Zurückbehaltungsrecht
BGB §§ 258, 273, 547 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Zurückbehaltungsrecht; Einrichtung; Wegnahmerecht; Duldung; Wegnahme; Herausgabeanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gibt der Mieter vorzeitig den Gebrauch der Mietsache auf, so kann er gegenüber dem begründeten Zahlungsanspruch des Vermieters wegen der danach fällig gewordenen Mieten kein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend machen, er habe einen Herausgabeanspruch wegen seiner in die Räume eingebrachten Einrichtungsgegenstände, deren Herausgabe der Vermieter nunmehr verweigere.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3) Gegenüber dem klägerischen Zahlungsanspruch wendet die Bekl. ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht ein, das sie auf einen Herausgabeanspruch wegen diverser Gegenstände mit der Behauptung stützt, sie habe diese Dinge in die Räumlichkeiten eingebracht, welche die Kl. nunmehr behalte und nicht mehr herausgebe.
a) Zunächst ist zweifelhaft, ob alle durch die Bekl. aufgeführten Gegenstände unter den Begriff der Einrichtung im Sinne des § 547 a Abs. 1 BGB fallen. Nach dieser Bestimmung ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Allgemein fallen unter den Einrichtungsbegriff bewegliche Sachen, die körperlich mit der Mietsache verbunden werden, um deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen (Scheuer in Bub/Treier a.a.O., 2. Aufl., V.B. Rn. 245 mit Hinweis auf BGHZ 101, 37, 41 [= WM 1987, 262]; BGH NJW 1969, 40; Emmerich in Staudinger Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 547 a Rn. 4 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Keine Einrichtung sind insbesondere Möbel, Inventarstücke und sonstige bewegliche Gegenstände, die der Mieter auf das Grundstück gebracht hat (BGHZ 101, 37, 41 [= WM 1987, 262]; Emmerich a.a.O., Rn. 10; Scheuer a.a.O., V.B. Rn. 249). Danach ist fraglich, ob die durch die Bekl. als Bestandteil einer Anbauwand aufgeführten sechs Schrankelemente den Einrichtungsbegriff des § 547 a Abs. 1 BGB erfüllen. Gleiches gilt hinsichtlich der Büroküche, welche die Kl. als aus diversen Einbauelementen bestehend darstellt. Eine Einbauküche gilt nicht als Einrichtung (Scheuer a.a.O., V.B. Rn. 248 mit Hinweis auf OLG München WM 1985, 90, 91; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnbaurecht, § 547 a, Anm. 3; a. A. für neue Einbauküchen Emmerich a.a.O., § 547 a Rn. 8).
b) Unabhängig davon hat die Bekl. jedenfalls in bezug auf keinen der durch sie aufgeführten Gegenstände einen Herausgabeanspruch gegen die Kl., der als Grundlage eines Zurückbehaltungsrechtes in Betracht kommt.
Der Vermieter schuldet nämlich nicht die Herausgabe vom Mieter beschaffter Einrichtungen (BGHZ 81, 146, 150 [= WM 1982, 50]; BGHZ 101, 37, 42 [= WM 1987, 262]; Emmerich a.a.O., § 547 a Rn. 16). Auch wenn der Mieter wegen § 95 BGB Eigentümer der Einrichtungen geblieben ist, hat er keinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, sondern er ist auf einen Anspruch gegen den Vermieter auf Duldung der Wegnahme beschränkt (Emmerich a.a.O.). Hat der Mieter - wie hier - das Mietobjekt zurückgegeben und der Vermieter den unmittelbaren Besitz erlangt, ist der Vermieter nur zur Duldung der Wegnahme der Einrichtungen gemäß § 258 BGB verpflichtet. Denn das Wegnahmerecht geht mit Rückgabe der Mietsache in einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme über (BGHZ 81, 146, 150 [= WM 1982, 50]; BGHZ 101, 37, 42 [= WM 1987, 262]; Scheuer a.a.O., V.B. Rn. 253). Einen Anspruch auf Gestattung oder Duldung der Wegnahme gemäß § 258 Satz 2 BGB macht die Bekl. indes nicht geltend. Sie stützt ihr Zurückbehaltungsrecht ausschließlich auf einen nicht existenten Herausgabeanspruch.
4) Zwar kann auch der Anspruch auf Erfüllung einer Duldungspflicht Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechtes sein (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 56. Aufl., § 273 Rn. 4 mit Hinweis auf BGH DB 1976, 2399). Allerdings läßt sich das Rechtsmittelvorbringen der Bekl. nicht in dem Sinne auffassen, daß sie anstelle einer von vornherein nicht bestehenden Herausgabeverpflichtung der Kl. als Grundlage ihres Zurückbehaltungsrechtes eine Duldungsverpflichtung nach § 258 Satz 2 BGB geltend macht. Dem steht schon entgegen, daß ein Duldungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht als ein Minus gegenüber einem Herausgabeanspruch qualifiziert werden kann, sondern ein in jeder Hinsicht eigenständiges Recht darstellt.
a) Der Gegner eines Herausgabeanspruches schuldet die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, welche von der Duldung der Wegnahme zu unterscheiden ist (Palandt/Bassenge, Kommentar zum BGB, 56. Aufl., § 985 Rn. 10). Mit der Forderung der Herausgabe wird dem Vermieter die Aufgabe zugewiesen, die eingebauten Sachen aus ihrem Verband zu lösen und dem Mieter zu übergeben (RGZ 109, 128, 129). Hingegen umfaßt das davon zu unterscheidende Wegnahmerecht des Mieters aus § 547 a Abs. 1 BGB bzw. das Recht auf Gestattung der Wegnahme gemäß § 258 Satz 2 BGB eine eigene Trennungsbefugnis des Mieters und eine dingliche Aneignungsbefugnis für den Fall, daß die Einrichtung wesentlicher Bestandteil der Hauptsache und damit Eigentum des Vermieters geworden ist (Palandt/Putzo a.a.O., § 547 a Rn. 4 sowie Palandt/Heinrichs a.a.O., § 258 Rn. 2 mit Hinweis auf BGHZ 81, 150 [= WM 1982, 50] sowie BGHZ 101, 42 [= WM 1987, 262]). Konsequenterweise kann der Mieter zur Durchsetzung seiner Rechte aus §§ 547 a, 258 BGB nicht auf Herausgabe gegen den Vermieter klagen, sondern muß auf Duldung der Wegnahme durch Abtrennung der Einrichtung Klage erheben (RGZ 109, 128, 129; Emmerich a.a.O., § 547 a Rn. 16 und 38 mit Hinweis auf BGHZ 81, 146, 150 [= WM a.a.O.] sowie BGHZ 101, 37, 42 [= WM a.a.O.]). Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Mieter im Falle der Wegnahme der Einrichtung verpflichtet ist, gemäß § 258 Satz 1 BGB die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Eine solche Verpflichtung, welche die Kl. im übrigen in ihrem in der Berufungserwiderung zitierten anwaltlichen Schreiben v. 30.6.1996 gegenüber der Bekl. geltend gemacht hat, kann indes nicht als Folge der Erfüllung des Herausgabeanspruches eines Mieters aus § 985 BGB oder aus einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage eintreten.