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Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus gütlicher Einigung

OVG Greifswald1 O 76/0112.03.2002ZOV 2002, 258

VermG § 31 Abs. 5, § 37 Abs. 2 S. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1

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Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus gütlicher Einigung; gütliche Einigung; vermögensrechtliche Streitigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 S. 1 VermG ist ein zivilrechtlicher Vertrag.

2. Streitigkeiten aus der gütlichen Einigung sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

3. Streitigkeiten aus einer gütlichen Einigung sind vermögensrechtliche Streitigkeiten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag.

Die Antragsteller sind die unbekannten Erben eines Restitutionsanmelders, der mit seinem Restitutionsanspruch die Rückgabe eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks begehrte. Der Restitutionsanmelder und die Antragsgegnerin schlossen am 29. September 1993 einen notariellen Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtete, das restitutionsbelastete Grundstück einschließlich des darauf errichteten Gebäudes an den Restitutionsanmelder zu übereignen. Dieser wiederum verpflichtete sich, an die Antragsgegnerin eine Entschädigung in Höhe von 900.000 DM zu bezahlen. Der Vertrag sollte zum Zwecke der Erfüllung des vermögensrechtlichen Anspruchs des Restitutionsanmelders geschlossen werden. Aus diesem Vertrag betreibt die Antragsgegnerin seit längerem die Zwangsvollstreckung, da der Restitutionsanmelder bzw. seine Erben die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt haben.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern erließ zugunsten der Antragsteller einen Restitutionsbescheid. Ausweislich der Gründe dieses - nicht bestandskräftigen - Restitutionsbescheides geht das Landesamt davon aus, daß der notarielle Vertrag vom 29. September 1993 nichtig sei.

Die Antragsteller haben mit Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Greifswald um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde Nr. S 261/1993 des Notars x in Be. vom 29. September 1993 in das Hotelgrundstück Am S. 2 in Pe., eingetragen im Grundbuch von Pe. Bl. 5397 (Flur 6, Flurstück 16), Amtsgericht Waren (Müritz) - 7 K 138/99 - einstweilen einzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt/Main verwiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Streitigkeit nicht um eine solche des öffentlichen Rechts, sondern aufgrund der Herkunft des Titels um eine solche des Zivilrechts. Die Zulassung der Beschwerde ist in dem Beschluß nicht ausgesprochen worden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald ist unzulässig, da die Beschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Notwendigkeit der Zulassung der Beschwerde gegen Rechtswegbeschlüsse des Verwaltungsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 Vermögensgesetz - VermG - (BVerwG, Beschluß vom 14.12.1998 - 8 B 125/98, VIZ 1999, 152 = ZOV 1999, 163). Die Vorschrift ist wegen des vom Gesetzgeber gewollten Beschleunigungsgedankens trotz ihres Ausnahmecharakters nicht eng auszulegen. Sie erfaßt alle Streitigkeiten, die ihre Grundlage in den Bestimmungen des Vermögensgesetzes haben. Sie erfaßt auch Streitigkeiten, die - wie hier - aus einer gütlichen Einigung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG entstanden sind, da die gütliche Einigung auf einer vermögensrechtlichen Grundlage ergeht, vermögensrechtliche Ansprüche umfaßt und dem Zweck der Erledigung des vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahrens dient. Auch die gerichtliche Auseinandersetzung über die aus der gütlichen Einigung betriebene Zwangsvollstreckung ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit, die vom Geltungsbereich des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG erfaßt ist. Eine solche Zulassung der Beschwerde findet sich in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder im Tenor noch in den Gründen. Daß die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist, ersetzt die Zulassung der Beschwerde nicht (BVerwG a. a. O.).

Der Senat weist zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, daß das Verwaltungsgericht in der Sache zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt/Main verwiesen hat.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, wenn es sich - neben anderen Voraussetzungen - um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Wann eine Streitigkeit öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ist eines der diffizilsten Probleme des Prozeßrechts (Ehlers in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rdnr. 203); der hier zu entscheidende Einzelfall gibt keinen Anlaß, dem Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit umfassend nachzugehen. Denn er ist davon gekennzeichnet, daß aus einer zwischen Personen des Privatrechts geschlossenen vertraglichen Vereinbarung die Zwangsvollstreckung betrieben wird und die Antragsteller diese abwenden wollen.

Streitentscheidend kommt es darauf an, welche Rechtsnatur das Rechtsverhältnis, der am 29. September 1993 geschlossene Vertrag, hat, aus dem der Anspruch abgeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte BSGE 37, 292; 97, 312, 313 f.; BVerwGE 75, 109, 112). Das gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, der abzuwehrende Anspruch beruhe auf einer nichtigen vertraglichen Vereinbarung.

