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Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen nicht erfüllter Gebührenansprüche

BGHV ZB 223/1216.10.2014unveröffentlicht

KostO §§ 141, 10 Abs. 1; GNotKG § 11; BeurKG § 53

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen nicht erfüllter Gebührenansprüche; verzögerte Eigentumsumschreibung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i. V. m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Mit von der Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Notarin) beurkundetem Vertrag vom 27. Mai 2011 kaufte der Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 2 und 3 ein Grundstück. Dabei wurde die Notarin angewiesen, die Eigentumsumschreibung nach Zahlung des Kaufpreises zu veranlassen. Da der Beteiligte zu 1 eine bestehende Grundschuld übernehmen sollte, beglaubigte die Notarin u. a. eine Abtretungserklärung und stellte dem Beteiligten zu 1 dafür 207,66 € in Rechnung. Nach Entrichtung des Kaufpreises verweigerte sie ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung mit der Begründung, der Beteiligte zu 1 habe die Kosten noch nicht gezahlt. Darauf hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Notarin anzuweisen, den Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt zu stellen.

2 Das Landgericht hat das Rechtsschutzbegehren als Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO ausgelegt und der Notarin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dies jedoch nicht über den von ihr bestellten Verfahrensbevollmächtigten. Nach Fristablauf hat es der Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2012 stattgegeben. Dagegen hat die Notarin nach § 44 FamFG die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und hierzu geltend gemacht, bei ordnungsgemäßer Anhörung hätte sie was im Einzelnen ausgeführt wird dargelegt, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe und die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgelegen hätten; die Frage des Zurückbehaltungsrechts sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Darauf hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. November 2012 seine Entscheidung dahin „ergänzt", dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde; die weitergehende Rüge hat es zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Notarin die Zurückweisung des Antrages des Beteiligten zu 1 erreichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Notarin kein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 141, 10 Abs. 1 KostO zu. Die Regelung des § 10 Abs. 1 KostO sei schon ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. Im Übrigen sei der grundbuchrechtliche Vollzug aus Gründen der Rechtssicherheit zügig abzuwickeln. Dies stehe einer Ausdehnung des Zurückbehaltungsrechts auf Fälle wie den vorliegenden entgegen. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG sei zulässig, weil die Notarin nicht über ihren Verfahrensbevollmächtigten angehört worden sei. Die vorgetragenen Argumente rechtfertigten aber in der Hauptsache keine andere Entscheidung. Allerdings sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Frage des Zurückbehaltungsrechts umstritten sei und der höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

III. 1. 4 Das Rechtsmittel ist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG u. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

(wird ausgeführt)

2. 12 In der Sache bleibt der Rechtsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht der Notarin nach den hier gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 3 GNotKG weiterhin anwendbaren Regelungen der §§ 141, 10 Abs. 1 KostO verneint.

13 Ob dies, wie das Beschwerdegericht meint, bereits zwingend aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 KostO folgt, kann im Hinblick darauf dahin gestellt bleiben, dass der aus § 53 BeurkG folgenden Amtspflicht jedenfalls der Vorrang einzuräumen ist (ebenso etwa OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2009 - 2 Wx 78/09, juris Rn. 9 mwN.; OLGR Naumburg 2003, 307, 308; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 771, 772; aA. etwa Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 53 BeurkG Rn. 16; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 10 Rn. 22; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 53 Rn. 18 mwN.).

14 Nach § 53 BeurkG hat der Notar, der bei dem Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen beurkundet hat, die Amtspflicht, diese Urkunden nach dem Eintritt der Vollzugsreife bei dem Grundbuchamt einzureichen (vgl. BayObLGZ 1998, 6, 8; OLG Düsseldorf, FGPrax 1999, 72). Hat er auch die Vollzugstätigkeit übernommen, steht diese in einem so engen Zusammenhang mit der Urkundstätigkeit, dass dies bei der gebotenen wertenden Betrachtung noch als deren Bestandteil anzusehen ist (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2009 - 2 Wx 78/09, juris Rn. 9 mwN.). Zu Recht geht das Beschwerdegericht dabei davon aus, dass der grundbuchrechtliche Vollzug aus Gründen der Rechtssicherheit zügig abzuwickeln ist. Danach ist der Notar verpflichtet, bei dem Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen und Unterlagen mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleunigung einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01, NJW 2002, 3391, 3392).

15 Dass sich damit die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts nach § 10 Abs. 1 KostO nicht verträgt, liegt zum einen auf der Hand und wird zum anderen dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 GNotKG unter inhaltlicher Übernahme des Regelungsgehalts von § 10 Abs. 1 KostO eine Nachfolgeregelung geschaffen und dabei gerade im Hinblick auf § 53 BeurkG nunmehr ausdrücklich den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts angeordnet hat. Den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass hierdurch die Rechtslage nicht umgestaltet, sondern mit Blick auf die umstrittene Rechtsfrage lediglich klargestellt werden sollte, dass den Amtspflichten des Notars aus § 53 BeurkG der Vorrang zukommt (BT-Drs. 17/11471, S. 157); der Regelungsgehalt des bisherigen § 10 Abs. 1 KostO sollte lediglich verdeutlicht werden. Untermauert wird diese authentische Selbstinterpretation des Gesetzgebers noch dadurch, dass der Notar hinreichend durch die Möglichkeit geschützt ist, seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses nach § 141 i.V.m. § 8 KostO (§ 15 GNotKG) abhängig zu machen (vgl. auch BT-Drucks. aaO.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrages beauftragte Notar darf ein Tätigwerden für die Eigentumsumschreibung nicht mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Notar hatte einen Kaufvertrag beurkundet und war angewiesen worden, die Eigentumsumschreibung nach Zahlung des Kaufpreises zu veranlassen. Weil der Käufer eine Gebührenforderung noch nicht erfüllt hatte, blieb der Notar untätig. Der Käufer beantragte daraufhin, den Notar anzuweisen, den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen. Damit hatte er im Beschwerdeverfahren Erfolg. Das LG meinte, dem Notar stehe kein Zurückbehaltungsrecht wegen der nicht gezahlten Gebühren zu. Das führte zur zugelassenen Rechtsbeschwerde des Notars.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Das LG habe jedenfalls im Ergebnis zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht des Notars nach den hier gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 GNotKG weiterhin anwendbaren Regelungen der §§ 141, 10 Abs. 1 KostO verneint. Der grundbuchrechtliche Vollzug des beurkundeten Kaufvertrages sei aus Gründen der Rechtssicherheit zügig abzuwickeln. Danach sei der Notar verpflichtet, beim Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen und Unterlagen mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleunigung einzureichen. Dass sich damit die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts nach § 10 Abs. 1 KostO nicht vertrage, liege auf der Hand und werde auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 GNotKG unter inhaltlicher Übernahme des Regelungsgehalts von § 10 Abs. 1 KostO eine Nachfolgeregelung geschaffen und dabei gerade im Hinblick auf § 53 BeurkG nunmehr ausdrücklich den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts angeordnet habe. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Notar hinreichend durch die Möglichkeit geschützt sei, seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses nach § 141 i. V. m. § 8 KostO (§ 15 GNotKG) abhängig zu machen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die KostO ist mit Wirkung vom 1. August 2013 aufgehoben und durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ersetzt worden.