veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Anträge gegen Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt

VG BerlinVG 31 A 859.9305.11.1993ZOV 1994, 67

VZOG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7, Art. 25; TreuhG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 ; InVorG § 8 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Anträge gegen Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt; Treuhandanstalt; Privatisierungsmaßnahme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anträge gegen Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt gehören vor die ordentlichen Gerichte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die X-GmbH, deren Geschäftsanteile zu 100 % von der Treuhandanstalt, der Antragsgegnerin, gehalten werden, ist verfügungsberechtigt über mehrere Flächen, für die die Stadt R., die Antragstellerin, kommunale Restitutionsansprüche angemeldet hat. Die Zuordnung dieser Flächen auf die Antragstellerin ist von der Präsidentin der Treuhandanstalt abgelehnt worden. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die X-GmbH zu privatisieren, und will zu diesem Zweck die Geschäftsanteile der X-GmbH auf die Y GmbH übertragen. Da auf andere derzeit in der Verfügungsbefugnis der X-GmbH stehende Flächen vermögensrechtliche Restitutionsansprüche angemeldet sind, leitete die Antragsgegnerin für die Veräußerung der Geschäftsanteile ein Investitionsvorrangverfahren ein, von dem sie auch die Antragstellerin benachrichtigte. Nach Ablauf der Anhörungsfristen erging ein Investitionsvorrangbescheid. Die Antragstellerin hat daraufhin beim VG einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, die Geschäftsanteile der X-GmbH an die Y GmbH abzutreten. Die Antragstellerin befürchtet, daß die Privatisierung der X GmbH zum Verlust der geltend gemachten kommunalen Restitutionsansprüche führen könne. Gegen den Investitionsvorrangbescheid hat sie sich nicht gewandt, da dieser Bescheid nur die Verfügungssperre nach dem Vermögensgesetz betreffe. Das VG hat den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht als nicht gegeben angesehen und die Sache an das Landgericht verwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsstreit war gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Landgericht Berlin zu verweisen. Der Verwaltungsrechtsweg ist weder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG noch nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Vielmehr handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, der vor die ordentlichen Gerichte gehört (§ 13 Abs. 1 GVG).

§ 8 Abs. 1 Satz 1, wonach für Streitigkeiten nach dem Vermögenszuordnungsgesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, findet keine Anwendung. Das Vermögenszuordnungsgesetz regelt das bei der Aufteilung des ehemals volkseigenen Vermögens in den neuen Bundesländern unter die verschiedenen Träger der öffentlichen Gewalt (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) anzuwendende Verfahren. Eine Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz liegt demgemäß nur dann vor, wenn um die Rechtmäßigkeit einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergangenen Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung gestritten wird. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. Vielmehr will die Antragstellerin eine Privatisierungsmaßnahme der Antragsgegnerin verhindern. Sie befürchtet, daß die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsanteile der X-GmbH an die Y GmbH bedeutet, daß die von ihr beanspruchten Grundstücke vom öffentlichen in den privaten Sektor überführt werden und damit als restitutionsfähige Vermögensmasse i. S. der Art. 21, 22 Einigungsvertrag nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Entscheidung über den Verkauf der Anteile steht indes in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag der Treuhandanstalt zur Privatisierung und Verwertung des früheren volkseigenen Vermögens. Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Treuhandanstalt ist insoweit das Treuhandgesetz i. V. m. Art. 25 Einigungsvertrag und nicht das VZOG.

