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Zusicherung

AG München412 C 23697/9907.10.1999WuM 2000, 546

BGB §§ 535, 537 a. F.; BGB n. F.§ 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zusicherung; Kinder; Wohnanlage; Sittenwidrigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Zusicherung, daß "die Wohnanlage von Kindern freigehalten werde", verstößt in gröblicher Weise gegen die guten Sitten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Aufgrund Mietvertrages v. 29.3.1996 ist der Bekl. Mieter einer Wohnung im Anwesen des Kl.

Der Bekl. bezahlte für die Monate Mai bis August 1999 nur geminderten Mietzins. Er läßt vortragen, daß der Vertrag unter Mitwirkung der Maklerin zustande gekommen ist. Die Maklerin habe im Auftrag des Kl. darauf hingewiesen, daß die Mieterstruktur der Wohnanlage angepaßt sei, und diese Wohnanlage sich nur für "Doppelverdiener" eignen würde, und nicht für Familien mit Kindern. Der Bekl. habe die Wohnung nur deshalb angemietet, weil die Maklerin im Namen und mit Vollmacht des Vermieters die Zusicherung abgegeben habe, daß "die Wohnanlage von Kindern freigehalten werde".

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht geht nicht davon aus, daß der Bekl. in den genannten Zeiträumen berechtigt war, den Mietzins zu mindern.

1. Dem Bekl. steht kein Recht zur Mietzinsminderung zu, weil in die unter der vom Bekl. gemieteten Wohnung Mieter mit Kind eingezogen sind. Der Bekl. hatte vortragen lassen, daß ihm bei Mietbeginn von der Maklerin, die den Kl. vertreten hat, zugesichert worden sei, daß die Wohnanlage "von Kindern freigehalten wird". Die vom Bekl. aufgestellte Behauptung wurde vom Kl. bestritten. Es war nicht erforderlich, hierüber Beweis zu erheben, insbesondere zu klären, ob zum einen die Maklerin die behauptete Zusicherung abgegeben hat und darüber hinaus dies in Vollmacht für den Kl. tat, da eine derartige Zusicherung keine vertragliche Gültigkeit entfalten konnte. Eine derartige Zusicherung, wie sie vom Bekl. behauptet wurde, verstieße in gröblicher Weise gegen die guten Sitten, mit der Folge, daß eine derartige Zusicherung unwirksam wäre. Der Kl. ließ hierauf bereits hinweisen, und auch das Gericht folgt der Ansicht des Kl., daß eine derartige Formulierung auf das Schärfste zurückzuweisen ist. So wie die angeblich abgegebene Zusicherung erfolgt sein soll, kann sie nur verstanden werden, daß Kinder ein Übel oder einen Mangel darstellen, von der eine Mietsache freizuhalten ist. Sofern sich der Bekl. auf eine derartige Zusicherung stützt, um seine vorgenommene Mietzinsminderung zu begründen, kann das Gericht nur den Bekl. raten, sich ein möglichst abgelegenes und freistehendes Haus zu suchen und nicht eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Vorstellung, ein Recht auf Minderung geltend machen zu können, wenn Nachbarn mit einem Kind hinzuziehen, ist abwegig und als menschenunwürdig zurückzuweisen.