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Zuschlagsversagung aus sonstigen Gründen

BGHV ZB 136/0622.03.2007unveröffentlicht

ZVG § 85 a; ZPO § 765 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zuschlagsversagung aus sonstigen Gründen; sittenwidrige Grundstücksverschleuderung in der Zwangsversteigerung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist wegen sittenwidriger Härte aufgrund eines krassen Mißverhältnisses zwischen dem Versteigerungserlös und dem Grundstückswert nur dann zu versagen, wenn Umstände vorliegen, die ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen. Daneben gib es keinen selbständigen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgrund der sittenwidrigen Verschleuderung.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Gläubigerin betreibt seit Mai 2003 die Wiederversteigerung des im Rubrum genannten Grundstücks, nachdem die Schuldnerin es in einem früheren Versteigerungstermin durch Zuschlagsbeschluß erworben, das Bargebot von 105.000 € jedoch nicht berichtigt hatte.

2 In dem Wiederversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf 365.000 € festgesetzt. Im ersten Versteigerungstermin, in dem lediglich ein Gebot in Höhe von 50.000 € abgegeben wurde, wurde der Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt. Im zweiten Versteigerungstermin vom 18. Januar 2006 blieben die Beteiligten zu 3 und 4 mit einem Gebot von 75.000 € Meistbietende. Zur Entscheidung über den Zuschlag beraumte das Vollstreckungsgericht einen Verkündungstermin für den 2. Februar 2006 an.

3 Die Schuldnerin beantragte unter Hinweis darauf, daß das Meistgebot lediglich 23 % des Verkehrswerts des Grundstücks betrage, das Verfahren einstweilen einzustellen. Sie berief sich darauf, daß ihr ein Angebot der B. GmbH aus M. vorliege, die das Grundstück freihändig für 250.000 € erwerben wolle.

4 Durch Beschluß vom 2. Februar 2006 hat das Vollstreckungsgericht das Grundstück unter Zurückweisung des Einstellungsantrags der Schuldnerin den Beteiligten zu 3 und 4 zugeschlagen. Die gegen den Zuschlag gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter.

II. (...)

III. 6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden.

7 1. Unzutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, das annimmt, eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundstücks könne unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten einen Zuschlagsversagungsgrund begründen, nämlich zum einen unmittelbar aus § 83 Nr. 6 ZVG und zum anderen, wenn das Verfahren von dem Vollstreckungsgericht aus diesem Grund gemäß § 765 a ZPO einzustellen gewesen wäre.

8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei drohender sittenwidriger Verschleuderung eines Grundstücks als sonstiger Versagungsgrund im Sinne § 83 Nr. 6 ZVG nur in Betracht, daß dem Schuldner auf seinen vor der Zuschlagserteilung gestellten Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO hätte gewährt werden müssen (Senat, BGHZ 44, 138, 141; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Daneben gibt es keinen selbständigen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgrund der sittenwidrigen Verschleuderung gemäß § 83 Nr. 6 ZVG (zutreffend Alff, Rpfleger 2005, 44, 45). Andernfalls liefe das in § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 61, 126, 137) - Antragserfordernis für die Gewährung von Vollstreckungsschutz leer.

9 2. Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, daß ein Zuschlagsversagungsgrund nicht besteht, da der Schuldnerin auf ihren Antrag kein Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu gewähren war.

10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO aufgrund eines krassen Mißverhältnisses zwischen dem Versteigerungserlös und dem Grundstückswert nur beansprucht werden, wenn Umstände vorliegen, die ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Solche Umstände waren hier im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung nicht erkennbar.

11 a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt das allerdings nicht schon daraus, daß die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs bei der Entscheidung, ob durch den Zuschlag eine sittenwidrige Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks droht, unbeachtlich wäre. Vollstreckungsschutz ist immer dann zu gewähren, wenn ein krasses Mißverhältnis von Grundstückswert und Meistgebot besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß in naher Zukunft ein höherer Erlös für das beschlagnahmte Grundstück erzielt werden kann, daß also eine bessere Verwertung des Grundstücks zu erwarten ist. Ob sich diese im Rahmen eines - wegen des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibende Gläubiger (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB; § 19 Abs. 1 ZVG) de facto allerdings nur mit deren Zustimmung möglichen - freihändigen Verkaufs oder durch die Abhaltung eines weiteren Versteigerungstermins realisieren läßt, ist unerheblich. In der Rechtsprechung wird nur deshalb auf das zu erwartende Ergebnis eines folgenden Versteigerungstermins abgestellt, weil ein Interessent, der davon ausgehen kann, in einem weiteren Versteigerungstermin Meistbietender zu sein, in aller Regel keinen Anlaß hat, das Grundstück statt dessen von dem Schuldner freihändig zu erwerben. Das schließt aber nicht aus, daß sich die begründete Erwartung einer besseren Verwertung des Grundstücks im Einzelfall auch einmal auf die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gründet (ebenso OLG Celle OLGR 1994, 306, 307; LG Bayreuth Rpfleger 2001, 367, 368; LG Kaiserslautern KKZ 1995, 176).

