Zurückerhalten
BGHVIII ZR 99/8514.05.1986MDR 1987, 135; NJW 1986, 2103
§ 558 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zurückerhalten; Beginn der Verjährungder Mietsache; Ersatzansprüche des Vermieters; Veränderung der Mietsache; Verschlechterung der Mietsache; Mietobjekt, teilweise zerstört; Verjährung der Ersatzansprüche, Beginnder Mietsache; Besitzüberlassung zur Wiederherstellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die kurze Verjährungsfrist gilt für Vermieteransprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 558 BGB auch dann, wenn bei fortbestehendem Mietverhältnis das teilweise zerstörte Mietobjekt (hier: eine durch Brand unbenutzbar gewordene Wohnung) vom Mieter dem Vermieter überlassen wird, damit dieser es wiederherstelle.