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Zuständigkeit des Amtsgerichts

KG8 W 205/8326.04.1983GE 1983, 569

§ 29 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuständigkeit des Amtsgerichts; Rückforderung; preisrechtswidrige Leistungen; Bereicherungsanspruch; Zuständigkeit, ausschließliche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist auch für solche Klagen gegeben, mit denen der Wohnraummieter vom Vermieter die Rückerstattung mietrechtlich, insbesondere mietpreisrechtlich nicht geschuldete Leistungen verlangt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur eingeschränkten Anwendbarkeit des § 29 a ZPO).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß für die beabsichtigte Klage die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben ist. Zwar hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen, daß für eine Klage des Mieters, mit der ein Anspruch gegen den Vermieter auf Rückerstattung preisrechtswidriger Mietzahlungen geltend gemacht wird, die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sein kann, wenn die Wertgrenze für die amtsgerichtliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 1 GVG überschritten ist (so Urteil vom 26. Mai 1977 - 8 U 4106/76 - [GE 1980, 427 mit zustimmender Anmerkung von Becker]; Urteil vom 12. Juli 1982 - 8 U 1238/82 - [nicht veröffentlicht], nämlich deswegen, weil § 29 a ZPO insoweit nicht anzuwenden sei. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluß vom 11. Juni 1968 - 4 W 54/68 - (ZMR 1968, 270) angenommen, daß § 29 a ZPO nicht anzuwenden sei, wenn überzahlte Miete zurückverlangt wird, weil der Anspruch dann nämlich auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gestützt werde, der Bereicherungsanspruch aber in dem Anspruchskatalog des § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht genannt sei. In zahlreichen anderen Berufungssachen, bei denen es um die Rückerstattung preisrechtswidriger Mietzahlungen ging, hatte der Senat wegen § 10 ZPO die Zuständigkeitsfrage nicht mehr zu prüfen.

Nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur eingeschränkten Anwendbarkeit des § 29 a ZPO nicht mehr fest und bejaht die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts auch für solche Klagen, mit denen der Wohnraummieter vom Vermieter die Rückerstattung mietrechtlich, insbesondere mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen verlangt.