Zurückverweisung eines berufungsfähigen Urteils wegen fehlenden Tatbestandes in amtsgerichtlichem Urteil
BGB § 558; ZPO §§ 313 a, 529, 538, 547
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enthält ein berufungsfähiges Urteil des Amtsgerichts keinen Tatbestand, ist es durch das Berufungsgericht aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn das Urteil keinen Tatbestand enthält und sich aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft nicht bestimmen läßt. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die beklagten Mieter verurteilt, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete für die von ihnen innegehaltenen Wohnung auf 483,22 € ab dem 1. August 2003 zuzustimmen. Mit der Berufung verfolgen die Bekl. ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Berufung der Bekl. ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Angabe lediglich der Hausverwaltung der Kl. statt der Kl. selbst im Passivrubrum der Berufungsschrift ist vorliegend unschädlich. Denn die Bestimmbarkeit des Rechtsmittelbeklagten, die sich auch aus dem Zusammenhang der Nennung des Rechtsmittelklägers und der Bezeichnung des angefochtenen Urteils ergeben kann, kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 519 ZPO ausreichen (vgl. BGH VersR 1992, 761; NJW 1991, 2081; NJW 1974, 1658; VersR 1986, 574; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 519, Rn. 31). Der Zulässigkeit einer Berufung steht nicht entgegen, daß die Rechtsmittelschrift unzutreffende Angaben - hier die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten - enthält, solange das angefochtene Urteil der Rechtsmittelschrift beigefügt ist und das Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist etwaige Zweifel über die Parteibezeichnung beheben kann. In diesem Fall ist es unschädlich, daß sich aus der dem Rechtsmittelbeklagten-Vertreter zugestellten Rechtsmittelschrift mangels Beifügung der angefochtenen Entscheidung für diesen keine Eindeutigkeit hinsichtlich des Rechtsmittels ergibt (vgl. BGH NJW 1974, 1658). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Aufgrund der der Berufungsschrift im Original beigefügten Urteilsausfertigung und der Bezugnahme auf das zutreffende Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung in der Berufungsschrift war die wahre Rechtsmittelbeklagte für das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar und die Falschbezeichnung hinsichtlich der gewollten Parteibezeichnung im Wege der Auslegung bestimmbar.
Hinsichtlich des Erreichens des gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR sind vorliegend im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Berufung die Angaben der Bekl. in der Berufungsbegründung, nämlich daß zu einer Erhöhung der Miete um 27,75 EUR monatlich verurteilt wurde, zugrunde zu legen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist im Rahmen der ZPO nach den §§ 3-9 ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO). Für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gilt § 9 ZPO; darunter fallen auch Klagen auf Erhöhung oder Herabsetzung von Mieten und Nebenkostenpauschalen. Das dem Richter nach § 3 ZPO grundsätzlich zustehende Ermessen bei der Wertfestsetzung ist insoweit durch die Sonderregelung des § 9 ZPO eingeschränkt (vgl. BGH AnwBl. 2003, 597 m. w. N.). Die generelle Bemessung der Beschwer lediglich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag des streitigen Betrages stellt eine auch für Wohnraummietverhältnisse angemessene Grundlage für die Rechtsmittelfähigkeit amtsgerichtlicher Entscheidungen dar. Danach übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nach den Angaben der Bekl. vorliegend mit 42 x 27,75 € = 1.165,50 € die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil das Urteil keinen Tatbestand enthält und sich auch aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft nicht bestimmen läßt (vgl. zum Berufungsurteil BGH GE 2003, 1422; GE 2003, 665; NJW-RR 2003, 1006; BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand 15). Darin liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler gemäß §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 547 Nr. 6 ZPO. Sollten die Ausführungen der Berufung zum Streitgegenstand zutreffen, wäre wegen der Berufungsfähigkeit der Entscheidung auch ein Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO nicht zulässig gewesen. Es bleibt jedoch aufgrund der angefochtenen Entscheidung völlig offen, welche Anträge der Entscheidung zugrunde gelegen haben und um welchen Betrag zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilt worden ist. Streitgegenstand bei einem Verfahren wegen eines Mieterhöhungsverlangens ist der Erhöhungsbetrag, nicht aber der Endbetrag der neuen Miete. Das erfordert Angaben zu diesem im Urteil, um den Streitgegenstand bestimmen zu können. Vorliegend sind solche Angaben in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt. Auch aus dem Tenor ergibt sich der Erhöhungsbetrag nicht, da es dort nicht heißt "um ... € auf 483,22 €", sondern lediglich der neue Mietzins genannt wird.
