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Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufung gegen Amtsgerichtsurteile mit Auslandsbezug

LG Berlin67 S 256/0207.11.2002GE 2003, 189

GVG § 119

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnt der Kl. im Ausland, ist auch in Mietsachen gegen ein Urteil des Amtsgerichts die Berufung beim Kammergericht einzulegen; die beim Landgericht eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für die Berufung des Bekl. wäre gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Kammergericht zuständig gewesen, weil der angefochtenen Entscheidung eine Streitigkeit über Ansprüche zugrunde liegt, die von einer Partei erhoben werde, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Der Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG liegt das gesetzgeberische Anliegen zugrunde, eine Sonderzuweisung für Streitigkeiten zu schaffen, die wegen einer Auslandsberührung die Anwendung von internationalem Privat- und/oder Prozeßrecht vermuten lassen. Im Interesse der Rechtssicherheit knüpft diese Sonderzuweisung an ein rein formales Kriterium an, wobei es der Gesetzgeber in Kauf genommen hat, daß auch solche Streitigkeiten in die Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte fallen, die in materiell-rechtlicher Hinsicht keinerlei Auslandsberührung aufweisen. Der Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG ist insofern eindeutig, als es für die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich auf den allgemeinen Gerichtsstand der beteiligten Parteien ankommt, wodurch erkennbar auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 19 a ZPO Bezug genommen wird. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber solche Streitigkeiten von der sachlichen Zuständigkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG hätte ausnehmen wollen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 29 a Abs. 1 ZPO bestimmt.

Ausweislich der Rubrumsangaben in der Klageschrift vom 23. November 2001, in dem angefochtenen Urteil vom 29. Mai 2002 und in der Berufungsschrift vom 15. Juli 2002 sollte sich der Wohnsitz des Kl. in Belgien befinden. In seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 hat der Prozeßbevollmächtigte des Kl. klargestellt, daß der Kl. seinen Wohnsitz bereits im Frühjahr 2001 von Belgien aus nach Portugal verlegt hat. Die Bekl. hat mit Nichtwissen bestritten, daß der Kl. seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte, ohne daß die prozessualen Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen würden. Es wäre der Bekl. insbesondere zuzumuten gewesen, sich bei der bevollmächtigten Hausverwaltung danach zu erkundigen, ob der Kl. über eine Anschrift innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfügt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wir hatten in GE 2002, 583 darauf hingewiesen, daß bei Wohnraummietprozessen die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, das nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausschließlich zuständig ist in erster Instanz, vom Kammergericht zu entscheiden ist, wenn eine der Parteien im Ausland wohnt. Dazu liegt jetzt die erste Entscheidung des Landgerichts Berlin vor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte in seiner Zahlungsklage als Wohnsitz eine Anschrift in Belgien angegeben. Der Mieter wurde zur Zahlung verurteilt und legte beim Landgericht Berlin dagegen Berufung ein.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 7. November 2002 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung als unzulässig und meinte, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei das Kammergericht für die Entscheidung zuständig, da der Vermieter im Ausland wohne. Das Bestreiten des Mieters mit Nichtwissen sei unerheblich.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Damit liegt erstmals eine Entscheidung zu der mißglückten Änderung des GVG vor (vgl. Beuermann GE 2002, 584), wonach auch in Fällen ohne materiell-rechtliche Auslandsberührung aus der rein formalen Anknüpfung an den Wohnsitz einer Partei im Ausland die Berufungszuständigkeit vom Landgericht auf das Oberlandesgericht verlagert wird (Zöller-Gummer 23. Aufl. Rn. 15 zu § 119 GVG). Wie das funktionell unzuständige Landgericht dann zu verfahren hat, ist allerdings ungeklärt. Nach § 522 ZPO darf das Berufungsgericht eine Berufung nur als unzulässig verwerfen, wenn die Berufung nicht statthaft ist oder sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Daran mangelt es hier nicht, sondern die Berufung ist schlicht beim falschen Gericht eingelegt. Eine Verweisung analog § 281 ZPO wird von der herrschenden Meinung abgelehnt (Stein-Jonas, 21. Aufl. Rn. 8 vor § 511 ZPO). Nur in Zweifelsfällen, in denen für die Partei die Berufungszuständigkeit nicht klar erkennbar ist, soll eine Verweisung möglich sein (Zöller-Gummer, Rn. 16 zu § 119 GVG). Das ist hier nicht der Fall, da die gesetzliche Regelung eindeutig ist.

Möglich ist aber eine Abgabe durch das Landgericht an das Kammergericht im vermuteten Einverständnis mit dem Berufungsführer. Bei Zöller-Gummer Rn. 14 zu § 519 ZPO heißt es: "Wird die Einlegung beim unzuständigen Gericht erkannt, ist aus prozessualer Fürsorgepflicht die Rechtsmittelschrift umgehend im normalen Geschäftsgang unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit an das zuständige Gericht weiterzuleiten, um einer Fristversäumung vorzubeugen." Das entspricht in der Tat der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1998, 923) und des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2000, 1730). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur den Fall, daß der fristgebundene Schriftsatz versehentlich nicht beim Berufungsgericht, sondern beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wurde. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht (NJW 1995, 3173) folgenden Leitsatz formuliert: "Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten." Ob diese prozessuale Fürsorgepflicht nur für das vorinstanzliche Gericht gilt (so Musielak-Ball 3. Aufl. Rn. 17 zu § 519 ZPO), ist zweifelhaft, denn ein Grund für eine solche Differenzierung ist nicht ersichtlich. Warum sollte die prozessuale Fürsorgepflicht des Landgerichts, das erstmals mit der Sache zu tun hat, geringer sein als die des Amtsgerichts, bei dem versehentlich oder aus Unkenntnis Berufung eingelegt wird? Gerade wegen der noch fehlenden Verpflichtung der Gerichte zur Rechtsmittelbelehrung im Zivilprozeß dürfte daher die Weiterleitung an das offensichtlich zuständige Berufungsgericht geboten sein (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173), wonach eine Rechtsmittelbelehrung derzeit noch nicht geboten sei.

Anders ist es nur dann, wenn der Berufungsführer auf einem Rechtsirrtum beharrt und etwa nach telefonischer Unterrichtung durch das Landgericht einer Abgabe widerspricht. Dann ist nach allgemeinen Grundsätzen die Anrufung des unzuständigen Gerichts durch den Berufungsführer bindend; das unzuständige Landgericht hat die Berufung zu verwerfen.