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Zusammentreffen von vertraglichem und gesetzlichem Herausgabeanspruch

OLG DüsseldorfI-24 W 68/10 rechtskräftig23.09.2010unveröffentlicht

GKG § 41 Abs. 2; BGB §§ 546, 985

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zusammentreffen von vertraglichem und gesetzlichem Herausgabeanspruch; Bedeutung der Mehrwertsteuer bei Wertberechnung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und wird dieser Anspruch nicht nur auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt, ist für den Streitwert ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend.

2. Die Mehrwertsteuer ist als unselbständiger Teil des Entgelts Hauptforderung und deshalb bei der Bemessung der Jahresmiete zu berücksichtigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Durch das am 3. November 2009 antragsgemäß erlassene, den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 5./10. November 2009 zugestellte Teil-Anerkenntnisurteil ist die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Gaststätte verurteilt worden, die sie von dem früheren Eigentümer der Immobilie und Rechtsvorgänger des Kl. gepachtet hatte (Pacht: 1.700 €/mtl. + Betriebskostenvorauszahlung: 250/mtl. € + gesetzl. MwSt.). Die dadurch verursachten Prozesskosten hat das Landgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2010 der Bekl. auferlegt (Nr. 2 des Tenors). Gleichzeitig hat es die weitergehende Klage, die sich auf der Grundlage eines umstrittenen Vertragsverhältnisses auf die Räumung und Herausgabe der über der Gaststätte gelegenen Wohnung (Warmmiete: 700 €/mtl.) gerichtet hat, abgetrennt (Nr. 1 des Tenors) und diesen Teil des Streitgegenstands an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert bis zum 16. Februar 2010 auf 28.120 € ([10 Mon. x 1.972 €/Mon. =] 19.720 € + [12 Mon. x 700 €/Mon. =] 8.400 €) und für die Zeit danach auf 19.720 € festgesetzt.

Mit seiner Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, will der Kl. die Herabsetzung des Streitwerts erreichen, und zwar für die Zeit bis zum 3. November 2009 auf 17.000 € (10 Mon. x 1.700 €/Mon.) und für die Zeit danach auf 1.575 € (3,5 Mon. x 450 €/Mon.) Die Prozessbevollmächtigten des Kl. (künftig: Verfahrensbeteiligte) halten den angefochtenen Beschluss für richtig und bitten um Zurückweisung der Beschwerde.

B. I. Das Rechtsmittel, über das der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es hat nur insoweit Erfolg, als der Streitwert bereits für die Zeit ab Wirksamwerden des Teil-Anerkenntnisurteils am 10. November 2009 herabzusetzen ist, statt erst für die Zeit nach dem Abtrennungsbeschluss. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Teil-Anerkenntnisurteils ist der Streitwert von Amts wegen auf 32.676 € heraufzusetzen, für die Zeit danach auf 8.400 € herabzusetzen.

1. Das Landgericht hat als maßgebliche zeitliche Zäsur zur Herabsetzung des Streitwerts die Abtrennungsentscheidung vom 16. Februar 2010 gesehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat bereits der letzte Zustellungszeitpunkt (10.11.2009) des im schriftlichen Verfahren ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils zur Verminderung des Streitwerts geführt. Das beruht darauf, dass mit dem Wirksamwerden des Teil-Anerkenntnisurteils einer der beiden Streitgegenstände, nämlich der die Gaststätte betreffende komplett erledigt worden ist. Seither haben die Parteien nur noch über die Räumung und Herausgabe der Wohnung gestritten.

2. Das Landgericht hat für den ersten Zeitabschnitt die Werte beider Streitgegenstände addiert. Das ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG zutreffend. Nach dieser Bestimmung sind die Werte mehrerer in einem Verfahren und in einer Instanz geltend gemachten Streitgegenstände zusammenzurechnen.