12 b) Das Beschwerdegericht hat aber im Ergebnis zutreffend angenommen, daß sich aus den Schreiben der B. GmbH vom 30. Januar und 2. Juni 2006 keine Erwartung einer besseren Verwertung des Grundstücks ergab.

13 aa) Seine Annahme, das Schreiben vom 30. Januar 2006 enthalte nicht viel mehr als die Mitteilung, daß in Verkaufsverhandlungen eingetreten werden könne und gebe deshalb keinen Anlaß für die Annahme, für das Grundstück sei kurzfristig ein wesentlich höherer Betrag als durch Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 3 und 4 zu erzielen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14 bb) Hinsichtlich des Schreibens vom 2. Juni 2006 rügt die Rechtsbeschwerde zwar zu Recht, daß das Beschwerdegericht dessen Inhalt offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn es geht bei der Würdigung beider Schreiben der B. GmbH davon aus, daß diese das Objekt nicht besichtigt habe, obwohl sich aus dem genannten zweiten Schreiben das Gegenteil ergibt.

15 Der Beschluß erweist sich insoweit aber aus einem anderen Grund als richtig. Auf das Schreiben vom 2. Juni 2006 kommt es nicht an, weil die Zuschlagsbeschwerde, auch soweit der Zuschlagsbeschluß einen Antrag nach § 765a ZPO zurückweist, nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann (Senat, BGHZ 44, 138, 143 f., Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815). Eine zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führende Gesetzesverletzung liegt nur vor, wenn der Versagungsgrund bei Verkündung des Zuschlags gegeben war, wenn also das Vollstreckungsgericht auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet hat (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 100 Anm. 2.4). Bei Erteilung des Zuschlags am 2. Februar 2006 lag das Schreiben der B. GmbH vom 2. Juni 2006 aber noch nicht vor und konnte von dem Vollstreckungsgericht demgemäß auch nicht berücksichtigt werden.

16 Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der Senat bei einem mit Suizidabsichten des Schuldners begründeten Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO im Hinblick auf den besonderen Schutzgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkennt, wenn ärztliche Gutachten ergeben, daß sich der Gesundheitszustand des Schuldners nach dem Zuschlag verschlechtert hat und deshalb eine akute Selbsttötungsgefahr besteht (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815). Ein vergleichbares Schutzbedürfnis der Schuldnerin besteht hier schon deshalb nicht, weil sie während des fast drei Jahre dauernden Wiederversteigerungsverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sich um eine angemessene Verwertung des Grundstücks zu bemühen und es daher auch unter Berücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sie - dem Grundsatz des § 100 Abs. 1 ZVG entsprechend - auf die Geltendmachung im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bestehender Versagungsgründe zu beschränken.

Leitsatz

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Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist wegen sittenwidriger Härte aufgrund eines krassen Mißverhältnisses zwischen dem Versteigerungserlös und dem Grundstückswert nur dann zu versagen, wenn Umstände vorliegen, die ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen. Daneben gib es keinen selbständigen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgrund der sittenwidrigen Verschleuderung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf 365.000 € festgesetzt. Im zweiten Versteigerungstermin vom 18. Januar 2006 blieben die Beteiligten zu 3 und 4 mit einem Gebot von 75.000 € Meistbietende. Zur Entscheidung über den Zuschlag beraumte das Vollstreckungsgericht Verkündungstermin für den 2. Februar 2006 an. Die Schuldnerin beantragte unter Hinweis darauf, daß das Meistgebot lediglich 23 % des Verkehrswertes des Grundstücks betrage, das Verfahren einstweilen einzustellen und berief sich darauf, daß ihr ein Angebot eines Dritten vorliege, der das Grundstück freihändig für 250.000 € erwerben wolle. Durch Beschluß vom 2. Februar 2006 hat das Vollstreckungsgericht das Grundstück unter Zurückweisung des Einstellungsbeschlusses der Schuldnerin den meistbietenden Beteiligten zu 3 und 4 zugeschlagen. Die gegen den Zuschlag gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter.

Der Beschluß

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Der BGH wies die Beschwerde zurück. Er stellte zunächst klar, daß es keinen selbständigen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgrund der sittenwidrigen Verschleuderung gibt, sondern diese nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Schuldner einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt und ihm auf seinen Antrag hin Vollstreckungsschutz wegen sittenwidriger Härte hätte gewährt werden müssen. Vollstreckungsschutz aufgrund eines krassen Mißverhältnisses zwischen dem Versteigerungserlös und dem Grundstückswert könne der Schuldner aber nur dann beanspruchen, wenn Umstände vorlagen, die ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen. Ob eine bessere Verwertung des Grundstücks dann durch freihändigen Verkauf oder durch die Abhaltung eines weiteren Versteigerungstermins realisiert werden könne, sei unerheblich. Aus dem vom Schuldner vor dem Zuschlagstermin eingereichten Schreiben des Dritten habe sich jedoch keine Erwartung einer besseren Verwertung des Grundstucks ergeben. Das danach eingereichte Schreiben habe nicht berücksichtigt werden können, weil die Zuschlagsbeschwerde nicht auf neue Tatsachen gestützt werden könne.