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges folgt auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat (BVerwGE 71, 383, 386). Ungeachtet der Tatsache, daß die Treuhandanstalt als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag) und die Umgestaltung der Planwirtschaft der ehemaligen DDR zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung eine staatliche Aufgabe darstellt (OVG Berlin, DÖV 1991, 385; KG, NJW 1991, 360), wird die Treuhandanstalt bei der Privatisierung und Umstrukturierung des früheren volkseigenen Vermögens in privat- und nicht in öffentlich-rechtlichen Formen tätig. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den Bestimmungen des Treuhandgesetzes, das die außengerichtete Tätigkeit der Treuhandanstalt bei der Wahrnehmung ihrer Privatisierungsaufgabe zivilrechtlich konzipiert (OVG Berlin, DÖV 1991, 386). Ziel der Privatisierungstätigkeit der Treuhand ist es, zum Aufbau einer wettbewerbsfähigen Privatwirtschaft in den neuen Bundesländern beizutragen, die in der Lage ist, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen (Präambel des TreuhG, § 2 Abs. 6 TreuhG). Dabei hat die Treuhandanstalt sich von den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft leiten zu lassen (§ 2 Abs. 1 TreuhG). Die Schaffung einer neuen und effizienten Wirtschaftsstruktur setzt voraus, daß sich die einzelnen Privatisierungsentscheidungen maßgeblich an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientieren. Der Gesetzgeber selbst hat in § 7 Abs. 1 TreuhG klargestellt, daß die Privatisierung und Verwertung des früheren volkseigenen Vermögens "nach unternehmerischen Grundsätzen" zu erfolgen hat. Der Entscheidung, ob und zu welchen Bedingungen ein Unternehmen an einen privaten Erwerber verkauft wird, fehlt demnach jedes öffentlich-rechtliche Element. Die Treuhandanstalt nimmt insoweit keinerlei hoheitliche Befugnisse für sich in Anspruch. Für eine differenzierende Beurteilung dergestalt, daß die Entscheidung über das "Ob" des Verkaufs als öffentlich-rechtlich, die Abwicklung der Verkaufsentscheidung hingegen als privatrechtlich qualifiziert wird, wie dies die Anwendung der sog. Zweistufentheorie nahelegen würde, bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Abgesehen davon, daß sich die "Zweistufentheorie" dem generellen Einwand ausgesetzt sieht, sie führe zu einem mehr oder minder willkürlichen Auseinanderreißen einheitlicher Lebenssachverhalte (vgl. OVG Berlin, DÖV 1991, 386), ist sie vorliegend auch aufgrund der anders gearteten Ausgangssituation nicht anwendbar. Die "Zweistufentheorie" ist im Hinblick auf solche Fallgestaltungen entwickelt worden, bei denen es um die möglichst gerechte, an den Grundrechten und insbesondere an dem Willkürverbot orientierte Vergabe knapper öffentlicher Leistungen an den im Gesetz nach abstrakten Kriterien festgelegten begünstigten Personenkreis geht (Lastenausgleich, Subventionsrecht, gemeindliche Anstaltsnutzung). Sie verdankt ihre Entstehung dem Bemühen, eine gleichheitskonforme Befriedigung der den Bürgern zustehenden Teilhaberansprüche durch Bindung der Leistungsverwaltung an bestimmte öffentlich-rechtliche Mindeststandards sicherzustellen. Solche Teilhabeansprüche bestehen jedoch hinsichtlich des von der Treuhandanstalt zu privatisierenden Vermögens gerade nicht. Vielmehr nimmt die

dem Bemühen, eine gleichheitskonforme Befriedigung der den Bürgern zustehenden Teilhaberansprüche durch Bindung der Leistungsverwaltung an bestimmte öffentlich-rechtliche Mindeststandards sicherzustellen. Solche Teilhabeansprüche bestehen jedoch hinsichtlich des von der Treuhandanstalt zu privatisierenden Vermögens gerade nicht. Vielmehr nimmt die Treuhand hier eine marktwirtschaftliche Verteilungsfunktion wahr, bei der es darauf ankommt, durch eine möglichst effiziente Verwertung des ehemals volkseigenen Vermögens die Voraussetzungen für eine funktionsfähige Privatwirtschaft zu schaffen. Ihre Privatisierungstätigkeit, die an "unternehmerischen Grundsätzen" ausgerichtet ist, hat insoweit mit der herkömmlichen Funktionsweise der öffentlichen Leistungsverwaltung, wie sie den klassischen Anwendungsfällen der "Zweistufentheorie" zugrunde liegt, wenig gemein (Weides, JuS 1991, 819).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß es bei der begehrten Untersagungsverfügung um die Sicherung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Grundstücksrückübertragung nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag geht. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag sieht vor, daß Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen werden. Der Rückübertragungsanspruch, über den durch Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt bzw. des Oberfinanzpräsidenten entschieden wird (vgl. § 2 VZOG), ist als öffentlich rechtlicher Anspruch ausgestaltet. Der Umstand, daß durch die beantragte einstweilige Anordnung ein öffentlich rechtlicher Anspruch gesichert werden soll, führt aber nicht dazu, daß auch der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Untersagungsanspruch einen öffentlich-rechtlichen Charakter besitzt. Vielmehr ist in der höchst richterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß sich der Rechtscharakter der Streitigkeit nach der Rechtsnatur des Eingriffsverhaltens richtet, um dessen Abwehr es geht (BVerwG, DVBl. 1974, 239 f.; BGH, NJW 1986, 2641). Handelt es sich, wie bei der beabsichtigten Veräußerung der Geschäftsanteile durch die Treuhandanstalt, um eine zivilrechtliche Maßnahme der Behörde, so muß sich der Betroffene durch die Geltendmachung privatrechtlicher Abwehransprüche gegen die behauptete Rechtsverletzung zur Wehr setzen (vgl. Weides, JuS 1991, 820 f.).

