Zusage
VwVfG § 38 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zusage; Zusicherung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird eine Restitution zwar in Erwägung gezogen, aber nicht verbindlich in Aussicht gestellt, handelt es sich nicht um eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf die Zulassungsgründe von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg.
2 1. Die Kl. leiten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus der Frage ab, ob bei der Auslegung von Willenserklärungen der Behörde - hier Zusicherung/Zusage - auch das verwaltungsinterne Handeln mit zu berücksichtigen und einer entsprechenden Prüfung durch die Instanzgerichte zu unterziehen sei.
3 Diese Frage würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Unabhängig davon, welcher innere Wille hinter dem Schreiben des Bekl. vom 4. Januar 2002 gestanden hat, um das es den Kl. geht, fehlt diesem Schriftstück die Eignung als Zusicherung. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg, der mit dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG identisch ist, definiert die Zusicherung als eine Zusage der zuständigen Behörde gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Dem Schreiben, wonach der Bekl. die Wiedereintragung der Auflassungsvormerkung "für möglich" hält, ist keine Selbstverpflichtung der Behörde zu entnehmen, einen entsprechenden Restitutionsbescheid zu erlassen, sobald der ausstehende Erbnachweis vorliegt. Nach seinem objektiven Erklärungsgehalt gibt dieses Schreiben nicht mehr als eine Mitteilung wieder, welche rechtlichen Überlegungen hinsichtlich des geltend gemachten Restitutionsanspruchs derzeit bestehen. Danach wird eine Restitution zwar in Erwägung gezogen, aber nicht verbindlich in Aussicht gestellt (vgl. auch Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81 [84 f.] m. w. N.).