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Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

LG Berlin13. O. 243/9203.12.1992GE 1993, 267

VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Verpflichtungserklärung des Sozialamtes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Klagen des Vermieters aus einer Verpflichtungserklärung des Sozialamtes sind nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht gegen den Bekl. aus abgetretenem Recht Ansprüche geltend aus der Vermietung zweier Wohnungen in der Mstraße in Berlin. Die Zahlungsklage wird maßgeblich gestützt auf Erklärungen des Bezirksamtes Kreuzberg, in denen sich die Behörde gegenüber dem Zedenten bereit erklärte, für bestimmte Asylanten Mietzinsleistungen für die Unterkunft unmittelbar an den Zedenten zu erbringen.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwal-tungsgericht Berlin zu verweisen, da es sich nicht um eine in die Zuständig-keit der ordentlichen Gerichte fallende bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt. Sachlich zuständig ist - auch nach Auffassung beider Parteien - wegen der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsstreits gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Als öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit einzuordnen, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht an-gehörenden Rechtsverhältnisses betrifft. Die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem die Kl. ihren mit der Klage verfolgten Anspruch her-leitet, wird entscheidend durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialhilferechts geprägt (vgl. VG Würzburg, NJW 1988, 2815). Sollte aus den in Rede stehenden Erklärungen überhaupt eine rechtliche Bindung des Bekl. zugunsten der Kl. abgeleitet werden können, so hingen sie je-denfalls von dem öffentlich-rechtlichen Begriff der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ab. Mit der Abgabe der Erklärungen hat der Bekl. mit einem öffentlich-rechtlichen Instrument - eben den Erklärungen - den öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeanspruch der Hilfeempfänger regeln wollen (OVG Berlin, NJW 1984, 2593; vgl. auch OVG Bremen, NJW 1990, 1313, 1314). Ob sich aus den Erklärungen des Bezirksamts ein Anspruch ergibt, hat daher das zuständige Verwaltungsgericht zu beurteilen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn das Sozialamt für den Mieter die Mietschulden übernimmt, können über die Höhe der Verpflichtung Unklarheiten entstehen, so daß der Vermieter seine Ansprüche gegen das Sozialamt gerichtlich durchsetzen muß. Aber bei welchem Gericht? Wir hatten in GE 1993, 55 auf die - allerdings nicht rechtskräftige - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hingewiesen, wonach es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ganz anders sieht es das Landgericht Berlin in seinem Verweisungsbeschluß vom 3. Dezember 1992, denn es hält die Verwaltungsgerichte für zuständig. Bis zu einer einheitlichen Rechtsprechung kann sich der Vermieter also aussuchen, an welches Gericht er sich wendet, das dann im Zweifel (bindend) an das Gericht der anderen Gerichtsbarkeit verweisen wird.