Zurechnungszusammenhang
VermG § 1 Abs. 6, Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zurechnungszusammenhang; faktischer Vermögensverlust; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; besatzungshoheitliche Enteignung; Vermögenseinziehung; Vermögensverfall; Beschlagnahmeanordnung; Rückgabeanordnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Fall Dolgenbrodt
1. Zum Wesen der "Wegnahme".
2. Zum Zurechnungszusammenhang zwischen dem Willen der Besatzungsmacht und der Enteignung.
3. Zur Auslegung sowjetischer individueller Rückgabeanordnungen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf eines Flurstücks in Dolgenbrodt, das früher zum Gut Dolgenbrodt gehörte.
Als Eigentümer des insgesamt ca. 299 ha großen Gutes Dolgenbrodt war seit 1928 der Kl. im Grundbuch eingetragen. Es wurde von seinem Vater, H. S., und später auch von ihm selbst geführt und war Wohnsitz der Familie, zu der neben dem Kl. und seinem Vater seine Mutter B. S. und seine Schwester gehörten.
Nach 1933 wurde der Familie die Bewirtschaftung des Gutes wegen der jüdischen Abstammung der B. S. zunehmend erschwert, so wurden eine Beförderungskonzession entzogen und Zuteilungen von Betriebsmitteln wie Saatgut und Ersatzteile verweigert. Der Kl. durfte als "jüdischer Mischling" nicht die erwünschte land- und forstwirtschaftliche Ausbildung außerhalb des Familienbetriebes absolvieren. Die Schwester des Kl. wanderte 1938 nach Brasilien aus, nachdem ihr von den Behörden die Eheschließung mit ihrem damaligen - "arischen" - Verlobten verweigert worden war. Zu der bereits vorbereiteten Übersiedlung der übrigen Familie nach Brasilien kam es wegen des Kriegsbeginns nicht mehr. Im November 1944 wurde der Kl. bei der "Organisation Todt" dienstverpflichtet und mußte zunächst am Flughafen in Zerbst und ab Januar 1945 in einem Steinbruch in Gommern Zwangsarbeit leisten. Von dort gelang ihm im Februar 1945 mit Hilfe von Freunden die Flucht. Er konnte sich zunächst in Berlin im Betrieb des G. H. und, nachdem dieser ausgebombt worden war, ab Ende März in einem Siedlungshaus in der Nähe des Gutes versteckt halten. Im Gutshaus lebten zu Beginn des Jahres 1945 neben den Eltern des Kl. fünf Mietparteien, darunter das mit der Familie S. eng befreundete Ehepaar F. und A. T., die Familie P. und das Ehepaar D. K. D. war Mitglied der NSDAP. Anfang April 1945 nahm H. S. zwei junge fahnenflüchtige Luftwaffenhelfer, darunter den Sohn der Familie P., auf und leitete sie sodann an einen Kontaktmann der Widerstandsbewegung "Freies Deutschland" weiter. J. P. wurde am 9. April 1945 von der Gestapo gefaßt. Am 13. April 1945 erschienen Gestapo-Beamte auf dem Gut Dolgenbrodt. Bei dem anschließenden Verhör kam H. S. durch einen Pistolenschuß ums Leben. Ob er von einem Gestapo-Beamten erschossen wurde oder sich selbst getötet hat, wurde nicht bekannt. Nachdem die Gestapo-Beamten wieder abgezogen waren, rieten die Eheleute T. B. S., durch ein entsprechendes Schreiben einen Selbstmord vorzutäuschen und sich zu verstecken. Sie wurde zusammen mit dem Kl. in einer abgelegenen Jagd-hütte versteckt. Am nächsten Tag, zwei Tage vor dem Großangriff der Sowjetischen Armee an der Oderfront am 16. April 1945, erschien die Gestapo mit ca. acht bis zehn Personen erneut in Dolgenbrodt. Es kam zu Verhören der Bewohner des Schlosses und einer Durchsuchung des Gutshauses, bei der Geld und Wertgegenstände der Familie S., aber auch als solche kenntlich gemachte Gegenstände dritter Personen, auf dem Gut eingelagerte Waren der von F. T. vertretenen Firma des G. H. und der Pkw von F. T. mitgenommen wurden. Ein mit einer Hausangestellten der Familie S. verlobter russischer Zwangsarbeiter wurde erschossen; T. und H. wurden verhaftet und nach Berlin gebracht. Einige Tage später, späte-stens am 22. April 1945, verließ die Gestapo das Gut Dolgenbrodt wieder. T. und H. wurden am 22. April 1945 aus der Haft entlassen. Der Kl. und seine Mutter begaben sich nach ca. acht Tagen in dem abgelegenen Jagdhaus zu Bekannten in die Nähe des Dorfes Dolgenbrodt in der Absicht, kurz vor dem Einmarsch der Sowjettruppen, die das Dorf um den 27. April 1945 erreichten, in das Gutshaus zurückzukehren. Angesichts heftiger Kämpfe um den Ort, in dem sich Angehörige einer SS-Einheit festgesetzt hatten, konnten der Kl. und seine Mutter das Gutshaus nicht beziehen. Nach dem Ende der Kämpfe war das Gutshaus zunächst von russischen Truppenteilen belegt. Nachdem diese das Haus geräumt hatten, bezogen der Kl. und seine Mutter