Schließlich kann der öffentlich-rechtliche Charakter der begehrten Untersagungsverfügung nicht darauf gestützt werden, daß die Antragsgegnerin einen Investitionsvorrangbescheid erlassen hat, um die geplante Übertragung der Geschäftsanteile vorzubereiten. Der Investitionsvorrangbescheid ist für den Bestand eines etwaigen Rückübertragungsanspruchs nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag ohne Bedeutung. Der Bescheid kann die in § 8 Abs. 1 InVorG angeordnete Wirkung nur gegenüber den im Vermögensgesetz geregelten Ansprüchen, nicht jedoch gegenüber den auf Art. 21, 22 Einigungsvertrag gestützten Rückübertragungsansprüchen entfalten. Nach § 8 Abs. 1 InVorG wird in dem Investitionsvorrangbescheid festgestellt, daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes - VermG -, d. h. unter anderem die durch die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche entstandene Verfügungssperre, für den betroffenen Vermögenswert nicht gilt. Eine Verfügungssperre, die durch den Erlaß des Investitionsvorrangbescheides überwunden werden könnte, wird durch die Anmeldung eines Rück-übertragungsanspruchs nach Art. 21, 22 Einigungsvertrag - im Unterschied zu den Ansprüchen nach VermG - gerade nicht ausgelöst. Dem entsprechend kann eine rechtlich bedeutsame Veränderung bezüglich der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche nach dem Einigungsvertrag auch nicht durch den Erlaß des Investitionsvorrangbescheides, sondern allenfalls durch den Vollzug der Privatisierungsentscheidung, d. h. die Veräußerung der Geschäftsanteile eintreten. Die Übertragung der Geschäftsanteile einschließlich der zum Vermögen der Kapitalgesellschaft gehörenden Grundstücke könnte zur Folge haben, daß die Grundstücke als restitutionsfähige öffentliche Vermögensmasse nicht mehr zur Verfügung stehen, Art. 21, 22 Einigungsvertrag insoweit "ins Leere" gehen (vgl. z. B. Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken: Aktuelle Probleme der Rechtspraxis in den neuen Bundesländern, S. 55). Danach hat die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren zu Recht nicht gegen den Investitionsvorrangbescheid gerichtet. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des InVorG auf Ansprüche nach Art. 21, 22 Einigungsvertrag scheidet schon deswegen aus, weil diese Ansprüche, wie ausgeführt, keine Verfügungssperre auslösen. Der Investitionsvorrangbescheid enthält im übrigen nicht etwa eine öffentlich-rechtliche Regelung über den Verkauf der betroffenen Vermögenswerte. Besonders deutlich wird dies, wenn der Investitionsvorrangbescheid nicht von einem öffentlich-rechtlichen Verfügungsberechtigten, sondern bei einer von einer verfügungsberechtigten Privatperson ins Auge gefaßten Verfügung über einen mit Restitutionsansprüchen belasteten Vermögensgegenstand von dem selbst nicht verfügungsberechtigten Landkreis oder der kreisfreien Stadt erlassen wird. Diese Stellen haben mit der Verkaufsentscheidung nichts zu tun, sondern können lediglich feststellen, ob die Verfügungssperre Bestand hat oder nicht. Ist der Verfügungsberechtigte keine Privatperson und damit für den Erlaß des Investitionsvorrangbescheides selbst zuständig, ändert dies am Inhalt des Bescheides nichts. Der Verfügungsberechtigte nimmt dann nur eine Doppelrolle wahr. Einerseits, und dies geschieht außerhalb des Investitionsvorrangverfahrens, trifft er die Verkaufsentscheidung; andererseits stellt er im Investitionsvorrangverfahren fest, ob die Verfügungssperre Geltung hat oder nicht.