Zuständigkeit
ZPO § 29 a Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zuständigkeit; Räumungsverlangen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Amtsgerichtliche Zuständigkeit bei Räumungsverlangen für insgesamt zu Wohnzwecken genutztes Grundstück mit Einfamilienhaus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen von der Bekl. Herausgabe eines Grundstückes nebst darauf belegenem Einfamilienhaus, das von der Bekl. be-wohnt wird. Die Kl. sind der Ansicht, ein Mietverhältnis mit der Bekl. beste-he nicht; die Bekl. ist gegenteiliger Ansicht. Das Landgericht Berlin erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsge-richt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Vor dem Landgericht wäre die Klage unzulässig ge-wesen, weshalb der Rechtsstreit an das örtlich und sachlich - ausschließlich - zuständige Amtsgericht verwiesen werden muß.
Es handelt sich nämlich um einen Rechtsstreit auf Räumung von Wohnraum, der dem eindeutigen Wortlaut von § 29 a Abs. 1 Satz 2 ZPO der sach-lichen Zuständigkeit der Amtsgerichte allein unterworfen ist.
Entscheidende Bedeutung kommt dabei nicht dem Umstand zu, daß die Kl. Herausgabe des ganzen Grundstücks verlangen; erheblich ist vielmehr, daß die Bekl. - unstreitig - das gesamte Grundstück zu Wohnzwecken nutzt. Die Kl. übersehen, daß es - entgegen den in § 29 a Abs. 1 Satz 1 erwähnten Fällen - bei einem Räumungsverlangen nicht auf das Bestehen eines Mietverhältnisses (oder Berufung seitens der klagenden Partei dar-auf, daß ein Mietverhältnis bestehe) ankommt, sondern auf die tatsächliche Nutzung des Herausverlangten. Handelt es sich - wie vorliegend - um Wohnräume, so ist das Amtsgericht zuständig. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, daß nicht nur Wohnraum herausgegeben werden soll, sondern ein ganzes Grundstück. Insoweit gilt nichts anderes als etwa bei der Abwägung, ob Schutzbestimmungen zu Gunsten eines Mieters anzuwenden sind, wenn ein Objekt teilgewerblich genutzt wird. Entscheidend ist das, was überwiegt. Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ist jedoch zu entnehmen, daß die Nutzung als Wohnung gerade der Zweck der Nut-zung ist.
Bei dieser Sachlage kommt es darauf, daß etwa auch eine Zahlungsklage auf Nutzungsentschädigung vor dem Amtsgericht anzubringen wäre, nicht mehr an: Zwar ist die Bestimmung des § 29 a Abs. 1 ZPO trotz ihres Aus-nahmecharakters weit auszulegen, eine Einbeziehung in den Kreis der nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO den Amtsgerichten zugewiesenen Ent-scheidungen ergäbe sich auch daraus und aus dem Umstand, daß derje-nige, der Immobilien zur Nutzung überläßt, sich jedenfalls dann nicht der Zuständigkeit des Amtsgerichts entziehen kann, wenn der Nutzer das Be-stehen eines Mietverhältnisses einwendet; wegen der Spezialvorschrift in § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO erübrigt sich derartiges jedoch.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Räumungsverlangen für ein Grundstück mit Einfamilienhaus ist, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, unabhängig vom Streitwert beim Amtsgericht anhängig zu machen. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, daß nicht nur Wohnraum herausgegeben werden soll, sondern ein ganzes Grundstück. So das LG Berlin in einem Beschluß vom 8. Oktober 1991.