3. Das Landgericht hat allerdings den auf Räumung und Herausgabe der Gaststätte gerichteten Antrag mit 19.720 € (10 Mon. x 1.972 €) zu gering bemessen. Dieser Wert beträgt vielmehr 24.276 € (12 Mon. x 2.023 €).

a) Nach der hier maßgeblichen Bewertungsvorschrift (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GKG) bestimmt das Jahresentgelt den Gebührenstreitwert, wie ihn das Landgericht für den ersten Zeitabschnitt auch zutreffend bei der Bewertung des auf die Wohnung gerichteten Räumungsanspruchs berücksichtigt hat. Es gibt keinen hinreichenden Grund, den auf die Räumung der Gaststätte gerichteten Anspruch nur mit zehn Monaten zu bewerten, wie es das Landgericht (wohl in Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG) für richtig gehalten hat. Wird nämlich die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, und wird dieser Anspruch nicht nur auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. OLG Düsseldorf [10. ZS] ZMR 2008 364; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 3542 und 3556; Anders/Gehle, Streitwert-Lexikon, 3. Aufl., Stichw. „Miete und Pacht" Rn. 26).

b) So verhält es sich im Streitfall. Der Kl. hat seinen Anspruch nicht nur auf die Beendigung des Pacht- und Mietverhältnisses gestützt, sondern als Erwerber und aktuell im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Immobilie eben auch auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers. Dass der Kl. die Anspruchsgrundlage (§ 985 BGB) nicht (ausdrücklich) genannt hat, spielt keine maßgebliche Rolle. Entscheidend ist, dass er den Bekl. nicht nur als Vermieter und Verpächter, sondern daneben auch als Eigentümer in Anspruch genommen hat. Die vom Landgericht herangezogene Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG, die in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG unter bestimmten Umständen auch den Ansatz eines Streitwerts unterhalb des Jahresentgelts zulässt (vgl. BGH NZM 2006, 138 und Senat NZM 2006, 583 jew. m. w. Nachw.), kommt aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses geltend gemacht wird.

4. Zutreffend hat das Landgericht bei der Bestimmung des für die Gaststätte geschuldeten Entgelts die Mehrwertsteuer eingerechnet.

a) Der Ansicht der Bekl., die Mehrwertsteuer habe als „durchlaufender Posten" keinen Einfluss auf die Bewertung, kann nicht gefolgt werden (vgl. BGH MDR 2006, 657 [juris Tz. 8 f.]; Senat MDR 2006, 1079 [juris Tz. 12]). Die Mehrwertsteuer ist als unselbständiger Teil des Entgelts Hauptforderung und deshalb gemäß §§ 41 Abs. 2, § 3 ZPO zu berücksichtigen. Bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben gemäß 48 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO nur Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

b) Das Landgericht hat indes den bei Vertragsschluss geltenden Mehrwertsteuersatz (16 %), statt den bei Erhebung des Räumungsanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1, 1. Halbs, 1. Alt. ZPO maßgebenden aktuellen Mehrwertsteuersatz (19 %) angesetzt. Das zu berücksichtigende monatliche Gaststättenentgelt beträgt demgemäß (2.023 € (1.700 € + 323 €).

5. Den Ansichten der Bekl., die Wohnungsmiete sei nicht mit dem Jahresmietwert und das geschuldete Entgelt nur mit 450 €/mtl. zu berücksichtigen, kann nicht gefolgt werden.

a) Die Bewertung des auf die Wohnung gerichteten Räumungsanspruchs richtet sich ebenso wie der auf die Gaststätte gerichtete nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG, also nach dem Jahresmietwert von 8.400 € (12 Mon. x 700 €).

b) Bei der Ermittlung des maßgeblichen Entgelts ist die monatliche Miete nicht um eine „Betriebskostenpauschale" zu kürzen. Unter „Entgelt" im Sinne des § 41 Abs. 2 GKG, der auf Abs. 1 dieser Vorschrift verweist (vgl. Senat MDR 2006, 1079 [juris Tz. 11]), ist das Grundentgelt einschließlich einer nicht besonders abzurechnenden Betriebskostenpauschale zu verstehen (vgl. Senat aaO.). Nur dann, wenn neben dem Grundentgelt eine noch abzurechnende Betriebskostenvorauszahlung geschuldet wird, bleibt diese bei der Bewertung unberücksichtigt (Senat aaO). Im Streitfall schuldete die Bekl. eine monatliche Miete von 700 €. Über Betriebskosten der Wohnung musste der Kl. nicht besonders abrechnen.

c) Bei dem Wert von 8.400 € bleibt es auch nach dem Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils. Soweit das Landgericht für den zweiten Zeitabschnitt einen Wert von 19.720 € angesetzt hat, bewertet es unverändert den zuvor erledigten, auf die Herausgabe der Gaststätte gerichteten Anspruch.

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.