Zurückweisung des Beweisantrages wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung des Auslagenvorschusses
ZPO §§ 296, 356, 379, 402
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ausführung eines Beweisbeschlusses ist aufgrund einer verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses nach §§ 356, 379, 402 ZPO nicht mehr angezeigt und der Beweisantrag nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. nehmen die Bekl. auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie weitergehender Schadensersatzansprüche und Mietminderung wegen in ihrer Wohnung verlegter asbesthaltiger Fußbodenplatten in Anspruch. Wegen des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des am 10.3.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht festzustellen sei, dass die Erkrankungen der Kl. auf eine Asbestbelastung der Wohnung zurückzuführen seien, und dass von den Fußbodenplatten nach der Verlegung irgendwelche Gefahren ausgegangen seien und die Bekl. weder eine Pflichtverletzung noch ein Verschulden treffe. Soweit die Platten erst im Verlauf des Mietverhältnisses Beschädigungen aufgewiesen haben sollen, fehle es dazu an konkreten Darlegungen der Kl. und auch an einer entsprechenden Mängelanzeige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
[...]
II. Die gemäß §§ 511 ff. zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Den Kl. stehen keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 536 a Abs. 1 oder § 823 BGB - den hier alleine in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - zu.
Soweit die Kl. Schadensersatzansprüche darauf stützen, dass angeblich bereits an den Schnittkanten der ursprünglich in ihrer Wohnung verlegten Fußbodenplatten Asbestfasern ausgetreten seien, wodurch eine Gesundheitsgefährdung bestanden habe, sind sie insoweit beweisfällig geblieben. Denn das Berufungsgericht hat am 12.1.2015 einen Beweisbeschluss betreffend diese Behauptung der Kl. erlassen und ihnen die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 1.500 € binnen zwei Wochen aufgegeben. Dieser Beweisbeschluss ist nicht mehr ausgeführt worden. Denn der Beschluss wurde am 16.1.2015 dem Prozessbevollmächtigten der Kl. zugestellt und der entsprechende Vorschuss erst am 18.02.2015 und damit verspätet bei der Gerichtskasse eingezahlt. Damit war die Ausführung des Beweisbeschlusses aufgrund der verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses gemäß § 356 ZPO bzw. §§ 379, 402 ZPO nicht mehr angezeigt und der Beweisantrag als verspätet zurückzuweisen gemäß § 296 Abs. 2 ZPO. Denn die Ausführung des Beweisbeschlusses hätte zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Denn hätten die Kl. den Auslagenvorschuss fristgemäß eingezahlt, hätte die Beauftragung des Gutachters unverzüglich erfolgen können. Statt dessen wurde wegen der unterbliebenen Einzahlung Termin anberaumt. Die Beauftragung eines Sachverständigen nach Terminsbestimmung und Einzahlung des Vorschusses hätte zu einer Verfahrensverzögerung geführt, weil die Erstattung des Gutachtens ohne zeitliche Verzögerung offensichtlich bis zum Termin nicht möglich gewesen wäre. Die verspätete Einzahlung des Vorschusses stellt einen Verstoß gegen die Prozessforderungspflicht gemäß § 282 ZPO dar, welche auf grober Nachlässigkeit beruht und die Zurückweisung des Beweisantritts gemäß § 296 Abs. 2 ZPO rechtfertigt. Im Übrigen ist eine Zurückweisung des Beweismittels gemäß § 356 bzw. §§ 379, 402 ZPO angezeigt, weil dessen Zulassung - unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen die Prozessforderungspflicht - zu einer Verzögerung des Prozesses führen würde (vgl. LG Köln Urteil vom 3.8.2010 - 27 O 156/02).
Soweit die Kl. ihre Ansprüche darauf stützen, dass durch den nachträglichen Zerfall des Bodenbelages infolge vertragsgemäßen Gebrauchs Asbestfasern freigesetzt worden seien, fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung der Bekl. und dem behaupteten Schaden. Denn insoweit mangelt es an hinreichendem Vortrag der Kl. dazu, wann genau in jeweils welchem beschädigten Zustand die Platten sich befunden haben sollen. Für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere auch einer konkreten Gesundheitsgefährdung kommt es aber darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum die Kl. diesen ausgesetzt waren. Auf die fehlende Substantiierung wurde bereits im erstinstanzlichen Urteil hingewiesen.
Den Kl. steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung angeblich geminderter Mieten als Schadensersatz oder gemäß §§ 536, 812 BGB zu. Denn aus den oben genannten Gründen ist eine Gesundheitsgefährdung nicht bewiesen bzw. nicht hinreichend dargelegt, so dass auch nicht von einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ausgegangen werden kann. Eines Schriftsatznachlasses auf den Schriftsatz der Bekl. vom 3.3.2015 bedurfte es nicht, da es auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz für die Entscheidung nicht mehr ankam.
[...]
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wir hatten in GE 2014, 469 über ein Urteil des AG Charlottenburg vom 10. März 2014 - 237 C 375/13 - berichtet, mit dem eine Klage der Mieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen worden ist. Die Behauptung der Kläger ging dahin, dass ihre zum Teil schwerwiegenden Erkrankungen wegen Krebsbefall auf jahrelange Asbestbelastung durch asbestbelastete Fußbodenplatten zurückzuführen seien.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen das Urteil waren die Mieter in die Berufung zum Landgericht Berlin gegangen. Dieses hatte einen Beweisbeschluss durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erlassen. Gleichzeitig wurde den Klägern aufgegeben, binnen zwei Wochen einen Auslagenvorschuss i.H.v. 1.500 € einzuzahlen. Diese Frist wurde nicht eingehalten, woraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 18 (Einzelrichter) wies die Berufung zurück. Die Ausführung des Beweisbeschlusses sei aufgrund der verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses nach §§ 356, 379, 402 ZPO nicht mehr angezeigt und der Beweisantrag nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Ausführung des Beweisbeschlusses hätte zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Die verspätete Einzahlung stelle einen Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht dar und beruhe auf grober Nachlässigkeit.
Damit ist das Urteil des AG Charlottenburg rechtskräftig.
In GE 2014, 430 (Recht kurz für das Urteil des AG Charlottenburg) ist auf das Revisionsverfahren zu BGH - VIII ZR 19/13 - hingewiesen worden. Das entsprechende Urteil ist in GE 2014, 868 veröffentlicht und verhält sich ebenfalls zu der Asbestproblematik.