Regelfall die Zuständigkeit der in § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG genannten Verwaltungsbehörde für die Erteilung einer in entsprechender Anwendung von § 1821 BGB erforderlichen Genehmigung vorgesehen hat (so auch Eickmann RpflStud. 1995, 20/21).

Soweit mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird, die Verwaltungsbehörde würde nicht über geeignete Möglichkeiten zur Beaufsichtigung und Kontrolle des gesetzlichen Vertreters verfügen, hat der Gesetzgeber gerade mit der in § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG angeordneten sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über das Auftragsrecht (insbesondere ist insoweit auf § 671 BGB hinzuweisen) vom Vormundschaftsrecht abweichende Möglichkeiten für die Behörde zur Überwachung der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters geschaffen. Auch diese Abweichung vom vormundschaftsgerichtlichen Verfahren spricht im übrigen dagegen, daß der Gesetzgeber die Durchführung von Genehmigungsverfahren durch das Vormundschaftsgericht gewollt hat.

Die Frage der Eignung der getroffenen Regelungen zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes der Vereinfachung und Beschleunigung, die von der Beteiligten in Zweifel gezogen wird, kann nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde sein.