Zuständigkeit des OLG für Berufungen in Mietsachen
ZPO §§ 167, 691 Abs. 2, 696 Abs. 3; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zuständigkeit des OLG für Berufungen in Mietsachen; Fristwahrung durch Zustellung des Mahnbescheides; Einreichung/Abringung des Mahnbescheidsantrags
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. nimmt die Bekl. - mittlerweile geschiedene Eheleute - auf Zahlung einer Provision in Höhe von 4.230 € für eine Finanzierungsvermittlung in Anspruch.
2 Auf Antrag des Kl. erließ das als zentrales Mahngericht zuständige Amtsgericht am 19. Mai 2005 über die vorgenannte Forderung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mahnbescheide, die beiden Bekl. am 21. Mai 2005 unter der Anschrift ihrer früheren gemeinsamen Ehewohnung in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt wurden. Nachdem beide Bekl. Widerspruch eingelegt hatten, benachrichtigte das Mahngericht den Kl. hiervon und übersandte ihm unter dem 30. Mai 2005 die Anforderung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens. Die Zahlung der weiteren Gerichtskosten wurde am 24. Juni 2005 bei der Gerichtskasse verbucht. Das Mahngericht gab am 28. Juni 2005 das Verfahren an das für den früheren Wohnsitz der Bekl. zuständige Amtsgericht ab.
3 Mit Urteil vom 22. Juni 2006, das dem Kl. am 5. Juli 2006 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Im Rubrum dieses Urteils ist - wie bereits in einem zuvor gegen den Bekl. zu 2 ergangenen Teilversäumnisurteil - für die Bekl. zu 1 eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland und für den Bekl. zu 2 eine Anschrift in der Schweiz angegeben.
4 Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat der Kl. gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ist an das Landgericht adressiert und ausweislich des Eingangsstempels dort am 3. August 2006 eingegangen. Außerdem trägt die Berufungsschrift einen vom gleichen Tag stammenden Eingangsstempel des Oberlandesgerichts. Dieses hat hierzu festgestellt, die Berufungsschrift sei am 3. August 2006 beim Landgericht eingegangen und von dort am selben Tag an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden. Zuvor habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landgerichts in der Kanzlei der Klägervertreter angerufen und erklärt, sie werde die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weiterreichen, das zuständig sei, weil der Bekl. zu 2 im Ausland lebe.
5 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Es sei nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung über die Berufung zuständig, weil der Bekl. zu 2 seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Ausland, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die Rechtshängigkeit gelte gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids am 21. Mai 2005 eingetreten, denn die Streitsache sei innerhalb der Frist von einem Monat nach der Mitteilung über den Widerspruch und damit alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden. Eine Verweisung oder formlose Rückgabe an das als Berufungsgericht zuständige Landgericht komme nicht in Betracht.
6 Hiergegen wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde.
II. 7 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
8 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - die Verfahrensgrundrechte des Kl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und die Berufung als unzulässig verworfen.
10 a) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG. Danach sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte.
11 aa) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar kann hier nicht ein im amtsgerichtlichen Verfahren unangegriffen gebliebener ausländischer Gerichtsstand des Bekl. zu 2 zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 -, NJW-RR 2004, 1073, 1074 unter II. 2. c) bb). Ob der Bekl. zu 2 bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, war im amtsgerichtlichen Verfahren nicht unstreitig. Dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach begründete der Bekl. zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz am 1. Juni 2005. Der Mahnbescheid wurde ihm am 21. Mai 2005 noch an seinem damaligen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt. Auf diesen Zeitpunkt kann die Rechtshängigkeit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO zurückbezogen werden, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden ist. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und in § 693 Abs. 2 a. F.) ZPO zu definieren (BGHZ 103, 21, 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 6; jew. m. w. N.). Beide Begriffe sind nicht rein zeitlich zu verstehen; ihr Inhalt wird in erster Linie durch den Zweck der genannten Rückwirkungsvorschriften bestimmt. Durch diese Regelungen soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbehandlung geschützt werden (BGHZ aaO. m. w. N). Zuzurechnen sind dem Kl. alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 -, NJW 1999, 3125 unter II. 2.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 167 ZPO Rn. 10; jew. m. w. N.). Allerdings sind auch von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich (BGHZ 150, 221, 224; BGH, Urteile vom 27. Mai 1999 aaO.; vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 -, NJW 2000, 2282 unter II. 1. m. w. N.; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 -, GE 2004, 1450 = NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a); Beschluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 -, FamRZ 2004, 21, 22; Roth aaO. Rn. 11 m. w. N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Mahnverfahren. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte Verzögerung die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (HK-ZPO/Gierl, § 696 Rn. 17). Gemessen daran hat der Kl. nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Streitsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben werden konnte. Die weiteren Gerichtsgebühren sind erst am 24. Juni 2005 und damit mehr als zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung - selbst unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit - eingezahlt worden.
