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Zuständigkeit

LG Berlin25. O. 139/9226.02.1993ZOV 1993, 269

ZPO §§ 12 ff.; GesO § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 ; KO § 14 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuständigkeit; Gesamtvollstreckung; Aussonderungsklage; Forderungsfeststellungsklage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für die Aussonderungsklage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 GesO gilt nicht die Zuständigkeitskonzentration des § 11 Abs. 3 Satz 4 GesO auf das Gericht, bei dem das Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt wird, sondern die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach §§ 12 ff. ZPO.

2. War ein Rechtsstreit bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens anhängig, so bleibt für die nunmehr erhobene Forderungsfeststellungsklage das ursprünglich angerufene Gericht zuständig. Auch insoweit gilt nicht § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO, sondern in entsprechender Anwendung auf die diesbezüglich lückenhafte Regelung der Gesamtvollstreckungsordnung § 146 Abs. 3 Konkursordnung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt vom Zwangsverwalter der früher in Anspruch genommenen und sich im Gesamtvollstreckungsverfahren befindlichen Schuldnerin die Herausgabe eines Grundstücks. Ferner erhebt sie die Forderungsfeststellungsklage hinsichtlich der vom Verwalter bestrittenen Pachtzinsforderungen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Kl., die LPG (P) hatte mit Wirkung zum 1. Juni 1991 einen Pachtvertrag mit der Fa. X über Grundstücksflächen nebst Aufbauten auf dem Grundstück in Berlin geschlossen.

Gemäß § 2 des Vertrages war die Laufzeit zunächst auf den 15. September 1991 befristet und verlängerte sich dann bis zum 31. Oktober 1991. In dieser Zeit sollte ein Kaufvertrag über den Pachtgegenstand zustande kommen. Mit einem Ergänzungsvertrag wurde die Pachtzeit nochmals bis zum 30. November 1991 verlängert.

Im Falle eines Verkaufs sollten die Pachtzahlungen auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die Pächterin blieb zunächst den Pachtzins schuldig. Deshalb wurde sie zuletzt mit Schreiben vom 9. Dezember 1991 zur Räumung und Herausgabe aufgefordert.

Im Dezember 1991 übergab sie einen Kundenscheck über 286.145,86 DM. Damit waren die Zahlungsrückstände für den Pachtzeitraum einschließlich Dezember 1991 ausgeglichen. Ein überschießender Betrag von 312,55 DM wurde von der Verpächterin auf die Nutzungsentschädigung für Januar 1992 gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 20. Januar 1992 setzte sie für den Abschluß eines Kaufvertrages eine weitere Frist bis zum 31. Januar 1992. Die Kl. verlangte in dem Rechtsstreit von der Pächterin zunächst die Räumung und Herausgabe sowie die Zahlung der Pacht für Januar und Februar 1992 in Höhe von 81.354,11 DM nebst anteiliger Zinsen. Die entsprechende Klage ist am 12. März 1992 bei Gericht eingegangen und wurde der Pächterin am 16. April 1992 zugestellt.

Am 30. April 1992 wurde durch Beschluß des Kreisgerichts Frankfurt/Oder über das Vermögen der Pächterin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Bekl. zum Verwalter bestellt.

Die Kl. meldete ihre Pachtzinsansprüche für Januar bis April 1992 in einem Schreiben vom 24. August 1992 unter Hinweis auf entsprechende Rechnungen als Anlage zur Gesamtvollstreckungstabelle an. Sie wurde vom Verwalter im Prüfungstermin am 11. März 1992 bestritten. Die Kl. hat im Hinblick auf das Gesamtvollstreckungsverfahren den Zahlungsantrag in einen Feststellungsantrag umgestellt und darüber hinaus die Klage mit dem am 11. November 1992 zugestellten Schriftsatz vom 21. Oktober 1992 gegen den Zwangsverwalter umgestellt. Die Erweiterung bezieht sich auf die Pachtzinsansprüche für März und April 1992 in Höhe von je 40.833,33 DM.