das Gutshaus zurückzukehren. Angesichts heftiger Kämpfe um den Ort, in dem sich Angehörige einer SS-Einheit festgesetzt hatten, konnten der Kl. und seine Mutter das Gutshaus nicht beziehen. Nach dem Ende der Kämpfe war das Gutshaus zunächst von russischen Truppenteilen belegt. Nachdem diese das Haus geräumt hatten, bezogen der Kl. und seine Mutter - wohl noch Ende April - wieder eine Wohnung im schwer beschädigten Schloß. Vieh und fast sämtliche Vorräte sowie ein Teil des toten Inventars des Gutsbetriebs waren verschwunden. Mit finanzieller Unterstützung eines Bekannten versuchte der Kl., die Wirtschaft wieder aufzubauen und den laufenden Verpflichtungen nachzukommen. K. D., der zusammen mit seiner Frau nach dem Abzug der Gestapo im Schloß geblieben war und in dieser Zeit "täglich auf einem Stuhl vor dem Gutshaus saß, um alle Vorgänge zu überwachen und zu dirigieren", wurde Ende April bei dem Versuch, das Gut mit einem vollbeladenen Handwagen zu verlassen, verhaftet. Wenige Tage später starben beide von eigener Hand.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1945 teilte die Gemeinde Dolgenbrodt dem Kl. mit, "... daß die Gemeindevertretung die Beschlagnahme und Enteignung über das Inventar des Mitgliedes der N.S.D.A.P. und Sicherheitsdienstes der Gestapo D., ausgesprochen habe. Es heißt weiter: "Aufgrund der Schädigungen, die Ihre Familie insbesondere durch den Obengenannten erlitten hat, werden Ihnen die Möbelstücke usw. übereignet". Nachdem im September 1945 die Verordnung über die Bodenreform in der Mark Brandenburg in Kraft getreten war, wurde der Kl. mit Schreiben der Gemeindekommission für die Durchführung der Bodenreform vom 13. September 1945 aufgefordert, das Gut "innerhalb von 24 Stunden" zu verlassen. Etwa zwei Drittel des Gutes wurden im Rahmen der Bodenreform verteilt und die Eigentümer 1946 auf neu angelegten Grundbuchblättern eingetragen; 75,7 ha verblieben im Bodenfonds der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg. Zu diesen nicht aufgeteilten Flächen gehörte auch das hier betroffene Flurstück ..., das im Grundbuch von Dolgenbrodt in Eigentum des Volkes, Rechträger Rat der Gemeinde Dolgenbrodt umgeschrieben wurde. Ein Einspruch des Kl. an die Zentralkommission für Bodenreform in Potsdam vom 16. September 1945, mit dem er insbesondere die vorangegangene Verfolgung der Familie durch die Nationalsozialisten geltend machte, blieb ohne Erfolg. Dem Kl. wurde lediglich angeboten, eine 10 ha große Siedlungsstelle zu übernehmen. Nach dem Tod seiner Mutter B. S. wanderte der Kl. im Frühjahr 1947 nach Brasilien aus. Ein Antrag des Kl. auf Wiedergutmachung wegen Entziehung der bei der Gestapo-Aktion im April 1945 mitgenommenen Wertgegenstände blieb erfolglos, da die Behörde sowie nachfolgend auch Land- und Kammergericht meinten, daß keine Entziehung, sondern eine Plünderung im Rahmen einer sogenannten "wilden Aktion" vorgelegen habe. (...)
Mit Schreiben vom 1. September 1990 beantragte der Kl. die Rückgabe des Gutes und bezog sich zunächst auf die Enteignung im Zuge der Bodenreform. Später machte der Kl. insbesondere geltend, daß das Gut Dolgenbrodt bereits unter nationalsozialistischer Herrschaft entzogen worden und sein Antrag deshalb gem. § 1 Abs. 6 VermG begründet sei. (...)
Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 lehnte der Bekl. den Rückübertragungsantrag des Kl. ab: Dieser habe keinen Anspruch auf Rückübertragung der im Zuge der Bodenreform enteigneten Flächen, denn diese Enteignung falle nicht in den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes. (...)
