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Zuständigkeit

LG Berlin63 S 142/9618.10.1996WuM 2000, 332

GVG § 23; BGB §§ 535, 823

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuständigkeit; Amtsgericht; Vertragsverletzung; Schadensersatzanspruch; Verdienstausfall; Schmerzensgeld; Verkehrssicherungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht war gemäß § 23 GVG für die angefochtene Entscheidung sachlich zuständig. Für den nur aus einer deliktischen Haftung begründeten Schmerzensgeldanspruch ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 23 Nr. 1 GVG, weil der geltend gemachte Betrag nicht höher als 10.000 DM ist.

Die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls sind Ansprüche aus einem Mietverhältnis im Sinne von § 23 Nr. 2 a GVG, denn der Bekl. haftet insoweit aus einer positiven Vertragsverletzung, weil - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - der schadhafte Zustand des Zugangs zum Haus die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und damit auch eine Verletzung der dem Bekl. obliegenden mietvertraglichen Nebenpflichten darstellt. Ob neben dem Bekl. auch noch Dritte insoweit haftbar sind, ist unbeachtlich. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, daß neben der vertraglichen Anspruchsgrundlage auch Ansprüche aus Delikt bestehen. Denn § 23 Nr. 2 a GVG umfaßt alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Mieterschutzgedanken ist sie im Sinne einer Generalklausel weit auszulegen (Zöller-Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 23 GVG, Rn 9; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rn V 7), soweit überhaupt vertragliche Ansprüche bestehen.

Die gleichzeitige Geltendmachung von Forderungen nach § 23 Nr. 1 GVG im Wert von weniger als 10.000 DM und Forderungen gemäß § 23 Nr. 2 a GVG ändert auch dann nichts an der Zuständigkeit des Amtsgerichts für den gesamten Anspruch, wenn dessen Wert insgesamt die Grenze von 10.000 DM übersteigt (Zöller-Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 23 GVG, Rn 4).

Daß die Kl. am Morgen des 1.6.1994 vor der Hauseingangstür zu Fall gekommen ist, steht für das Gericht nach den protokollierten Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen außer Zweifel. Sämtliche Zeugen haben übereinstimmend das Vorhandensein einer Schadstelle des Pflasters im Bereich vor der Haustür bestätigt. Daß das Schaffen einer Gefahrenquelle zwar auf öffentlichem Straßenland, aber im unmittelbaren Zugangsbereich zum Haus eine Pflichtverletzung des Bekl. im Rahmen des Mietvertrags der Parteien darstellt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die Kammer nimmt hierauf Bezug. Da die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den vom Bekl. veranlaßten Bauarbeiten am Haus steht, hat er für die für ihn tätig werdenden Kräfte nach § 278 BGB einzustehen, ohne sich insoweit entlasten zu können. Ob im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Architekten und der Streithelferin etwas anderes vereinbart worden ist, kann dahinstehen. Denn dies läßt seine Haftung im Außenverhältnis nicht entfallen und berührt die Ansprüche der Kl. jedenfalls nicht.

Der Bekl. haftet darüber hinaus auch aus § 823 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. [... ]