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Zuschüsse der öffentlichen Hand sind keine Modernisierungskosten

VG BerlinVG 14 A 210.8325.04.1985GE 1985, 787

§ 11 Abs. 1 und Abs. 3 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuschüsse der öffentlichen Hand sind keine Modernisierungskosten; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Modernisierungskosten; Zuschüsse, aus öffentlichem Haushalt; Modernisierungszuschuß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modernisierungszuschüsse der WBK, die im Rahmen des "Sonderprogrammes zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden" (1975, sog. "Windhundrennen") gezahlt worden sind, sind von den Modernisierungskosten abzuziehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Streitig ist lediglich, ob der Zuschuß in Höhe von 52.500,-- DM, den die WBK der Kl. gewährt hat, bei der Festsetzung des Wertverbesserungszuschlages zu berücksichtigen ist. § 11 Abs. 3 AMVOB a.F. hält nur die Aufwendungen für berücksichtigungsfähig, die der Vermieter selbst getragen hat. Die Bestimmung enthält ferner die Regelung über die Anrechnung von Darlehen. Die enge Auslegung, die der Bekl. dieser Vorschrift im Hinblick auf die Gewährung von Zuschüssen aus WBK-Mitteln gegeben hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behörde hat zu Recht im Ermittlungsbericht vom März 1983 darauf hingewiesen, daß diese öffentlichen Zuschüsse aus dem "Sonderprogramm zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden" stammen, das von der Bundesregierung im August 1975 beschlossen wurde. Ziel dieses Sonderprogrammes war die Anregung kurzfristig realisierbarer Nachfrage nach Leistungen des Baugewerbes (sogenanntes "Windhundrennen"). Hierbei handelt es sich nicht um zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, die der Vermieter nach einer gewissen Zeit, eventuell unter Zinsbelastung der öffentlichen Hand für bauliche Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden. Da der Vermieter diese Mittel nicht an den öffentlichen Haushalt zurückzuzahlen hat, handelt es sich dabei, worauf der Bekl. zu Recht hingewiesen hat, um ‰geschenktes Geld". Da die Kl. bei der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen demzufolge Eigenmittel in Höhe von 52.500,-- DM erspart hat, war dieser Betrag von den Gesamtaufwendungen zwingend in Abzug zu bringen.

Für diese Auslegung spricht auch § 11 Abs. 3 AMVOB in der Neufassung durch die Dritte Änderungsverordnung vom 28. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1472/GVBl. S. 2019), wonach Kosten, die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Abs. 1 gehören.