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Zuständigkeit der WEG-Berufungsgerichte

BGHV ZB 220/0908.07.2010unveröffentlicht

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abwehransprüche aus dem Sondernutzungsrecht gegen andere Wohnungseigentümer gehören in die Zuständigkeit der WEG-Gerichte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat die Bekl. verurteilt, den Abbau und die Entfernung der in dem mit Nr. 4 bezeichneten Kellerraum der Wohnanlage aufgestellten Gastherme zu dulden. Gegen dieses Urteil haben die Bekl. bei dem Landgericht Darmstadt Berufung eingelegt. Es hat - nach zwei Hinweisen an die Parteien, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil sie nicht bei dem ausschließlich zuständigen Landgericht Frankfurt am Main eingelegt worden sei - das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Rechtsbeschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3 1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.

4 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

5 a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine Darstellung des Sachverhalts, die sie allerdings, was den Bekl. zuzugeben ist, enthalten muss. Ohne eine solche Darstellung ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO), nämlich zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses regelmäßig nicht in der Lage (Senat, Beschl. v. 12. April 2010, V ZB 224/09, Rdn. 7, juris, m.w.N.; GE 2010, 853). Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung jedoch die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (nur deshalb) nicht, weil den Gründen der angefochtenen Entscheidung zusammen mit den darin in Bezug genommenen Ausführungen in den Verfügungen vom 8. Oktober 2009 und 28. Oktober 2009 mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt. Die Kl. wehren sich gegen eine Beeinträchtigung ihres Sondernutzungsrechts an dem Kellerraum durch die den Bekl. gehörende Gastherme.

6 b) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob der Anspruch auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands in einem Sondernutzungsbereich als Streitigkeit im Sinne von § 43 WEG anzusehen ist, wenn der Anspruch nur auf die Störerhaftung eines anderen Wohnungseigentümers gestützt wird, ist geklärt.

7 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. zu entscheiden waren (BGHZ 109, 396 = GE 1990, 715). Diese Vorschrift erfasste grundsätzlich alle Streitigkeiten über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Daran hat sich durch die Neufassung des § 43 WEG mit Wirkung vom 1. Juli 2007 nichts geändert (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188 = GE 2010, 208). Deshalb ist nach dieser Rechtsprechung der Streit darüber, ob das Sondernutzungsrecht der Kl. an dem Kellerraum durch die dort angebrachte Gastherme der Bekl. beeinträchtigt wird, eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG (vgl. auch Senat, BGHZ 174, 20 = GE 2007, 1560).

8 bb) Das sehen die Bekl. nicht anders. Sie meinen jedoch, das Oberlandesgericht Saarbrücken (NJW-RR 1998, 1165) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (FGPrax 2002, 56) seien zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen. Das ist nicht richtig. Beiden Entscheidungen liegt ein Sachverhalt zugrunde, der dem der in BGHZ 109, 396 ff. (GE 1990, 715) abgedruckten Senatsentscheidung nicht vergleichbar ist. Das haben beide Gerichte ausdrücklich gesagt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saabrücken betrifft die Frage, wem von zwei Wohnungseigentümern ein Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Abstellplatz zusteht; in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken geht es darum, ob Wohnungseigentümer aufgrund des mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrags verpflichtet sind, einen Teil ihres Sondernutzungsrechts aufzugeben.

9 cc) Dass die Kl. die Klage auch auf Sondereigentum stützen, berührt die von den Bekl. für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage nicht.

10 c) Eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, von der die Bekl. eine Klarstellung des durch Analogie erweiterten Anwendungsbereich des § 281 ZPO erwarten, ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht gerichteten Hilfsantrag der Bekl. zu Recht zurückgewiesen.

11 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 186 = GE 2010, 208; Beschl. v. 12. April 2010, V ZB 224/09, WuM 2010, 319, 320 = GE 2010, 853) kann in Streitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1-4 und Nr. 6 WEG Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann.

12 bb) An einer solchen Ausnahme fehlt es hier.

