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Zurückweisung einer Vertragsannahme ohne Vollmachtsvorlegung

LG Berlin65 S 412/0114.05.2002GE 2002, 932

BGB §§ 174, 705 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vertragsannahme stellt ein Geschäft im Sinne des § 174 BGB dar, was zurückgewiesen werden kann, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Angebot schon gegenüber dem Vertreter erfolgte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Zunächst war die Klageänderung der ehemaligen Kl. auf Umstellung der Klage durch die Kl. im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH GE 2001, 276 = DB 2001, 423 = NJW 2001, 1056) als sachdienlich zuzulassen, denn die Änderung der Rechtsprechung des BGH war für die ehemaligen Kl. nicht vorhersehbar, und der vorliegende Rechtsstreit kann hierdurch unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes zwischen den Parteien endgültig beendet werden, § 263 ZPO.

Der Kl. steht gegenüber den Bekl. ein Mietzinsanspruch zu, denn zwischen den Parteien ist ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen. Die Bekl. haben der Kl., vertreten durch die ... GmbH, ein wirksames Angebot auf Abschluß eines Mietvertrages zukommen lassen, das diese, vertreten durch die ... GmbH, auch wirksam angenommen hat. Die Bekl. haben nicht bewiesen, daß ihr Widerruf eines Angebotes vor bzw. gleichzeitig mit dem Angebot bei der Kl. bzw. ihrer Hausverwaltung eingegangen ist, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Bekl. haben die Annahme des Mietvertrages durch die ... GmbH auch nicht wirksam gemäß § 174 BGB zurückgewiesen. Zwar wendet die insoweit herrschende Meinung § 174 BGB entsprechend auch auf eine Vertragsannahme an (Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 174 Rdnr. 7; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Aufl., § 174 Rdnr. 2; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 174 Rdnr. 9; Jauernig, BGB, 9. Aufl., Rdnr. 1; Dörner in Dörner u. a., Handkommentar- BGB, 2. Aufl., § 174 Rdnr. 4; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., § 185 Fn. 17; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd., 3. Aufl., § 49 Rdnr. 2 b; und wohl auch Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 174 Rdnr. 1 unter Verweis auf Soergel, a. a. O.), weil die Interessenlage des Erklärungsempfängers in diesen Fällen mit der Interessenlage des Erklärungsempfängers eines einseitigen Rechtsgeschäftes vergleichbar ist und er auch insoweit die Unsicherheit über die Bevollmächtigung beseitigen muß. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Angebot schon gegenüber dem Vertreter erfolgte (Schramm in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 174 Rdnr. 2). In diesem Fall bringt der Anbietende nämlich zum Ausdruck, daß er die Vollmacht des Vertreters nicht anzweifelt, und ein nachträgliches Infragestellen der Vollmacht erschiene treuwidrig. Entscheidend ist insoweit, daß die Bekl. durch die Unterzeichnung des Mietvertrages, in dem im Vertragsrubrum ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Kl. durch die ... GmbH vertreten werde, zu erkennen gegeben haben, daß sie wußten, daß die Kl. durch diese vertreten werden sollte, und sie wußten auch, daß die Erklärung an diese weitergeleitet werden sollte. Damit haben sie die Bevollmächtigung der Hausverwaltung akzeptiert und nicht in Frage gestellt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch eine (Miet-) Vertragsannahme kann als einseitiges Geschäft wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückgewiesen werden, allerdings dann nicht, wenn das Angebot schon gegenüber dem Vertreter erfolgte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein potentieller Mieter hatte dem Vertreter des Vermieters ein Angebot auf Abschluß eines Mietvertrages zukommen lassen. Der Vertreter nahm das Angebot an, ohne daß es allerdings zur Vorlage einer Vollmacht gekommen war. Nunmehr wollte der Mietwillige von seinem Angebot nichts mehr wissen und wies die Vertragsannahme nach § 174 BGB zurück. Der Vermieter klagte daraufhin offene Mieten ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 65 des Landgerichts Berlin verurteilte zur Mietzahlung. Zwar finde § 174 BGB grundsätzlich auch auf die Vertragsannahme Anwendung. Das gelte jedoch dann nicht, wenn das Angebot schon gegenüber dem Vertreter erfolgt sei. Denn damit habe der Anbietende zum Ausdruck gebracht, daß er die Vollmacht des Vertreters nicht anzweifle.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung enthält zunächst eine (wohltuende) Äußerung zu den Übergangsproblemen zur Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH GE 2001, 276). Ursprünglich hatten nämlich die Gesellschafter geklagt, dann jedoch nach Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des BGH die Klage auf die GbR umgestellt. Das hat die ZK 65 als sachdienlich zugelassen. § 174 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist, stellt eine gewisse "Falle" dar, die dazu zwingt, jeweils eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen. Denn die Vorschrift wird sehr ausdehnend angewandt und gilt für einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen, aber auch für geschäftsähnliche Handlungen entsprechend: Etwa für die Mahnung, die Abmahnung, aber auch für die Mieterhöhungserklärung. Sie gilt aber auch für die Vertragsannahme. Ein Vertrag kommt nämlich erst durch das Zusammentreffen übereinstimmender Willenserklärungen, durch Annahme eines Angebots zustande. Zwischen den Erklärungen kann viel Zeit liegen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann man sich sein Angebot vor Annahme auch noch überlegen und dann sogar unter Umständen die Annahme des Angebots zurückweisen. § 174 BGB hat jedoch noch einen Satz 2. Danach ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Das wird von der Rechtsprechung aber in Anwendung der Vorschrift des § 242 BGB (Treu und Glauben) auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen der Vertreter innerhalb einer ständigen Geschäftsverbindung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen hat, der Geschäftsgegner also genau weiß, daß der Vertreter ständig für den Geschäftsherrn (wirksam) auftritt.