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Zurückerhalten

BGHVIII ZR 99/8514.05.1986MDR 1987, 135; NJW 1986, 2103

§ 558 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zurückerhalten; Beginn der Verjährungder Mietsache; Ersatzansprüche des Vermieters; Veränderung der Mietsache; Verschlechterung der Mietsache; Mietobjekt, teilweise zerstört; Verjährung der Ersatzansprüche, Beginnder Mietsache; Besitzüberlassung zur Wiederherstellung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die kurze Verjährungsfrist gilt für Vermieteransprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 558 BGB auch dann, wenn bei fortbestehendem Mietverhältnis das teilweise zerstörte Mietobjekt (hier: eine durch Brand unbenutzbar gewordene Wohnung) vom Mieter dem Vermieter überlassen wird, damit dieser es wiederherstelle.