Die Kl. beantragt Herausgabe des Grundstücks und festzustellen, daß der Kl. im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der früheren Bekl. eine Forderung in Höhe von 163.020,77 DM zusteht.

Hilfsweise beantragt sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Kreisgericht Frankfurt/Oder. Die Bekl. rügt die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Rechtsstreit nicht abgetrennt und verwiesen worden ist. Wegen der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 21. Oktober 1992 wird der Rechtsstreit durch einen gesonderten Beschluß abgetrennt und an das Kreisgericht Frankfurt/Oder verwiesen.

Die Kl. kann vom Bekl. die Herausgabe der Grundstücksflächen verlangen. Auch der Forderungsfeststellungsantrag ist begründet.

Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hinsichtlich der Aussonderungsklage aus § 12 Abs. 1 Satz 2 GesO und aus §§ 12 ff. ZPO; für die Forderungsfeststellungsklage gilt die Regelung des § 146 Abs. 3 KO in entsprechender Anwendung.

Zunächst liegt kein Fall von Landpacht vor, für den sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen die ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichtes, gemäß § 10 LwVG ein Amtsgericht, ergeben würde. Denn der vorliegende Pachtvertrag ist nicht als ein Vertrag im Sinne von § 585 BGB anzusehen. Es mag auf dem überlassenen Gelände eine gartenbauliche Erzeugung betrieben werden und nicht bloß ein Handel mit gärtnerischen Produkten. Die Mitverpachtung von Gebäuden schließt die Annahme eines Landpachtvertrages nicht notwendig aus. Es darf sich jedoch nicht um eine überwiegend gewerbliche Nutzung handeln (vgl. Münchener Kommentar Voelskow, BGB, § 985 Rdn. 3). Zwar können auch die Gesellschafter einer KG angesichts der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und nach § 13 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes bei entsprechender Ausrichtung der Gesellschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und nicht aus Gewerbebetrieb erzielen. Jedoch spricht die vereinbarte kurze Laufzeit des Vertrages von anfangs vier und später fünf und schließlich sechs Monaten gegen eine Landpacht, da eine eigene Bodenbewirtschaftung und entsprechende Nutzungen längerfristig angelegt sein müßten. Nicht zu übersehen ist auch der dahinter stehende Vertragszweck, daß mit dem Pächter nämlich ein Kaufvertrag geschlossen werden sollte. Diese atypischen Vertragsinhalte und äußeren Umstände sprechen im Gesamtbild gegen die Annahme eines Landpachtvertrages.

Die Kl. nimmt den Gesamtvollstreckungsverwalter einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft, mit der ein Pachtvertrag bestand, zur Herausgabe eines Grundstücks in Anspruch. Hierfür eröffnet § 12 Abs. 1 Satz 2 GesO den Rechtsweg einer Aussonderungsklage. Eine Zuständigkeitsregelung enthält diese Vorschrift nicht, so daß fraglich ist, ob insoweit der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des § 12 ZPO zu bestimmen ist oder ob von einer Zuständigkeitskonzentration gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO auszugehen ist. In der Tat begründet die letztgenannte Vorschrift "für die Klage" eine ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt wird. Dies bezieht sich angesichts des Wortlautes jedoch nur auf die Klage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 GesO, als diejenige Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer bestrittenen Forderung nämlich, die zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet worden ist.