13 (1) Selbst wenn die Kl. die Klage auch auf Sondereigentum stützen, ändert das nichts daran, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handelt. Denn in diesem Verfahren kann der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf - wie hier - Beseitigung der Beeinträchtigung seines Sondereigentums allein geltend machen (Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 148). Etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Bekl. schon deshalb nicht aus der Senatsentscheidung vom 30. Juni 1995 (BGHZ 130, 159, 164) herleiten, weil sie sich zu einem Streit zwischen Wohnungseigentümern über die Frage verhält, wem von ihnen das Sondereigentum an einem Speicherraum zusteht. Die Parteien streiten jedoch nicht um das Eigentum an dem Kellerraum.

14 (2) Weshalb die bereits genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 1998 (NJW-RR 1998, 1165) nicht den Schluss zulässt, hier handele es sich - soweit die Klage auf ein Sondernutzungsrecht gestützt ist - nicht um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG, ist vorstehend unter b) bb) ausgeführt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abwehransprüche aus dem Sondernutzungsrecht gegen andere Wohnungseigentümer gehören in die Zuständigkeit der WEG-Gerichte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Keller der Kläger, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, baute ein anderer Wohnungseigentümer eine ihm gehörende Gastherme ein. Die Kläger verlangen die Verurteilung zur Duldung des Abbaus und der Entfernung dieser Gastherme. Das AG hat der Klage stattgegeben. Berufung wurde aber nicht bei dem für WEG-Sachen zuständigen Konzentrationsgericht, sondern bei dem für das AG sonst zuständigen Landgericht eingelegt. Gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig die Rechtsbeschwerde an den BGH.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil eine Entscheidung des BGH weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sind nach wie vor im Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG (= § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F.) zu entscheiden. Es geht um die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Berufung kann demnach fristwahrend nur bei dem Konzentrationsgericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden. Eine Verweisung analog § 281 ZPO scheidet aus.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

1. Die Rechtsbeschwerde ist nur verständlich, weil der BGH am 30. Juni 1995 (BGHZ 130, 159) bei einem Streit zwischen Wohnungseigentümern über die Frage, wem von ihnen das Sondereigentum an einem Speicherraum (analog: Kellerraum) zusteht, das Vorliegen einer WEG-Sache verneint haben. Vorliegend haben die Parteien aber nicht über das Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum an dem Kellerraum gestritten, sondern über Ansprüche auf der Grundlage des Sondernutzungsrechts (vergleichbar wäre das Sondereigentum) aus dessen Beeinträchtigung durch die fremde Gastherme im Sondernutzungsbereich der Kläger.

2. Die folgenreiche Unterscheidung zwischen allgemeinen Zivilsachen, die vor die normalen Prozessgerichte gehören, und WEG-Sachen ist für Nichtjuristen schwer verständlich. Streiten die Wohnungseigentümer über die sachenrechtlichen Grundlagen, z. B. ob an einer Fläche Sondereigentum oder ein Sondernutzungsrecht begründet worden und zugunsten eines Wohnungseigentümers herauszugeben ist, sollen nicht die WEG-Gerichte zuständig sein, weil sich die Antwort nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergibt, sondern dieses das Recht voraussetzt. Ist jedoch das Sondereigentum oder das Sondernutzungsrecht zwischen den Wohnungseigentümern unstreitig, und geht es um die aus diesem Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht fließenden Abwehransprüche, ist das Gemeinschaftsverhältnis betroffen und zu beachten. Damit sind über § 43 Nr. 1 WEG n. F. (wie zuvor über § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F.) die besonderen WEG-Gerichte zuständig und damit auch die besonderen Berufungsgerichte nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG (das für den Sitz des OLG zuständige LG). Ein Rechtsanwalt, der Berufung einlegt, muss nicht nur diese Grundregelung kennen, sondern auch die Varianten in § 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG, dass nämlich in einem Bundesland durch Rechtsverordnung innerhalb eines OLG-Bezirks ein anderes LG als Konzentrationsgericht bestimmt sein kann (vgl. GE 2010, 853).