Zuständigkeit
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Zuständigkeit; Gerichtsstand; Erstattungsanspruch des Mieters; preisrechtswidrige Mietzahlungen; Rückzahlungsanspruch; Minderung
Leitsatz
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Die Frage, ob die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für Klagen gilt, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietrechtlich, insbesondere mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen (z. B. preisrechtswidriger Mietzahlungen) geltend gemacht wird, wird dem Bundesgerichtshof zum Erlaß eines Rechtsentscheides vorgelegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Mieter einer preisgebundenen Berliner Altbauwohnung) fordern Mietpreis rechtlich angeblich nicht geschuldete Leistungen zurück. Der Bekl hat gerügt, daß das AG sachlich nicht zuständig sei. Das AG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Gerichtsstand des § 29 a ZPO nicht gegeben sei. Dagegen haben die Kl. Berufung eingelegt, sie halten das AG für zuständig. Das LG hat dem KG folgende Rechtsfragen zum Erlaß eines Rechtsentscheides vorgelegt: Ist die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a ZPO auch für Ansprüche auf Rückzahlung von Mietzinsen anzunehmen, die auf der Forderung preisrechtlich unzulässiger Beträge beruhen, also für Ansprüche aus § 812 BGB bzw. aus § 30 1. BMietG? 2. Falls dies grundsätzlich zu verneinen ist:
Ist anders zu entscheiden, wenn zugleich Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden, die auf der Minderung der geschuldeten Miete wegen vorliegender Mängel der Mietsache, auf § 538 BGB, auf positiver Vertragsverletzung oder einer ausdrücklichen Zusage einer Ersatzleistung beruhen?
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dazu hat das Landgericht ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung, und zwar auch der erstinstanzlichen Mietkammern des Landgerichts Berlin, solle bei Klagen eines Wohnraummieters auf Rückzahlung preisrechtlich nicht geschuldeter Miete § 29 a ZPO unanwendbar sein, weil es insoweit nicht (mehr) um einen Anspruch aus einem Mietvertrag gehe. Das Kammergericht (in GE 1980, 427) und das Oberlandesgericht Hamm (in ZMR 1968, 270) hätten ebenfalls diese Ansicht vertreten. Bei einer bloßen Wortinterpretation des § 29 a ZPO könnte eine solche Auslegung berechtigt erscheinen. Nach dem Sinngehalt des § 29 a ZPO hatten aber alle Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohnraum der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts zugewiesen werden sollen, das ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien. Gerade bei dem Streit um die preisrechtlich zulässige Miete handele es sich um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Das gelte auch dann, wenn der Mieter seine über die preisrechtlich zulässige Miethöhe hinausgehende Mietzahlung zurückfordere. Daher sei auf eine solche Klage § 29 a ZPO anzuwenden. Im Ausgangsverfahren komme hinzu, daß die klagenden Mieter Ansprüche wegen nicht gehöriger Erfüllung des Mietvertrages geltend machten; zu dieser Kategorie gehörten auch Ansprüche wegen Mietminderung. Die Kl. hätten derartige aus dem Mietverhältnis stammende Ansprüche im Betrage von 2056,27 DM in den Rechtsstreit eingeführt Eine solche Klagenverbindung würde möglicherweise zur Abtrennung einzelner Ansprüche und zur Zuständigkeitsaufsplitterung nötigen, wenn insoweit die Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben sei, obwohl es sich bei der Klage um Streitigkeiten aus einem und demselben Mietverhältnis handele. Für die Klage auf Erstattung überzahlter Miete wäre dann unter Umständen der Gerichtsstand bei dem für den bayerischen Wohnsitz des Bekl. zuständigen Amtsgerichts oder, wenn vertraglicher Erfüllungsort die Berliner Hausverwaltung des Bekl. wäre, bei dem Amtsgericht Charlottenburg. Es beständen aber Zweifel, ob das sachdienlich oder vom Gesetzgeber trotz der Enumerationsfassung des § 29 a ZPO beabsichtigt gewesen sei. Erkennbarer Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, mit § 29 a ZPO eine generelle Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohnraum zu begründen. Ein Rechtsentscheid könne auch zu prozessualen mietrechtlichen Bestimmungen ergehen. Die Parteien haben zu dem Vorlagebeschluß Stellung genommen und an ihren bisherigen Rechtsansichten festgehalten. II. Der Vorlagebeschluß ist zulässig. 1. Wie der Senat bereits in seinem Rechtsentscheid vom 9. August 1982 8 W RE Miet 4905/81 - (ZMR 1983,140 = WM 1982, 262 = GE 1982,785 = Müller-Oske-Becker-Blümmel, Rechtsentscheide, S. 700 = Thieler-Frantzioch Uetzmann, Rechtsentscheide, Kammergericht, 9. August 1982 = Landfermann-Heerde, Rechtsentscheide, S. 189) entschieden hat, kann das Landgericht auch prozessuale Rechtsfragen zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG machen, wenn die prozeßrechtliche Frage in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und die Entscheidung des Landgerichts darüber die Entscheidung der Rechtsfrage aus dem materiellen Wohnraummietrecht voraussetzt. Ging es in dem Rechtsentscheid vom 9. August 1982 um die Aussetzung eines Verfahrens (§ 148 ZPO) wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung der Preisbehörde in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, so geht es im vorliegenden Falle darum, ob die mit
ndgerichts darüber die Entscheidung der Rechtsfrage aus dem materiellen Wohnraummietrecht voraussetzt. Ging es in dem Rechtsentscheid vom 9. August 1982 um die Aussetzung eines Verfahrens (§ 148 ZPO) wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung der Preisbehörde in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, so geht es im vorliegenden Falle darum, ob die mit der Klage verfolgten Ansprüche, die ihre Grundlage in einem Mietverhältnis über Wohnraum haben, mietrechtliche Ansprüche im Sinne des § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO sind. Die Auslegung des § 29 a ZPO steht somit in einem engen Zusammenhang mit dem materiellen Mietrecht; die Frage, wie § 29 a ZPO auszulegen ist, ist daher eine Rechtsfrage, die sich auch aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt (vgl. Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79 - (LM Nr. 1 zu § 29 a ZPO = NJW 1981,1377 = MDR 1981,752 = ZMR 1981,332 = WPM 1981, 409) den engen Zusammenhang hervorgehoben, der zwischen § 29 a ZPO und den Begriffsbestimmungen des Mietvertragsrechts über Wohnraum besteht. § 29 a ZPO ist somit eine prozessuale mietrechtliche Bestimmung, bei der die Frage ihres Anwendungsbereichs zum Inhalt eines Vorlagebeschlusses zwecks Herbeiführung eines Rechtsentscheids gemacht werden kann (vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl., 1981, S. 820 zu G 7). 2. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels III Abs. l Satz 1 3. MRÄndG sind erfüllt. Wie die Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, will das Landgericht bei der Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweichen, nämlich von Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamm. Die Beantwortung der Rechtsfrage ist erheblich für die Entscheidung über das Ausgangsverfahren, wenn auch zunächst nur wegen der Frage, ob die zum Amtsgericht erhobene Klage zulässig ist, wobei die Frage zu beantworten ist, ob es sich um eine Mietstreitigkeit im Sinne des § 29 A Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt oder nicht. 3. Allerdings ist die Rechtsfrage, zu deren Entscheidung ein Rechtsentscheid eingeholt werden soll, auf die im Vorlagebeschluß zu Nr. 1 genannte Frage zu beschränken. Das Oberlandesgericht kann die Vorlagefrage sofern es geboten ist, klarstellen, auslegen und/oder berichtigen (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid vom 30. November 1971 - Allg. Reg. 31/71 [BayObLGZ 1971, 363, 367 = ZMR 1972, 50, 52 - Müller-Oske-Becker-Blümmel, a. a. O., S.58, 62]; OLG Oldenburg, Rechtsentscheid vom 19. Februar 1981 - 5 UH 12/80 - [WM 1981,125 = Müller-Oske Becker-Blümmel, a. a. O., S. 176, 177]; HansOLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 25. März 1981, ZMR 1982, 90, 91 = WM 1981,155 = GE 1981, 477 = Müller-Oske-Becker-Blümmel, a. a. O., S. 224, 227]). Das Landgericht hat die in seinem Vorlagebeschluß zu Nr. 2 genannte Frage von einem Sachverhalt her formuliert, der für das Ausgangsverfahren nicht gegeben ist. Die Kl. haben nicht mehrere verschiedenartige Ansprüche im Wege einer Klagenverbindung geltend gemacht, sondern verfolgen nur einen einheitlichen Anspruch auf Rückzahlung preisrechtlich nicht geschuldeter Miete. Soweit sie vorbringen, daß sie berechtigt gewesen seien, die für die sechzehn Monate August 1980 bis November 1981 an sich geschuldete preisrechtlich zulässige Miete von zusammen 9329,11 DM um insgesamt 2056,27 DM zu kürzen, haben sie diese Kürzung vorgenommen, sei es durch Aufrechnung, sei es aufgrund angeblich
rechtlich nicht geschuldeter Miete. Soweit sie vorbringen, daß sie berechtigt gewesen seien, die für die sechzehn Monate August 1980 bis November 1981 an sich geschuldete preisrechtlich zulässige Miete von zusammen 9329,11 DM um insgesamt 2056,27 DM zu kürzen, haben sie diese Kürzung vorgenommen, sei es durch Aufrechnung, sei es aufgrund angeblich vereinbarter Verrechnung. Sie verfolgen also mit der Klage nicht noch mehrere weitere Ansprüche von zusammen 2056,27 DM; vielmehr kann es hier allenfalls nur noch darum gehen, ob diese Kürzung der auch aus der Sicht der Kl. an sich geschuldeten Mietzahlungen berechtigt ist oder nicht. Das hat aber mit der Rechtsfrage, die sich zur Auslegung des § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt, nichts zu tun. III. Die Rechtsfrage zu Nr. 1 des Vorlagebeschlusses ist dem Bundesgerichtshof zum Erlaß eines Rechtsentscheides vorzulegen. 1. Die Voraussetzungen des Artikels III Abs. 1 Satz 3 3. MRÄndG sind gegeben . Der beschließende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur auf die dort enumerativ ausgeführten Klagen anzuwenden ist und daß die Klage auf Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen des Mieters nicht darunter fällt (vgl. Urteil vom 26 Mai 1977 - 8 U 4106/76 [GE 1980, 427]; Urteil vom 12. Juli 1982 - 8 U 1238/82 - [nicht veröffentlicht). Anspruchsgrundlage für die Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen des Mieters sind § 812 BGB in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 1. BMietG bzw. § 30 Abs. 3 Satz 1 1. BMietG bzw. Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) bzw. § 823 Abs. 2, § 826 BGB (unerlaubte Handlung) und - bei Mietverhältnissen über eine öffentlich geförderte Wohnung - auch § 8 Abs. 2 Satz 2 WoBindG bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 WoBindG. Obwohl § 29 a ZPO mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist (Artikel II Nr. 1, Artikel III § 4 3. MRÄndG), sind - jedenfalls in Berlin - Klagen eines Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung preisrechtswidriger Leistungen jahrelang regelmäßig zum Landgericht Berlin erhoben worden, wenn die Wertgrenze für die amtsgerichtliche Zuständigkeit überschritten war. Solche Rechtsstreitigkeiten sind wiederholt bis zum Bundesgerichtshof gelangt, der als Revisionsgericht in der Sache entschieden hat (vgl. aus den letzten Jahren unter anderem Urteil vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 169/79 - [Warn. 1980 Nr. 174 = ZMR 1980, 373]; Urteil vom 22. April 1981 -VIII ZR 103/80 [LM Nr. 4 zu NMV 1970 = NJW 1982,1587 = MDR 1982,136 = WPM 1981, 1178 = DB 1981, 2428 = WM 1981, 276 = ZMR 1981, 372 = GE 1981,1009]; auch Urteil vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 139/77 - [WPM 1978, 1078]). In den genannten Urteilen hat sich der Bundesgerichtshof zur Anwendung des § 29 a ZPO nicht geäußert; wegen § 10 ZPO bestand für ihn dazu auch keine Veranlassung. Im gleichen Sinne wie das Kammergericht hat auch das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 11. Juni 1968 - 4 W 54/68 - (ZMR 1968, 270), ergangen in einem Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, ausgesprochen, daß für die Rückforderung angeblich nicht geschuldeten, unter Vorbehalt gezahlten Mietzinses § 29 a ZPO mit seiner ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gilt, weil ein solcher Anspruch auf die §§ 812 ff. BGB gestützt werde und daher bereicherungsrechtlicher Natur sei. Die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gibt zu der hier interessierenden Frage, soweit feststellbar, nichts her. Der Beschluß des Oberlandesgerichts München
ZPO mit seiner ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gilt, weil ein solcher Anspruch auf die §§ 812 ff. BGB gestützt werde und daher bereicherungsrechtlicher Natur sei. Die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gibt zu der hier interessierenden Frage, soweit feststellbar, nichts her. Der Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1970 - 11 Allg. Reg.. 7/79 - (NJW 1970, 955) befaßt sich mit dem Gerichtsstand für eine Klage auf Rückgewähr einer Mietkaution und teilweiser Rückerstattung eines zweckgebundenen Vorschusses; eine derartige Klage wird mit Recht als Klage auf Erfüllung im Sinne des § 29 a ZPO angesehen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluß vom 31. Januar 1969 -1 AR 3/69 - (Die Justiz 1969, 103 f .), soweit dieser veröffentlicht worden ist, nur ausgeführt, daß § 29 a ZPO auch eine Regelung über die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts enthält, unabhängig von der amtsgerichtlichen Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG und über § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG hinaus. Soweit sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 19. Juni 1969 - 4 U 47169 - (MDR 1969, 846) mit § 29 a ZPO befaßt hat, betraf dies die Frage der Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für ein Mischmietverhältnis aufgrund eines einheitlichen Mietvertrages über Gaststättenräume und Wohnräume. Die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichts zur Nichtanwendung des § 29 a ZPO für Klagen auf Rückforderung einer preisrechtswidrigen Mietzahlung ist lange Zeit von den Berliner Amtsgerichten und vom Landgericht Berlin übernommen worden und hat auch in der Anwaltschaft Zustimmung gefunden (vgl. Becker in der Anmerkung zum Urteil des Senats vom 26. Mai 1977 in GE 1980, 427). In letzter Zeit ist diese Rechtsprechung aber bei einigen Mietkammern des Landgerichts Berlin auf Zweifel gestoßen, so bei der Zivilkammer 62, wie der Vorlagebeschluß vom 15. November 1982 zeigt, und bei der Zivilkammer 12 (Beschluß vom 20. Dezember 1982 -12 O 374/82 -, ebenfalls mit eingehender Begründung). Der Senat hat daher zu prüfen, ob er seine Rechtsprechung zu der Zuständigkeitsfrage aufrechterhalten soll. Wie oben bereits erwähnt, hat die bisherige Rechtsprechung des Senats, die für die Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 ZPO die enumerative Aufzählung der Klagen zugrunde gelegt hat, dazu geführt, daß Rechtsstreitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen unter Umständen beim Landgericht beginnen und im Wege der Berufung (in besonderen Fällen ausnahmsweise auch der Beschwerde) zum Kammergericht und sogar zum Bundesgerichtshof gelangen konnten. Das Wohnraummietrecht und insbesondere das Mietpreisrecht gehören zu den schwierigen Rechtsmaterien, die den Instanzenzug zu den Oberlandesgerichten und zum Bundesgerichtshof geboten erscheinen lassen. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß das für beide Teile eines Wohnraummietvertrages vorteilhaft sein kann. Die Vorschrift des § 29 a ZPO hat dies durch die Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts zwar grundsätzlich abgeschnitten, aber nicht in absoluter Weise. Das Kammergericht hat in seinem Rechtsentscheid vom 9. August 1982 (a. a. O.) ausgeführt: Die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, daß das Landgericht einen Rechtsentscheid zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts herbeiführt, steht mit der Regelung des § 29 a Abs. 1 ZPO in Zusammenhang, wonach für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietvertrages
. O.) ausgeführt: Die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, daß das Landgericht einen Rechtsentscheid zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts herbeiführt, steht mit der Regelung des § 29 a Abs. 1 ZPO in Zusammenhang, wonach für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietvertrages oder Untermietvertrages über Wohnraum oder auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 556 a, 556 b BGB das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet. Die Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts hat zur Folge, daß der Mietrechtsstreit, der beim Amtsgericht begonnen hat, nur noch zum Landgericht (als Berufungsgericht) kommen kann, aber nicht zu einem höheren Gericht, der Rechtszug mithin beim Landgericht endet. Für die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts war dadurch die gebotene Einheitlichkeit nicht mehr gewährleistet. Der bisherige zweistufige Rechtszug sollte aber nicht durch eine weitere Instanz verlängert werden, da sonst auf die damit verbundenen Vorteile - ortsnahes, vergleichsweise schnelles und kostengünstiges Verfahren - verzichtet werden müßte. Zur Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wurde der bisher auf die Sozialklausel beschränkte Rechtsentscheid nunmehr für das gesamte Recht der Wohnraummietverhältnisse eröffnet (vgl. dazu Bundestagsdrucksachen 8/3357 und 8/3783). Diese vom Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) geschaffene Erweiterung des Instituts des Rechtsentscheids gilt seit dem 1. Juli 1980. Inzwischen haben die Landgerichte in einer großen Anzahl von Fällen Rechtsfragen ihren übergeordneten Oberlandesgerichten vorgelegt; es sind bisher nahezu 200 Rechtsentscheide ergangen, die von den Landgerichten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei ihren Entscheidungen auch beachtet werden. Die Gefahr, daß die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts verloren gehe, ist damit im wesentlichen gebannt. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juni 1968 (a. a. O.), der mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts weitgehend übereinstimmte, hat ablehnende Kritik erfahren, Stein-Jonas Schumann, ZPO, 20. Aufl., 1979, § 29 a Fußnote 24, bezeichnen den Beschluß als Entscheidung mit abwegiger Begründung. Will der Senat seine bisherige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 29 a ZPO aufgeben, so würde dies für sich allein nicht zur Vorlage der Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof zwingen (vgl. Artikel III Abs. 1 Satz 3 3. MRÄndG). Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist dann aber deswegen erforderlich, weil der Senat nunmehr von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, nämlich der des Oberlandesgerichts Hamm. 2. Der beschließende Senat will seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten. Die Sache ist daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Es wird heutzutage überwiegend die Auffassung vertreten, daß § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO mit seinen enumerativ aufgeführten Klagen zu eng gefaßt ist und insoweit eine wenig geglückte Gesetzesvorschrift darstellt. Die Fassung des § 29 a ZPO beschreibt mit der Kasuistik statt einer Generalklausel die einzelnen Streitgegenstände nicht erschöpfend (Zöller-Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., 1981, § 29 a Anm. II 2 vor a). Die Vorschrift ist weit auszulegen (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 41. Aufl., 1983, § 29 a Anm.
ig geglückte Gesetzesvorschrift darstellt. Die Fassung des § 29 a ZPO beschreibt mit der Kasuistik statt einer Generalklausel die einzelnen Streitgegenstände nicht erschöpfend (Zöller-Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., 1981, § 29 a Anm. II 2 vor a). Die Vorschrift ist weit auszulegen (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 41. Aufl., 1983, § 29 a Anm. 1). Obwohl § 29a ZPO nur von Klagen spricht, gilt er hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auch für Arrest und einstweilige Verfügung (Stein Jonas-Schumann, a. a. O.,§ 29 a Rn. 13).Über den Gesetzeswortlaut hinaus findet § 29 a ZPO auch Anwendung für Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 2 MHG (Stein-Jonas Schumann, a. a. O., § 29 a Rn. 15; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a. a. O., § 29 a Anm. l; Zöller Vollkommer, a. a. O., § 29 a Anm. 112 f.; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl., 1981, Anm. l; jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu dem Bereich der Erfüllungsklagen gehören auch die sich aus der Abwicklung eines Mietverhältnisses ergebenden Streitigkeiten, wie die Klage des Mieters auf Rückzahlung der Kaution, eines nicht abgewohnten Mietzinsvorschusses, zuviel gezahlten Mietzinses, eines Mieterdarlehens oder Baukostenzuschusses sowie die Klage einer der Vertragsparteien hinsichtlich der Differenz zwischen gezahlten Nebenkostenvorschüssen und den tatsächlichen Kosten (so Stein-Jonas-Schumann, a. a. O., § 29 a Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Soweit ersichtlich, wollen Stein-Jonas-Schumann, a. a. O., § 29 a Rn. 17, auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) in den Anwendungsbereich des § 29 a ZPO einbeziehen. Die Gesetzesmaterialien stehen der über den bloßen Wortlaut hinausgehenden Anwendung des § 29 a ZPO nicht entgegen. Die neue Vorschrift sollte vor allem verhindern, daß nach der ersatzlosen Aufhebung des § 7 MSchG die Möglichkeit bliebe, die Zuständigkeit des Gerichts, das über die Mietstreitigkeit zu entscheiden hat, frei zu vereinbaren. Durch eine weitere Ergänzung der Zivilprozeßordnung sollten auch Schiedsgerichtsvereinbarungen in Mietstreitigkeiten unterbunden werden (vgl. jetzt §1025 a ZPO). Man hielt das Gericht, in dessen Bezirk die Wohnräume belegen sind, für am besten geeignet, Mietrechtsfragen zu beurteilen und zu entscheiden, weil diesem Gericht am ehesten die örtlichen Verhältnisse vertraut sind. Ferner wurde es als eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung für den sozial schwachen Mieter angesehen, wenn er den Rechtsstreit vor einem auswärtigen, vielleicht weit entfernten Gericht zu führen hätte. Daher wurde für Rechtsstreitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum die ausschließliche Zuständigkeit des Wohnungsamtsgerichts eingeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 5/1743 mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Mietrechtsänderungsgesetz, insbesondere für die Einfügung eines neuen § 23 b in die Zivilprozeßordnung nebst Begründung dazu, ferner Bundestagsdrucksache 5/2317 und zu 5/2317 mit dem Bericht des Rechtsausschusses, der den Entwurf der Bundesregierung voll übernommen hat, wenn auch mit dem Vorschlag, die neue Vorschrift als § 29 a in die Zivilprozeßordnung einzufügen). Erklärungen dazu, den in § 29 a ZPO aufgeführten Katalog eng auszulegen, hat es im Gesetzgebungsverfahren nicht gegeben. Nach allem ist ein berechtigtes Interesse dafür, § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur begrenzt anzuwenden, nicht länger mehr anzuerkennen. 3. Durch die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof wird
die Zivilprozeßordnung einzufügen). Erklärungen dazu, den in § 29 a ZPO aufgeführten Katalog eng auszulegen, hat es im Gesetzgebungsverfahren nicht gegeben. Nach allem ist ein berechtigtes Interesse dafür, § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur begrenzt anzuwenden, nicht länger mehr anzuerkennen. 3. Durch die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof wird eine zur Zeit vorhandene Unsicherheit, die bei der Anwendung des § 29 a ZPO gegeben ist, behoben werden, so daß dann auch auf dem Gebiet der prozessualen Zuständigkeit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt bleiben kann, wie dies mit dem Institut des Rechtsentscheids bezweckt wird.