Zurückverweisung
VwGO §§ 124, 146, 130; BGB § 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zurückverweisung; Eilverfahren; Baunachbarstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Verwirkung; Abwehrrecht
Leitsätze
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1. Erklärt der Bauherr dem Nachbarn unmißverständlich, daß er dessen Änderungswünschen nicht nachkommen, sondern das Bauvorhaben in jedem Fall so wie geplant durchführen werde, so kann allein der Umstand, daß der Nachbar bis zur Erhebung des Widerspruchs eine längere Zeit verstreichen läßt, noch nicht zum Verlust des materiellen Abwehrrechts wegen Verwirkung führen.
2. Eine Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 1 VwGO kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.4.1997 - 11 B 498/97 -, NVwZ-RR 1997, 759 = NWVBl. 1998, 29).
3. Das VG hat auch dann noch nicht "in der Sache selbst" entschieden (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wenn es die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Verletzung nachbarschützender Vorschriften ohne nähere Erörterung und Aufklärung offen läuft, weil jedenfalls Verwirkung oder ein sonstiger rechtsvernichtender Tatbestand eingreife, und sich diese Annahme im Rechtsmit telverfahren als unzutreffend erweist.