Davon zu unterscheiden ist die Klage nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GesO, die auf Aussonderung eines nicht zur Gesamtvollstreckungsmasse gehörenden Gegenstandes gerichtet ist. Wenn es in § 11 Abs. 3 des Gesetzes "für die Klage" heißt, so kann sich das nur auf die in diesem Absatz geregelten Klagen beziehen, nicht aber auf eine Klagemöglichkeit, die erst durch einen nachfolgenden Paragraphen eröffnet wird. § 12 GesO, der die Aussonderungsklage regelt, enthält keine besondere Zuständigkeitsregelung. Die Zuständigkeitskonzentrationsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO muß daher nicht zwingend auch für die Klage nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GesO gelten. Es käme nur eine Analogie in Frage. Eine entsprechende Anwendung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Lücke im Gesetz handelt und nicht etwa um ein "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß in der alten Gesamtvollstreckungsordnung, die durch die GesO abgelöst worden ist, für die dort in § 10 geregelte Aussonderung schuldnerfremden Vermögens ein Verweis auf die Zuständigkeitsregel des damaligen § 9 Abs. 3 enthalten war (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster: Gesamtvollstreckungsordnung, 2. Aufl., Köln 1992, § 12 Rdn. 47, 48). Diese Regelung, wonach auch für die Aussonderungsklage das Gericht zuständig ist, bei dem das Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist bei der gesetzgeberischen Neufassung nicht übernommen worden. Daß dies so nicht gewollt war und lediglich auf einem redaktionellen Versehen beruht, kann nicht angenommen werden. Denn der Gesetzgeber hätte hier eine bestehende Regelung lediglich zu übernehmen brauchen. Es liegt kein Fall einer erstmaligen Regelung vor, bei der ein Problem oder dessen Folgen schlicht übersehen worden sind. Ferner sprechen gute Gründe dafür, die Gerichtsstandregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO gerade nicht auf die Aussonderungsklage nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes anzuwenden. Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht besteht, unterliegen eben nicht dem Gesamtvollstreckungsverfahren. Auch insofern ist es nicht zwingend, mit einem solchen Rechtsstreit das Gesamtvollstreckungsgericht zu befassen. Die Zuständigkeitsregel von § 1 Abs. 2 GesO bezieht sich nur auf das Gesamtvollstreckungsverfahren und somit auf die in diesem Verfahren geltend zu machenden Ansprüche. Gerade bei dem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks erscheint der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO als die sinnvollere Regelung. Im Ergebnis gilt somit für die Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 GesO nicht die Zuständigkeitskonzentration des § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO, sondern die Zuständigkeit des Gerichtes ist nach §§ 12 ff. ZPO zu bestimmen (so auch übereinstimmend: Haarmeyer/Wutzke/Förster, a. a. O., § 12 Rdn. 49; Schmid, Gesamtvollstreckungsordnung, 1991, § 12 Rdn. 40; Hess/Binz, Gesamtvollstreckungsordnung, § 12 Rdn. 139). Aus den §§ 12 ff. ZPO ergibt sich hier die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin sowohl nach § 24 Abs. 1 ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO sowie ferner nach §§ 12 und 13 ZPO.

Für die Aussonderungsklage ergibt sich hinsichtlich des Grundstücks für den Anspruch aus § 985 BGB der besondere Gerichtsstand der dinglichen Klage gemäß § 24 Abs. 1 ZPO. Für den Herausgabeanspruch vertraglicher Art aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB sowie für die Pachtzinsforderungen besteht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO. Das Grundstück liegt in Berlin. Dort ist es auch herauszugeben. Somit kommt es nicht auf die umstrittene Frage an, ob sich hier für die Aussonderungsklage nicht schon aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt, wie insofern auf den Sitz des Konkursverwalters abzustellen ist, der im vorliegenden Fall in Berlin ansässig ist ("Amtstheorie", so insbesondere die Auffassung der Rechtsprechung - BGHZ 88, 331 - und der Literatur, Baumbach/Hartmann, ZPO, Grundzüge Anm. 2 C vor § 50).

Nach anderer Auffassung ist auf den Sitz des Gemeinschuldners bzw. der Konkursmasse abzustellen (vgl. zum Meinungsstand Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 43 Rdn. 76 bis 76 b; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 1990, S. 207, 411 f. und zu beiden Meinungen: Bauer/Stürner, Zwangsvollsteckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. 2, 12. Aufl. Rdn. 10.28).

Hinsichtlich der Forderungen auf Pachtzins bzw. Nutzungsentschädigung begehrt die Kl. die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle. Für die Forderungsfeststellungsklage gilt grundsätzlich die Zuständigkeitsregelung von § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO. Fraglich ist jedoch die Zuständigkeit des Gerichtes, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt wird, wenn bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eine entsprechende Leistungsklage anhängig war.

Der Rechtsstreit über die Pachtforderung war am 12. März 1992 anhängig und mit Zustellung der Klage am 16. April 1992 auch rechtshängig geworden, bevor am 30. April 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Durch diesen Beschluß des Kreisgerichts Frankfurt/Oder wurde der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 240 ZPO unterbrochen (vgl. Hess/Binz, a. a. O., Rdn. 54 zu § 11). Die Kl. erklärte daraufhin die Wiederaufnahme des Rechtsstreits gemäß § 250 ZPO und klagt nunmehr auf Feststellung der Forderung gegen den Verwalter als Bestreitenden der Forderung. § 11 Abs. 3 GesO erfaßt nach seinem Wortlaut diesen Fall nicht. Er entspricht vielmehr der Regelung in § 146 Abs. 3 KO, wonach, wenn bei Konkurseröffnung ein Rechtsstreit über die Forderung, der widersprochen wird, bereits anhängig ist, für die nunmehrige Feststellungsklage sachlich und örtlich dasjenige Gericht zuständig bleibt, bei dem der Rechtsstreit anhängig war (Kilger, Kon kursordnung, 15. Aufl., § 146 Anm. 2 d).

§ 11 Abs. 3 Satz 3 GesO bezieht sich nach seiner Abfassung nur auf neu beginnende Rechtsstreitigkeiten, die nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erstmals anhängig werden. Dafür ist die Konzentrationsmaxime auch ein nachvollziehbarer Grund, d. h. Rechtsstreitigkeiten beim Vollstreckungsgericht zu konzentrieren. Dies gilt nicht, wenn schon ein anderes Gericht mit dem Rechtsstreit befaßt war. In der genannten Vorschrift ist somit keine Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit für Forderungsfeststellungsklagen zu sehen, wenn der Rechtsstreit bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens anhängig war. Insoweit liegt eine Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hat die Frage entweder nicht gesehen oder bewußt offen gelassen. Jedenfalls kann daraus geschlossen werden, er wollte bewußt eine von § 146 Abs. 3 KO abweichende Regelung treffen. Dies kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang entnommen werden. Zu berücksichtigen ist auch, daß § 146 Abs. 3 KO einer prozessualen Notwendigkeit folgt. Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreit muß zu Ende geführt werden; eine neue Klage wäre wegen der bestehenden Rechtshängigkeit unstatthaft (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a. a. O., § 146 KO Rdn. 16). Dies muß auch für das Gesamtvollstreckungsverfahren gelten.

Im Ergebnis bleibt somit für einen Rechtsstreit, soweit er bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens anhängig war, auch für die jetzt formulierte Forderungsfeststellungsklage das ursprünglich angerufene Gericht zuständig. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 146 Abs. 3 KO auf die insoweit lückenhafte Regelung der Gesamtvollstreckungsordnung (so auch: Hess/Binz, a. a. O., § 11 Rdn. 56).

Im vorliegenden Fall verbleibt daher der Rechtsstreit, soweit er mit der ursprünglichen Klage am 12. März 1992 anhängig geworden ist, in der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Soweit mit der Klageerweiterung auch Nutzungsentschädigung für die Monate März und April 1992 verlangt wird, ist der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Teilbetrages erst am 21. Oktober 1992 anhängig geworden und damit nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 30. April 1992, so daß sich insoweit die ausschließliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Frankfurt/Oder nach § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO ergibt. Insoweit ist die Klage durch einen gesonderten Beschluß abzutrennen und zu verweisen.

Es folgen Ausführungen zur Begründetheit der Klage.