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Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger Gegenleistung

BGHV ZR 235/1016.12.2011unveröffentlicht

BGB §§ 241 Abs. 2, 242, 273, 274 Abs. 1, 280, 311 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger Gegenleistung; kein Treu-und-Glauben-Einwand; Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens; Verletzung vorvertraglicher Pflichten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Setzt der Gläubiger einen Anspruch durch, obwohl er dem Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis seinerseits zu einer Leistung verpflichtet ist, sind die Interessen des Schuldners durch die Möglichkeit geschützt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen; der Einwand der Treuwidrigkeit entfällt.

2. Der wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung geschuldete Vertrauensschaden liegt in den durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigten berechtigten Erwartungen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über dessen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das führt zur Auferlegung der Kosten auf den Bekl., da die Revision der Kl. Erfolg gehabt hätte.

2 Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Anspruch der Kl. auf Einräumung des Wohnrechts habe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegengestanden, hätte revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht standgehalten. Die Situation, die das Berufungsgericht durch den Rückgriff auf Treu und Glauben zu bewältigen suchte, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Setzt der Gläubiger einen Anspruch durch, obwohl er dem Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis seinerseits zu einer Leistung verpflichtet ist, sind die Interessen des Schuldners durch die Möglichkeit geschützt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen (§ 273 Abs. 1 BGB). Die entsprechende Einrede hat zur Folge, dass er die geschuldete Leistung nur gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung erbringen muss, also nur Zug um Zug verurteilt wird (§ 274 Abs. 1 BGB). Regelt das Gesetz einen Interessenkonflikt, ist der Richter nicht berechtigt, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben durch vermeintlich angemessenere Konfliktlösungen zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579, 2580).

3 Die in den §§ 273, 274 BGB getroffenen Regelungen waren hier einschlägig. Der Bekl. hätte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können, soweit ihm die Kl. wegen der vorvertraglichen Pflichtverletzung Ersatz des Vertrauensschadens schuldete (§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB; vgl. näher Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09, WuM 2011, 524). Der Schadensersatzanspruch ist entstanden und fällig. Dass sich seine Höhe anhand des Betrages berechnen lässt, den der Bekl. für die Anmietung einer Ersatzwohnung hätte aufwenden müssen oder welcher ihm dadurch entgangen wäre, dass er andere Räume in der Pension bezogen und diese nicht mehr als Gästezimmer hätte vermieten können, führt nicht etwa dazu, dass solche Ausgaben bzw. Einnahmeverluste Fälligkeitsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sind. Denn nicht hierin liegt der Schaden des Bekl., sondern in den durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigten berechtigten Erwartungen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39). Die genannten Kosten bzw. Einnahmeeinbußen dienen lediglich als Anhaltspunkt für die Bezifferung des - durch den Abschluss des Vertrages erlittenen und von zukünftigen Entwicklungen unabhängigen - Vertrauensschadens.

4 Vor diesem Hintergrund hätte die Revision aller Voraussicht nach zu einer antragsgemäßen Verurteilung des Bekl. geführt. Eine Einschränkung in Form einer Zug-um-Zug-Verurteilung kam nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht, da ein Schadensersatzanspruch des Bekl. wegen der Aufklärungspflichtverletzung der Kl. auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht hätte beziffert werden können und die Revisionserwiderung keinen Verweis auf eine nachvollziehbare Darlegung des Bekl. in der Berufungsinstanz enthält, die eine Berechnung des erlittenen Vertrauensschadens ermöglicht hätte.

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