Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
VwGO § 52 Nr. 1, § 80 Abs. 5; GVO § 2; GVVO a. F. § 19 a Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Grundstücksverkehrsgenehmigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Rechtsschutzverfahren gegen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1477).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Da es an einer spezialgesetzlichen Zuständigkeit fehlt (§ 19 a Abs. 2 GVVO a. F. wurde ausdrücklich nicht in die Grundstücksverkehrsordnung [GVO] übernommen, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs in RWS-Dokumentation 14 zum 2. VermRÄndG, III 2.4, S. 14), kommt § 52 VwGO zur Anwendung. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten, die sich u. a. auf unbewegliches Vermögen beziehen, allein das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen liegt.
Von dieser Vorschrift wird auch der vorliegende Rechtsstreit erfaßt, dessen Gegenstand die Vollziehbarkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO ist.
Diese Genehmigung wird gemäß § 2 Abs. 1 lit a) GVO nicht nur für den schuldrechtlichen Veräußerungsvertrag erteilt, sondern auch für die Veräußerung (d. h. Rechtsübertragung - hier des Eigentumsrechts gemäß § 873 Abs. 1 BGB) des Grundstücks selbst.
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre ohne die Verknüpfung mit einem bestimmten Grundstück gegenstandslos; sie regelt ferner die Eintragungsfähigkeit des Eigentumsüberganges ins Grundbuch und damit eine wesentliche Eigenschaft des Grundstücks, nämlich dessen Veräußerungsfähigkeit. In dieser rechtlichen Verknüpfung zwischen Genehmigung und Grundstück (unbewegliches Vermögen i. S. v. § 52 Nr. 1 VwGO) liegt die für die Anwendung des § 52 Nr. 1 VwGO erforderliche Beziehung zum unbeweglichen Vermögen (vgl. zu alledem OVG Münster, OVGE 2, 95 [97 f.] und OVG Lüneburg, OVGE 24, 451 [452 f.]). Die hier getroffene Entscheidung steht im übrigen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VG Berlin zur örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Bescheide nach § 3 a VermG a. F. beziehen, d. h. auf Verwaltungsakte, welche die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung ersetzen (vgl. z. B. VG 25 A 492.91, Beschluß vom 11. Oktober 1991, veröffentlicht in VIZ 1991, 113 und VG 9 A 255.92, Beschluß vom 9. Juni 1992).
Die von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren VG 29 A 1512.93 mitgeteilte Absicht des Gesetzgebers, zur Begründung einer zukünftigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin im Rahmen des noch nicht verabschiedeten Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes eine entsprechende Änderungsbestimmung in die Grundstücksverkehrsordnung aufzunehmen, bestätigt die hier vertretene Auffassung.
Der gegenteiligen Ansicht des Beigeladenen (vgl. insoweit auch KreisG Gera, VIZ 1992, 115 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt-Räntsch), der hervorhebt, der Antragsteller mache keinen grundstücksrechtlichen, sondern einen nicht ortsgebundenen Anspruch geltend, kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wie oben bereits erwähnt - allein die Vollziehbarkeit der an ein konkretes Grundstück gebundenen - und damit ortsbezogenen - Verkehrsgenehmigung und nicht der Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz.