Zusicherung
BGB § 537
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zusicherung; Wohnfläche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Angabe der Quadratmeterzahl in einem Mietvertrag über eine Wohnung ist nur dann von der Zusicherung der Wohnungsgröße auszugeben, wenn der Vermieter erkennbar die Haftung dafür übernehmen will, daß die Wohnung diese Größe hat, und wenn es dem Mieter bei seiner Entscheidung für den Abschluß des Vertrages gerade auf diese Größe ankam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. ist begründet. Der Kl. kann von ihnen nicht die teilweise Rückzahlung des von ihm in der Zeit von September 1983 bis Januar 1989 entrichteten Mietzinses für seine Wohnung verlangen, denn er zahlte den Mietzins in vollem Umfange mit Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB).
Aufgrund des Mietvertrages v. 8.8.1983 hatte der Kl. monatlich 250 DM Mietzins für die von ihm gemietete Wohnung zu bezahlen. Diesen Mietzinsanspruch kann er nicht aus dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft um monatlich 35 DM mindern (§ 537 Abs. 1 BGB). Die Wohnung ist zwar, wie sich aus dem Gutachten der Architektin S. v. 13.6.1989 ergibt, nur 43,25 qm groß, während es im Mietvertrag heißt: "Die Wohnfläche ist mit 50 qm vereinbart." Gleichwohl fehlt der Wohnung wegen ihrer geringeren Größe keine zugesicherte Eigenschaft i. S. d. § 537 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 580 BGB. Die Erklärung "Die Wohnfläche ist mit 50 qm vereinbart.", sichert dem Mieter, dem Kl., keine bestimmte Wohnungsgröße zu. Bei der Angabe der Quadratmeterzahl in einem Mietvertrag über eine Wohnung ist nur dann von der Zusicherung der Wohnungsgröße auszugeben, wenn der Vermieter erkennbar die Haftung dafür übernehmen will, daß die Wohnung diese Größe hat, und wenn es dem Mieter bei seiner Entscheidung für den Abschluß des Vertrages gerade auf diese Größe ankam. So lag der Fall hier nicht. Daß es dem Kl. nicht auf eine Wohnungsgröße von gerade 50 qm ankam, zeigt schon der Umstand, daß er nach seinen eigenen Angaben von September 1983 bis Januar 1989 nicht bemerkte, daß die Wohnung nur 43,25 qm groß ist. Ihn störte die geringere Größe also offenbar nicht, so daß kein Grund zu der Annahme besteht, er habe die Wohnung gerade wegen ihrer Quadratmeterzahl gemietet, und der Vermieter habe für die angegebene Wohnungsgröße einstehen sollen. Auch der Umstand, daß die Vertragsparteien offenbar die Wohnungsgröße als Rechnungsmaßstab für den Mietzins wählten, führt nicht zu dem Ergebnis, daß die Wohnungsgröße zugesichert sei. Dies ändert nämlich nichts daran, daß der Kl. die Wohnung nicht gerade im Hinblick auf die vermeintliche Größe von 50 qm mietete. Er hielt einen Mietzins in Höhe von 250 DM monatlich für die Wohnung, wie er sie sah, für angemessen. Es ist nicht festzustellen, daß er diesen Mietzins nur für eine Wohnung mit einer Größe von 50 qm, nicht aber auch mit einer Größe von nur 43,25 qm hätte bezahlen wollen. Ein Mangel der Wohnung i. S. d. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB ist in ihrer Größe nicht zu erblicken.