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Zusammenrechnen der Streitgegenstände nach Teilerledigung

LG Düsseldorf23 T 140/0920.01.2010unveröffentlicht

GKG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zusammenrechnen der Streitgegenstände nach Teilerledigung; Streitwert; mehrere Streitgegenstände; Teilurteil; Gebührenstreitwert; Verfahrensgebühr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 39 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen; das gilt auch bei Teilerledigung, Teilrücknahme und Erlass eines Teilurteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Klageschrift vom 4.10.2006 haben die Kl. Aufwendungsersatz gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe von 2.212,69 € verlangt. Sodann haben sie mit Schriftsatz vom 7.11.2006 die Klage um einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.669,95 € erweitert. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.3.2007 haben sie zusätzlich Aufwendungsersatz und Rückzahlung von Miete wegen Minderung in Höhe von insgesamt 4.058,22 € begehrt und die Beseitigung im einzelnen bezeichneter Mängel gefordert, wobei sie den Streitwert insoweit mit 4.590 € angegeben haben. Mit Schriftsatz vom 13.6.2007 haben die Kl. den Rechtsstreit hinsichtlich mehrerer Mängel in der Hauptsache für erledigt erklärt. Am 21.6.2007 haben sie mit den angekündigten Anträgen unter Berücksichtigung der Erledigungserklärung verhandelt und die Bekl. hat Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat mit Teilurteil vom 26.7.2007 die Klage in Höhe von 3.882,64 € abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.8.2008 erweiterten die Kl. die Klage um 6.502,50 € und mit Schriftsatz vom 18.5.2009 um weitere 3.442,50 €, wobei jeweils geltend gemachte Ansprüche auf Rückzahlung von Miete wegen Minderung zugrunde liegen.

Auf die mündliche Verhandlung vom 3.6.2009 hat das Amtsgericht durch Schlussurteil entschieden und den Streitwert durch Beschluss wie folgt festgesetzt:

Auf 2.212,69 € bis zum 7.11.2006,

auf bis 4.000 € vom 8.11.2006 bis 22.3.2007,

auf bis 13.000 € vom 23.3.2007 bis 18.8.2008,

auf bis 16.000 € vom 19.8.2008 bis 18.5.2009,

auf bis 19.000 € ab dem 19.5.2009.

Gegen den Streitwertbeschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kl. mit ihrer in eigenem Namen eingelegten Beschwerde vom 11.9.2009. Nach ihrer Auffassung beträgt der Gebührenstreitwert 26.268,50 €.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Gebührenstreitwert beträgt 22.385,86 €.

Für den Gebührenstreitwert werden alle selbständigen Streitgegenstände addiert, auch wenn sie nur nacheinander geltend gemacht werden. Wenn daher in einem laufenden Rechtsstreit ein Teil des Streitgegenstandes durch Erledigung oder Rücknahme ausscheidet und ein weiterer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt wird, so berechnet sich der Streitwert für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren nach dem zusammengesetzten Wert (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 5 Rn. 3; KG MDR 2008,173; OLG Celle, OLGR Celle 2008, 630; a. A. OLG Dresden, JurBüro 2007, 315; jeweils zitiert nach juris). Das folgt aus § 39 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, wie dies z. B. in § 45 GKG der Fall ist. Bei teilweiser Erledigung und teilweiser Klagerücknahme gibt es hingegen keine ausdrückliche Norm, die bestimmt, dass eine Addition zu unterbleiben hat, weshalb es bei der Grundregel des § 39 GKG verbleibt. Nichts anderes kann gelten, soweit im Laufe des Rechtszuges vorab über einen Teil des Streitstoffes durch Teilurteil entschieden worden ist. Die (Teil-) Ansprüche aus Teil- und Schlussurteil sind ebenfalls mangels anderweitiger Bestimmung nach § 39 GKG zu addieren, selbst wenn sie teilweise erst nach Verkündung des Teilurteils in den Rechtsstreit eingeführt werden. Schließlich haben sich Gericht und Anwälte mit sämtlichen (Teil-) Ansprüchen befasst und es ist eine rechtskraftfähige Entscheidung über sie ergangen. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich Gericht und Anwälte mit einem Teil der Ansprüche unentgeltlich beschäftigen sollten, ohne dass dies ausdrücklich im Gesetz so angeordnet wird (vgl. auch OLG Celle, aaO).

Der Gebührenstreitwert setzt sich demnach wie folgt zusammen:

Klageschrift vom 4.10.2006: 2.212,69 €

Schriftsatz vom 7.11.2006: 1.669,95 €

Schriftsatz vom 22.3.2007: 4.058,22 €

+ 4.500,00 €

Schriftsatz vom 14.8.2008: 6.502,50 €

Schriftsatz vom 18.05.2009: 3.442,50 €

Gesamt: 22.385,86 €

Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit darüber hinaus eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 26.268,50 € begehrt wird. Die Prozessbevollmächtigten der Kl. haben bei ihrer Aufstellung in der Beschwerdeschrift vom 9.9.2009 einen Klagebetrag in Höhe von 3.882,64 € doppelt berücksichtigt. Der Schriftsatz vom 22.3.2007 fasst die bisherige Klageforderung gemäß Schriftsatz vom 7.11.2006 und die erneute Klageerweiterung zusammen; letztere beläuft sich damit nur auf 4.058.22 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Grundsatz des § 39 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein weiterer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt wird. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf trifft das auch für eine Teilerledigung oder Teilrücknahme zu.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten zahlreiche Ansprüche im Prozess in wechselnder Höhe geltend gemacht, die zum Teil für erledigt erklärt wurden; das Amtsgericht hatte auch ein Teilurteil erlassen. Nach Erlass des Schlussurteils setzte es den Streitwert ohne Berücksichtigung der ausgeschiedenen Ansprüche fest. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Mieter war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 verwies das Landgericht Düsseldorf auf die Rechtsprechung, wonach bei einer Klageänderung die Streitgegenstände zu addieren sind. Nichts anderes könne gelten, wenn im Laufe des Rechtszugs vor ab über einen Teil des Streitstoffs durch Teilurteil entschieden worden ist oder wenn eine teilweise Erledigung oder teilweise Klagerücknahme vorliege. Es sei nicht einzusehen, warum sich Gerichte und Anwälte mit einem Teil der Ansprüche unentgeltlich beschäftigen sollten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts trifft das zu, nicht jedoch für die Terminsgebühr. Diese ist punktuell zu berechnen nach dem jeweils aktuellen Streitgegenstand, über den mündlich verhandelt wird.