Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Kappungsgrenzenprüfung
BGB § 558 Abs. 1, 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Überprüfung der Berliner Kappungsgrenzenverordnung fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete mit Wirkung zum 1.1.2013 um 36,20 € auf 502,97 € in Anspruch. Die Kl. ist der Auffassung, die Kappungsgrenzenverordnung des Landes Berlin (KappungsgrenzenVO) vom 19.5.2013, nach der die Erhöhung der Miete binnen der letzten drei Jahre nicht um mehr als 15 % erhöht werden darf, sei verfassungswidrig und nicht anzuwenden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mieterhöhungsverlangen ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Unstreitig ist die Wohnung des Bekl. in das Mittelfeld J7 des Berliner Mietspiegels einzuordnen und mit einem ortsüblichen Vergleichswert von 6,70 €/m2 zu bewerten.
Obgleich damit die ortsübliche Vergleichsmiete bei einer Wohnungsgröße von 95,26 €/m2 zu einer monatlichen ortsüblichen Vergleichsmiete von 638,24 € führen würde, kann die Kl. nur eine Mieterhöhung in Höhe von 3,76 € monatlich verlangen. Gemäß § 558 Abs. 2 BGB i.V.m. der Kappungsgrenzenverordnung des Landes Berlin darf die Miete binnen der letzten drei Jahre nicht um mehr als 15 % erhöht werden. Bei einer Miete von 409,16 € monatlich im Dezember 2011 war die Kl. mithin allein berechtigt, eine monatliche Miete in Höhe von 470,53 € monatlich zu verlangen.
Die KappungsgrenzenVO ist vorliegend auch anwendbar. Nach zutreffender Auffassung fällt es nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, zu kontrollieren, ob für eine Gemeinde eine solche Verordnung zu Recht erlassen wurde, dies ist vielmehr Aufgabe der Verwaltungsgerichte (AG Wedding, Urteil vom 3.3.2014 - 22d C 175/13, GE 2014, 593; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 558 Rn. 182c). Wie das Amtsgericht Wedding (aaO.) zutreffend ausführt, ist die Zuweisung dieser Kontrolle an die Verwaltungsgerichte auch sachgerecht. Der Zivilprozess ist durch den Beibringungsgrundsatz in seiner Möglichkeit der Amtsermittlung begrenzt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Amtsgericht Neukölln hat in einer neuen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Überprüfung der Berliner Kappungsgrenzenverordnung sei Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zustimmung zu einer mehr als 15 %igen Mieterhöhung in Anspruch. Das AG wies die Klage mit Hinweis auf die Kappungsgrenzenverordnung des Landes Berlin insoweit ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kappungsgrenzenverordnung sei anwendbar. Es falle nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, zu kontrollieren, ob für eine Gemeinde eine solche Verordnung zu Recht erlassen wurde. Dies sei vielmehr Aufgabe der Verwaltungsgerichte.