12 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Rechtshängigkeit nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen werden, weil die Sache innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über den Widerspruch an das Prozessgericht abgegeben wurde. Zwar wird die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheides ausreichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen (BGHZ 150, 221, 225; BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 -, NJW-RR 2006, 1436 f Rn. 17). Damit soll etwa im Falle der Mangelhaftigkeit des Mahnantrags vermieden werden, dass der Antragsteller von der Berichtigung absieht und Klage erhebt, wenn er durch die Behebung des Mangels Gefahr läuft, dass der berichtigte Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird (BGHZ 150 aaO.). Die zeitliche Grenze für geringfügige Verzögerungen kann aber nicht generell - so auch nicht für die Zustellung der Klageschrift - anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 24. September 2003 aaO.; a. A. Zöller/Greger aaO. § 167 Rn. 11; MünchKomm/ Schüler, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 19). Die Erweiterung des für die Rechtzeitigkeit maßgeblichen Zeitraums auf einen Monat ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Zustellung des Mahnbescheids durch ein nachlässiges Verhalten des Antragstellers verzögert. Eine Übertragung dieser Wertung auf dem Antragsteller zurechenbare Verzögerungen nach Zustellung des Mahnbescheids und nach Aufforderung zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten ist nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden ist, sind vielmehr die allgemein für § 167 ZPO geltenden Grundsätze anzuwenden (Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 696 Rn. 4).
13 cc) Wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben wird, tritt die Rechtshängigkeit nicht vor der Abgabe (BGHZ 112, 325, 329) und spätestens mit der Zustellung der Anspruchsbegründung (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZB 250/90 -, NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a), insoweit nicht in BGHZ 116, 77 abgedruckt) ein. Auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Bekl. zu 2 hatte bereits im Zeitpunkt der Abgabe seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland. Damit war die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG gegeben.
14 b) Die Berufung ist rechtzeitig im Sinne von § 519 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Entscheidend dafür ist, dass der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Rechtsmittelgerichts kommt (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 -, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 3; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 -, NJW-RR 1997, 892, 893 unter II. 1.). Wird die Berufungsschrift - wie hier - bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und von diesem an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet, so wirkt die rechtzeitige Weiterleitung fristwahrend (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1987 aaO.).
15 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung zu entscheiden haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Streitsache geht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben wird. der Antragsteller hat regelmäßig 14 Tage Zeit, die Voraussetzungen für die Abgabe an das Streitgericht zu schaffen (Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und Einzahlung der rechtlichen Gerichtsgebühr).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gläubiger stellte Mahnantrag gegen zwei Schuldner. Die entsprechenden Mahnbescheide wurden diesen an ihrem Wohnort in Deutschland zugestellt. Beide legten Widerspruch ein. Das Mahngericht benachrichtigte den Gläubiger hiervon und übersandte ihm unter dem 30. Mai 2005 die Anforderung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens. Zahlungseingang wurde allerdings erst am 24. Juni 2005 bei der Gerichtskasse verbucht. Das Mahngericht gab am 28. Juni 2005 das Verfahren an das Streitgericht ab. Bereits vor der Abgabe an das Streitgericht hatte einer der Schuldner seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Das Amtsgericht wies die Klage ab; im Rubrum des Urteils war für einen der Beklagten eine Anschrift in der Schweiz angegeben. Gegen das am 5. Juli 2006 zugestellte Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2006 Berufung ein, die an das Landgericht adressiert war und dort am 3. August 2006 einging. Noch am selben Tag wurde die Berufung an das Oberlandesgericht weitergeleitet, weil einer der Beklagten im Ausland lebe. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil es nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zur Entscheidung über die Berufung zuständig sei. Der Beklagte zu 2 habe seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Ausland, sondern in Deutschland gehabt. Die Rechtshängigkeit gelte gem. § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids am 21. Mai 2005 eingetreten, denn die Streitsache sei innerhalb der Frist von einem Monat nach Mitteilung über den Widerspruch und damit alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Dieses sei nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig, weil einer der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Sache seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland gehabt habe. Der Mahnbescheid sei am 21. Mai 2005 zwar noch an seinen damaligen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt worden- Auf diesen Zeitpunkt könne die Rechtshängigkeit jedoch nicht gem. § 696 Abs. 3 ZPO zurückbezogen werden, weil die Sache nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden ist. Alsbald sei sie demnächst in § 167 ZPO zu definieren. Durch die Regelung solle die Partei einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbehandlung geschützt werden. Zuzurechnen seien dem Kläger alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Allerdings seien auch von der Partei zu vertretende geringfügigere Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich. Das gelte grundsätzlich auch im Mahnverfahren. Ein Antragsteller sei gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte Verzögerung die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel sei von ihm binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren einzahle und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stelle. Vorliegend seien die weiteren Gerichtsgebühren wesentlich mehr als zwei Wochen nach Einzahlungsanforderung eingezahlt worden. Daher könne die Rechtshängigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids (zu dem der Beklagte zu 2 noch in Deutschland wohnte) zurückbezogen werden. Hierzu könne nicht die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Die Erweiterung des für die Rechtzeitigkeit maßgeblichen Zeitraums auf einen Monat sei auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Zustellung des Mahnbescheids durch ein nachlässiges Verhalten des Antragstellers verzögere. Bei der Beuteilung der Frage, ob die Streitsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden sei, seien vielmehr die allgemein für § 167 ZPO geltenden Grundsätze anzuwenden. Wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben werde, tritt die Rechtshängigkeit nicht vor der Abgabe und spätestens nach der Zustellung der Anspruchsbegründung ein. Auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, brauche nicht entschieden zu werden, denn der Beklagte zu 2 habe bereits im Zeitpunkt der Abgabe seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht mehr in Deutschland gehabt. Daher greife die Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ein.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Welche Fristen für einen Kläger/Antragsteller zur Verfügung stehen, ob bei einer Zustellung an den Schuldner nach Fristablauf zu einer fristwahrenden Rückwirkung des Antrags mit Eingang desselben bei Gericht zu gelangen, bedarf ein wenig der "Entwirrung":
1. Klageverfahren
Um gegenüber dem Gegner eine Frist zu wahren, bedarf es des Zugangs der Erklärung beim Gegner. Soll z. B. die Verjährung gehemmt werden, bedarf es nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Erhebung der Klage auf Leistung. nach § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung der Klageschrift. Damit ist die Sache rechtshängig. Wegen möglicher Verzögerungen bei der Zustellung an den Gegner/Beklagten bestimmt § 167 ZPO, dass in dem Fall, in dem durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll, die Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Allerdings darf es im Rahmen des Zustellungsverfahrens nicht zu einer verzögerlichen Sachbehandlung durch den Antragsteller/Kläger kommen. Er muss insofern die Zustellung fördern, als er die Voraussetzung für die Zustellung schafft, z. B. Anschriften genau angibt und vor allem - nach Aufforderung durch das Gericht - den Gerichtskostenvorschuss einzahlt. In diesem Zusammenhang sind auch von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich. Zahlt z. B. der Kläger innerhalb dieser Frist den angeforderten Gerichtskostenvorschuss ein, ist eine Zustellung auch dann noch als demnächst anzusehen, wenn diese erst durch den Gerichtsbetrieb bedingt Wochen oder Monate später dem Gegner zugestellt wird. Es gilt also gerade auch im Mietprozess die klare Devise, dass die Partei innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung den Gerichtskostenvorschuss einzahlt. Das bedeutet für beauftragte Anwälte oder vor allem auch die Hausverwaltung, dass entsprechende Informationen an denjenigen, der den Vorschuss einzahlen soll, ergehen. Die Partei hat insofern dann ein Verschulden der Hausverwaltung bzw. des Anwalts zu vertreten.