Der am 29. September 1993 geschlossene notarielle Vertrag ist eine gütliche Einigung im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG. Die Rechtsnatur einer solchen gütlichen Einigung ist umstritten. Nach einer in Schrifttum (Robbers VIZ 1995, 193, 196) und Rechtsprechung (VG Dresden KPS § 31 VermG 101/95) vertretenen Auffassung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach Meinung des VG Gera (Urteil vom 3.3.1999 - 2 K 1364/95 -), handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung (so auch Brandenburg VIZ 2001, 383; in der Literatur wird dies unter anderem vertreten von Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR, § 30 VermG Rdnr. 66; Deners in Rädler/Rauppach/Bezzenberger [Hrsg.], Vermögen in der ehemaligen DDR, § 31 VermG Rdnr. 22). Das VG Magdeburg nimmt einen gemischt zivil-/öffentlich-rechtlichen Vertrag an (Entscheidung vom 23. März 1999 - A 9 K 112/98).

Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei der gütlichen Einigung im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG um einen zivilrechtlichen Vertrag. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, daß beide Vertragsparteien Privatrechtssubjekte sind; daß auch zwischen Privaten geschlossene Verträge solche öffentlich-rechtlichen Charakters sein können, ergibt sich aus der Überlegung, daß auch Private grundsätzlich die Möglichkeit haben, über öffentliche Rechte mit Wirkung für das öffentliche Recht zu verfügen (Ehlers, a. a. O., Rdnr. 210, 294, 311). Entscheidend ist, ob die Vertragsparteien der gütlichen Einigung durch diese über öffentlich-rechtliche Rechte oder Pflichten disponieren können. Der Umstand, daß der im Vordergrund der gütlichen Einigung stehende Rückübertragungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist (ganz herrschende Meinung, vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg u. a., VermG, § 3 Rdnr. 4 ff.), erlaubt noch nicht den Rückschluß, daß es sich bei der gütlichen Einigung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (so aber Robbers a. a. O.), weil die Verfügung Privater über ihnen zustehende öffentlich-rechtliche Ansprüche dem schlicht privatautonomen Handeln zuzuordnen ist und keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet. Geregelt wird mit einem solchen Vertrag nur ein Rechtsverhältnis zwischen Privatrechtsubjekten, nicht aber der öffentlich-rechtliche Anspruch selbst.

Der öffentlich-rechtliche Charakter der gütlichen Einigung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG kann auch nicht aus § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen der gütlichen Einigung entsprechenden Bescheid, also einen Verwaltungsakt, zu erlassen. Die Norm bindet die Behörde aber nicht voraussetzungslos an den Inhalt der gütlichen Einigung, sondern knüpft den Erlaß des der gütlichen Einigung entsprechenden und von einem Antragsteller begehrten Verwaltungsaktes an das Vorliegen der Berechtigtenstellung (BVerwG, Beschluß v. 14.6.1999 - 8 B 7.99, KPS § 31 VermG 1/99 = ZOV 1999, 446). Die gütliche Einigung bindet die Behörde nicht vollständig, sondern nur in Teilbereichen, insbesondere hinsichtlich des Verzichts des Verfügungsberechtigten auf den Schutz der §§ 4 und 5 VermG (Redeker/Hirtschulz in Fieberg u. a. VermG, § 31 Rdnr. 56). Diese Bindung betrifft aber nicht den Restitutionsanspruch als solchen, sondern nur die Ausübung eines Abwehrrechts und bleibt damit im Bereich der Regelung eines privaten Rechtsverhältnisses zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigten, mit der Folge, daß sie von der Behörde beachtet werden muß, ohne daß insoweit eine Regelung zu treffen ist. Die gütliche Einigung enthält daher keine Disposition der Vertragsparteien über die öffentlich-rechtliche Restitutionsentscheidung (so wohl auch BVerwG a. a. O.).

Auch aus § 30 Abs. 1 Satz 2 VermG ergibt sich der öffentlich-rechtliche Charakter der gütlichen Einigung nicht. Der Norm ist nur zu entnehmen, daß das Verwaltungsverfahren nicht durch eine Entscheidung des Vermögensamtes zu beenden ist, wenn eine gütliche Einigung vorliegt. Darin kommt nur die vom Gesetzgeber gewollte Vorrangigkeit der Einigung zwischen Restitutionsberechtigtem und Verfügungsberechtigten zum Ausdruck, nicht aber eine aus der Einigung erfolgte Verpflichtung des Vermögensamtes, das Verfahren von Amts wegen zu beenden (vgl. Redeker/Hirtschulz a. a. O., § 30 Rdnr. 16; Wasmuth a. a. O., § 30 Rdnr. 78).

Handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der auch nicht teilweise öffentlich-rechtliche Rechte oder Pflichten regelt, fehlt ihm der öffentlich-rechtliche Charakter. Die aus ihm abgeleiteten Ansprüche und Gegenrechte sind solche des bürgerlichen Rechts, für die der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG eröffnet ist.