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Zurückerhalt

LG Berlin65 S 7/8803.03.1989GE 1989, 723

§ 558 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zurückerhalt; der Mietsache; Ersatzansprüche des Vermieters; Veränderungen der Mietsache; Verschlechterung der Mietsache; Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters; Verjährung, Beginn; Zurückerhalt der Mietsache; Prüfungsmöglichkeit; Untersuchungsmöglichkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterungen der Mietsache beginnt bei fortbestehendem Mietverhältnis entspr. § 558 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt, in welchem er die Möglichkeit erhält, Art und Umfang von Beschädigungen an dem Mietobjekt umfassend und ungestört zu untersuchen. Auf die Besitzverhältnisse kommt es nicht an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1981, 2406; 1986, 2104; 1987, 2072) beginnt in entsprechender Anwendung des § 558 Abs. 2 BGB die sechsmonatige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus einem Mietverhältnis unabhängig von dessen Beendigung bereits dann, wenn der Vermieter freien Zugang zur Mietsache hat, so daß er sie untersuchen und etwaige Mängel oder Veränderungen feststellen kann (BGH NJW 1987, 2072). Hat nämlich der Vermieter Art und Umfang von Beschädigungen an dem ihm zum Zweck der Instandsetzung zurückgegebenen Mietobjekt festgestellt und dessen Wiederherstellung zum vertragsgemäßen Gebrauch veranlaßt, so besteht kein einleuchtender Grund, das möglicherweise noch langfristig fortbestehende Mietverhältnis mit Ersatzansprüchen des Vermieters zu belasten. Möchte der Vermieter den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so ist ihm zumutbar, ihn alsbald, jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten nach Verjährungsbeginn, geltend zu machen (BGH NJW 1986, 2103, 2104).

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche begann spätestens am 14. Juli 1986. An diesem Tag hat der Kl. zu 1) gemeinsam mit dem von seiner Versicherung beauftragten Sachverständigen Gelegenheit gehabt, die eingetretenen Beschädigungen umfassend und ungestört zu untersuchen. Welche Besitzverhältnisse an der Wohnung zu diesem Zeitpunkt bestanden, insbesondere, ob den Kl. oder dem Sachverständigen durch Übergabe von Schlüsseln Mitbesitz eingeräumt worden war, ist demgegenüber unerheblich. Durch die Möglichkeit einer gründlichen Prüfung der Brandschäden waren die Kl. in der Lage, ihre Schadensersatzansprüche festzustellen und gegen die Bekl. geltend zu machen. Sie konnten damit ihre Ansprüche ebenso ungehindert verfolgen wie ein Vermieter, der die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerhalten hat. Eines irgendwie gearteten Besitzes an der Mietsache bedurfte es hingegen nicht, denn auch in der Gewährung der uneingeschränkten Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken und ohne Behinderung durch den Mieter Untersuchungen anstellen zu können, liegt eine zeitweilige Überlassung an den Vermieter.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vgl. LG Berlin - 64 S 490/86 -, Urt. v. 31.3.1987