2. Mahn(bescheids-)Verfahren
Nach § 204 Abs., 1 Nr. 3 BGB tritt Hemmung der Verjährung auch mit Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren ein. Insofern gilt auch hier das zu § 167 ZPO Gesagte. Nun tritt allerdings mit der Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren noch nicht Rechtshängigkeit im Sinne des § 253 ZPO ein. Hier greift die Regelung des § 696 Abs. 3 ZPO. Danach gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs (an das Streitgericht) abgegeben wird. Kommt es also auf Rechtshängigkeit an (wie im vorliegenden Fall der Zuständigkeit des OLG für Berufungen in Mietsachen), gilt § 696 Abs. 3 ZPO. Zur Ausfüllung des Begriffs alsbald gelten dieselben Grundsätze wie für den Begriff demnächst in § 167 ZPO. Es gilt also zulasten des Antragstellers die 14-Tage-Frist, um die fristwahrende Rückwirkung zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist noch hervorzuheben, dass die Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren nicht dadurch berührt wird, dass die alsbaldige Abgabe an das Streitgericht nach § 696 Abs. 3 ZPO unterbleibt bzw. sich verzögert (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 -, NJW 1996, 2152).
§ 691 Abs. 2 ZPO gibt dem Antragsteller eine Frist von einem Monat für die Klageeinreichung seit der Zustellung der Zurückweisung eines Mahnantrages für die Fälle, in denen durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnt oder nach § 204 BGB gehemmt werden sollte. Die Rückwirkung tritt dann auch ein, wenn die Klage demnächst zugestellt wird. Der BGH hat die Übertragung dieser Monatsfrist auf alle Fälle des § 167 ZPO und in der vorliegenden Entscheidung auch auf die Fallgestaltung des § 696 Abs. 3 ZPO für die alsbaldige der Sache an das Streitgericht nach Widerspruchseinlegung abgelehnt. In diesem Zusammenhang wird allerdings, so auch in der vorliegenden Entscheidung (Rdn. 12) auf eine Entscheidung des BGH vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01 -, NJW 2002, 2794 = BGHZ 150, 221, 225 hingewiesen, wonach die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheids ausreichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen worden sein soll (vgl. auch Zöller-Greger, ZPO, § 167 Rdn. 11). Diese generelle Übertragbarkeit der Monatsfrist auf alle verzögerten Zustellungen im Sinne des § 167 ZPO erscheint jedoch unzutreffend. In der genannten BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2002 ist nur davon die Rede, dass die Erweiterung des Zeitraumes auf einen Monat für die Rechtzeitigkeit der Zustellung auch für Fälle gerechtfertigt ist, in denen ein Mahnantrag einen Mangel aufweist, der in § 691 Abs. 1 ZPO nicht genannt ist. Eine unterschiedliche Bemessung des Zeitraums, in dem eine Zustellung rechtzeitig erfolgen könne, für Mängel, die in § 691 Abs. 1 ZPO bezeichnet würden (z. B. fehlende Angaben zur Partei) und für andere Mängel (z. B. unzutreffende Postanschrift) sei nicht gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass bei vergleichbaren Mängeln des Mahnbescheidsantrages unterschiedliche Zeiträume gelten würden. Auch in dem Beschluss des BGH vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - (GE 2005, 1420) ist (nur) davon die Rede, dass für Fälle schuldhafter Verzögerung in der Zustellung außerhalb des Mahnverfahrens das nicht gelte. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses liege allein in der Verantwortung des Klägers/Antragstellers (und damit offenbar außerhalb des Mahnverfahrens). Mit anderen Worten: Die verzögerte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (Frist 14 Tage) liegt immer im Verantwortungsbereich de Antragstellers/Klägers. Fazit insofern: Ein Gläubigere/Antragsteller/Kläger ist immer gehalten, den angeforderten Gerichtskostenvorschuss innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuzahlen, um die Rückwirkung der Zustellung zur Fristwahrung zu erreichen.
In den vorangegangenen Ausführungen ist immer davon ausgegangen worden, dass der Antragsteller rechtzeitig binnen 14 Tagen nach Gerichtskostenanforderung durch das Gericht einzahlt. Dazu ist allgemeine Meinung, dass der Kläger nicht von sich aus mit der Klage bzw. dem Mahnbescheidantrag den Vorschuss einzahlen muss, sondern die Aufforderung durch das Gericht abwarten kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 167 Rdn. 15). Streitig ist aber, ob ein Kläger/Antragsteller auch bei Gericht vorstellig werden muss, wenn sich trotz Gerichtskostenvorschusseinzahlung eine Zustellung an den Gegner nicht feststellen lässt. in diesem Zusammenhang ist anzuraten, nach einer bestimmten Frist bei Gericht Nachfrage zu halten, ob eine Zustellung und wenn nicht, warum nicht erfolgt ist. Der BGH spricht von einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Frist (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 -; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1575; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, XII ZB 118/04 -, NJW 005, 1194, 1195). Anzuraten ist, binnen eines Monats nachzufragen.