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Zuständigkeit

LG Berlin12. O. 519/9014.03.1991ZOV 1991, 49

GVG § 13 ; VermG § 3 Abs. 1 Satz 2 , § 4 Abs. 2 und 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuständigkeit; Ausreiseverkauf; unredlicher Erwerb; Zwangslage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Unzulässige Klage auf Nichtigkeit eines Grundstücks-Kaufvertrages im Zusammenhang mit der Ausreise aus der ehemaligen DDR.

2. Kein unredlicher Erwerb vor dem 19. Oktober 1989, wenn beim Verkäufer objektiv eine Zwangslage bestand, der Erwerber sie aber nicht ausgenutzt hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war Eigentümer einer Kleingartenparzelle mit Baulichkeiten darauf, die der Bekl. jetzt innehat. Der Kl. hat seine Ausreise von Berlin (Ost) nach Berlin (West) betrieben. Nach zunächst erfolglosem Antrag wurde ihm am 3. Oktober 1989 behördlich eröffnet, daß die Ausreise nur genehmigt werde, wenn er das streitbefangene Wochenendhaus veräußere. Vorschläge des Kl., den Besitz verwalten zu lassen oder an Personen seiner Wahl (wie etwa seinen Bruder) zu veräußern, wurden abgelehnt. Der Kl. mußte den Kleingarten vielmehr an den Bekl. veräußern. Es fand eine Abschätzung statt, und am 17. Oktober 1989 schlossen die Parteien einen Übernahmevertrag, in dem der Bekl. sich zur Zahlung des Abschätzungsbetrages an den Kl. verpflichtete. Der Bekl. zahlte darüber hinaus unstreitig noch ein Schwarzgeld von 15.000 Mark. Der Kl. greift zum einen die behördliche Abschätzung an und wendet außerdem ein, er habe wegen der bevorstehenden Ausreise keinen Gebrauch von seinem Einspruchsrecht machen können. Er habe unter Zwang gehandelt, weil er nur so seine Ausreise habe erreichen können. Besitz und Eigentum seien zurückzuübertragen. Der Kl. begehrt deshalb die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 17. Oktober 1989 und desweiteren, daß er, der Kl., nach Rückgabe des Kaufpreises an den Bekl. Eigentümer von Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen sei. Hilfsweise beantragt er die Abgabe des Rechtsstreits an die zuständige Verwaltungsbehörde. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat für die begehrte Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis.

Dies ergibt sich wegen der von ihm lediglich begehrten Feststellung schon deshalb, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, warum eine Leistungsklage auf unmittelbare Herausgabe Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufpreises ausgeschlossen sein sollte (§ 256 ZPO).

Die Klage ist aber auch deswegen unzulässig, weil ein unmittelbarer Anspruch gegen den Bekl. ausgeschlossen ist. Durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - ist ein besonderes Verfahren für die Behandlung derartiger Ansprüche eingerichtet worden; das in Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Satz 2 Nr. 2 enthaltene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt nämlich, daß über derartige Ansprüche dafür zu bezeichnende Behörden zu befinden haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes); in Berlin ist die zuständige Behörde eingerichtet (§ 24 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen).

Demgegenüber kommt eine Verweisung oder Abgabe des Rechtsstreits an die zuständige Behörde nicht in Betracht. Während nämlich § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unter anderem auch in der Weise beschränkt, daß bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden unterfallen, nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören - was hier anwendbar ist -, kann eine Verweisung oder Abgabe des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG nur an ein Gericht erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn beide Parteien sich insoweit über eine Verweisung einig wären. Das gilt auch für solche Verfahren, die erst durch Gesetzesänderungen unzulässig werden, was hier der Fall ist (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 g, k des Einigungsvertrages). Insbesondere ist durch die letztgenannte Bestimmung eine Abgabe an die Verwaltungsbehörden nicht geboten; denn der Rechtsstreit ist richtigerweise von dem Stadtbezirksgericht Berlin (nach Irrwegen) bei dem Landgericht Berlin anhängig geworden; die Unzulässigkeit der Klage wegen vorrangiger sachlicher Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde beruht nicht auf dem Inkraftsetzen von Bundesrecht, womit das erst mit Wirksamkeit des Beitritts besonders geschaffene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen nicht gemeint ist.

Soweit der Kl. sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung aus Chemnitz beruft, wonach die unmittelbare Klage eines früheren Inhabers einer Parzelle gegen den nunmehrigen Inhaber der Parzelle auch weiterhin nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen für zulässig erachtet worden ist, kann die Kammer schon mangels näherer Kenntnis des Sachverhaltes nichts Näheres daraus entnehmen; hinzukommt, daß es nach Vorstehendem durchaus wahrscheinlich erschiene, daß die Kammer bewußt eine andere Rechtsauffassung als das Chemnitzer Gericht verträte.

Die Klage erschien im übrigen auch nicht begründet, weil die Rückübertragung ausgeschlossen sein dürfte (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen). Satz 2 dieser Bestimmung führt nicht zum Ziel, weil der Kl. sich seiner Parzelle zwei Tage zu früh entäußert hat, und der Kl. die Merkmale der Unredlichkeit eines Rechtserwerbes (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen), insbesondere der wohl einzig in Betracht kommenden Alternative aus Buchstabe c dieser Bestimmung, nicht hinreichend darlegt, weil er keine Tatsachen dafür vorträgt, daß der Bekl. seine allerdings vorhandene Zwangslage ausgenutzt hätte, zumal der Bekl. unstreitig sogar ein Schwarzgeld von 15.000,- M gezahlt hat.