Da der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die im ersten Rechtszug im Urteil festgestellten Tatsachen beschränkt ist, ist ein Rückgriff auf die schriftsätzlich angekündigten Anträge nicht möglich. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, daß der Entscheidung gegenüber den angekündigten veränderte Anträge zugrunde gelegen haben, was ebenfalls nur den Feststellungen im Urteil entnommen werden könnte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hat schon des öfteren in der Revision landgerichtliche Berufungsentscheidungen aufgehoben, weil diese keinen Tatbestand enthielten (vgl. z. B. BGH in GE 2003, 1422 ff.) und damit eine revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht möglich war. Auch das Berufungsgericht kann bei einem wesentlichen Verfahrensmangel des Amtsgerichts die Sache dorthin zurückverweisen. Der Verfahrensmangel in Gestalt des fehlenden Tatbestandes entsteht vielfach bei unterschiedlichen Ansichten zum Streitwert. Denn der Gebührenstreitwert ist oftmals niedriger als der Berufungswert - Wert der Beschwer (Ein-Jahres- zu Dreieinhalb-Jahreswert).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem Rechtsstreit auf Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilte das Amtsgericht (Schöneberg) die Beklagten, einer Erhöhung der Miete auf einen bestimmten Betrag zuzustimmen. Das Urteil enthielt keinen Tatbestand. Der Erhöhungsbetrag ergab sich nicht aus dem Urteil - nach Vortrag der Beklagten handelte es sich offenbar um eine monatliche Erhöhung von 27,75 Euro. Die Beklagten legten gegen das Urteil des AG Berufung ein.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 63, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schöneberg zurück. Das Urteil sei berufungsfähig. Aufgrund der Angaben der Beklagten betrage die Beschwer 1.165,50 Euro. Heranzuziehen sei der dreieinhalbfache Jahresbetrag des streitigen Betrages, also 42 x 27,75 Euro. Aufgrund dieses Umstandes habe das Amtsgericht nicht in Anwendung des § 313 a Abs. 1 ZPO von der Abfassung eines Tatbestandes absehen dürfen. Insofern liege ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor. Es bleibe aufgrund der angefochtenen Entscheidung völlig offen, welche Anträge der Entscheidung zugrunde gelegen hätten und um welchen Betrag zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilt worden sei. Streitgegenstand bei einem Verfahren wegen eines Mieterhöhungsverlangens sei der Erhöhungsbetrag, nicht aber der Endbetrag der neuen Miete. Das erfordere Angaben zu diesen im Urteil, um den Streitgegenstand bestimmen zu können. Vorliegend seien solche Angaben in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt. Auch aus dem Tenor ergebe sich der Erhöhungsbetrag nicht. Da der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts auf die im ersten Rechtszug im Urteil festgestellten Tatsachen beschränkt sei, sei ein Rückgriff auf die schriftsätzlich angekündigten Anträge nicht möglich. Darüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, daß der Entscheidung gegenüber den angekündigten veränderte Beträge zugrunde gelegen hätten, was ebenfalls nur den Feststellungen im Urteil entnommen werden könnte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Vernehmen nach ist es kein Einzelfall, daß amtsgerichtliche Urteile "in weiter Auslegung des § 313 a ZPO" einen Tatbestand nicht enthalten. Eines Tatbestandes bedarf es jedoch nur dann nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Wie die BGH-Rechtsprechung zeigt, ist dieses Phänomen allerdings auch bei landgerichtlichen Urteilen zu verzeichnen und hat zu etlichen Zurückverweisungen durch den BGH geführt, was naturgemäß zu einem erheblichen Zeitverlust führt und bei den Prozeßparteien auch zu einem Schaden führen kann. Jedenfalls ist eine Zurückverweisung "ärgerlich" und könnte bzw. sollte vermieden werden.
Unabhängig davon zeigt das Urteil des LG auch "Unzulänglichkeiten" der Sache auf, die nicht dem Gericht zuzuordnen sind. In der Berufungsschrift war statt der Vermieterin/Klägerin nur deren Hausverwaltung im Passivrubrum der Berufungsschrift angegeben. Dementsprechend war der Berufungsbeklagten/Klägerin in I. Instanz das Rechtsmittel nicht eindeutig ersichtlich. Die Kammer hielt das nun deswegen nicht für schädlich, weil der Berufungsschrift die Urteilsausfertigung im Original beigefügt war, aus der sich die Parteien ausreichend ergaben. Die eigentliche Berufungsbeklagte war daher im Wege der Auslegung bestimmbar.
Zum Streitwert war vorliegend zu differenzieren: Der Gebührenstreitwert betrug nur 12 x 27,75 Euro = 333 Euro. Danach wäre allerdings eine Berufung - unabhängig von einer Zulassung, die offenbar nicht erfolgt war - eindeutig nicht zulässig, da der Wert 600 Euro übersteigen muß. Für die Berufung kommt es jedoch auf den Rechtsmittelstreitwert an. Hierzu gibt es zwar auch "Streit". Die ganz überwiegende Meinung geht jedoch davon aus, daß der dreieinhalbfache Jahresbetrag "in Anwendung des § 9 ZPO" heranzuziehen ist (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, Klageverfahren, Rdn. 120; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 b Rdn. 149 mit Übersicht über die Rechtsprechung, Rdn. 155).
Bei einem Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist darüber hinaus streitig, welche Angaben im Klagantrag bzw. welche Angaben im Urteilstenor enthalten sein müssen. Streitgegenstand des Verfahrens ist - worauf die ZK 63 richtig hinweist - der Betrag, um den die Miete erhöht werden soll, nicht aber der Endbetrag der neuen Miete, die der Mieter zukünftig zahlen soll. Das heißt aber nicht, daß der Klagantrag bzw. der spätere Urteilstenor nur den Erhöhungsbetrag nennen muß. Denn wie schon im vorprozessualen Zustimmungsverlangen muß der Mieter wissen, was letztlich mietmäßig auf ihn zukommt, welche Miete er zukünftig zahlen soll. Demgemäß muß der Antrag die neue Miethöhe nennen (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO., § 558 Rdn. 64). Deshalb war der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils mit der Verurteilung zur Erhöhungszustimmung auf einen bestimmten Betrag nicht fehlerhaft. Daß sich der Erhöhungsbetrag aus dem Urteilstenor vorliegend nicht ergab, war hier nur wesentlich für die Frage, ob sich aus diesem Tenor wegen Fehlens des Tatbestands und anderer Angaben in den Entscheidungsgründen der Streitgegenstand ergab, was nicht der Fall war. Besser ist es, im Antrag immer drei Beträge zu nennen, nämlich jetzige Miete - Erhöhungsbetrag - neue Miete. Das gilt im übrigen auch für einen Urteilstenor.