Mit seiner Klage verfolgt der Kl. sein Begehren auf Rückübertragung des Gutes Dolgenbrodt weiter (Az. 1 K 1054/97). Die von diesem Verfahren abgetrennte Klage 1 K 156/99 auf Rückübertragung eines Flurstücks wurde mit Urteil vom 11. Mai 2000 abgewiesen, das nach der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2001, 8 B 244.00, rechtskräftig ist. Nachdem der Kl. im Hinblick auf vier Dokumente aus dem Zentralarchiv des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation, die dem Kl. infolge weiterer Ermittlungen im Anschluß an die mündliche Verhandlung am 18. August 2000 übermittelt wurden, die Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragt hatte, wurde mit Beschluß vom 22. November 2000 das Begehren auf Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem inzwischen erfolgten Verkauf des Flurstücks 204/2 von dem Verfahren 1 K 1054/97 abgetrennt.
Die Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hat die Kammer mit Urteil vom 12. September 2001 abgewiesen. (...)
Der Kl. beantragt, den Bekl. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 1997 zu verpflichten, seine Berechtigung und seinen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des Flurstücks festzustellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der die Rückübertragung des früheren Gutes Dolgenbrodt ablehnende Bescheid des Bekl. ist, soweit er die Berechtigung des Kl. wegen des Vermögensverlustes an dem Flurstück betrifft, rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf dieses Flurstücks gem. § 3 Abs. 4 Satz 3 Vermögensgesetz (VermG), denn ihm stand kein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG zu, der durch die Veräußerung erloschen wäre. Der Vermögensverlust an dem Gut Dolgenbrodt beruht nicht auf einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG, so daß der Kl. nicht Berechtigter nach diesem Gesetz ist. (...)
Das Eigentum an dem Gut und damit auch an diesem Flurstück wurde dem Kl. nicht aufgrund rassischer Verfolgung durch das Regime des Nationalsozialismus entzogen (1.), sondern im Rahmen der Bodenreform. Auf diese besatzungshoheitliche Enteignung ist das Vermögensgesetz gem. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht anwendbar (2).
1. Eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG in den hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternativen eines in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 eingetretenen Eigentumsverlusts eines rassisch oder politisch Verfolgten durch Enteignung oder "in anderer Weise" als durch Zwangsverkauf oder Enteignung liegt nicht vor.
2. Daß es sich bei dem Kl. als jüdischem Mischling ersten Grades, der sich zudem der Zwangsarbeit im Rahmen der Organisation Todt durch Flucht entzogen hatte, um einen rassisch Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG handelte, bedarf keiner weiteren Erörterung und wird auch nicht bezweifelt. Die weitere Voraussetzung eines durch diese Verfolgung verursachten Vermögensverlusts ist jedoch nicht feststellbar.
Verloren im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ist ein Vermögenswert dann, wenn er dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist. Zwar muß dem Vermögensverlust des Verfolgten kein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten entsprochen haben (Wasmuth, RVI, B 100 § 1 VermG Rn. 152 f.). Nach der auch zu § 1 Abs. 6 VermG zu berücksichtigenden Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte müssen jedoch über eine bloße Verfügungsbeschränkung hinaus Eingriffe erfolgt sein, die zwar keinen formellen Rechtsübergang herbeiführten, aber als Anmaßung der Verfügungsrechte zu werten waren. Die vorübergehende bloße Besitzstörung begründet noch keinen Vermögensverlust. Ein Vermögensverlust im Sinne dieser Vorschrift liegt demnach vor, wenn eine Maßnahme dem Reich zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögenswert dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte. Erfaßt werden sollen danach die Vermögenswerte, die den Rechtsinhabern jedenfalls faktisch entzogen worden sind, so daß die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, Beschluß v. 17. Januar 1997, 7 B 298.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100; Beschluß v. 8. Januar 2001, 8 B 244.00, amtlicher Abdruck S. 3 = Blatt 126 in 1 K 156/99). Der Begriff des Vermögensverlustes ist in einem faktischen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob und wann auf den Vermögenswert tatsächlich zugegriffen wurde und die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urteil v. 6. Dezember 1996 7 C 9.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 = ZOV 1997, 125; Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = ZOV 1997, 194 = ZOV 1997, 125). Denn nur dort, wo sich eine Enteignung in der Rechtswirklichkeit durch eine faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht manifestiert hat und mit Kriegsende nicht ohne weiteres dadurch ihre Wirkung verloren hat, daß niemand unter Berufung auf diese Enteignung die Verfügungsmacht des Eigentümers in Frage gestellt hat, liegt ein die Zeit des Nationalsozialismus überdauernder, die Rückübertragung gebietender Vermögensverlust vor (BGHZ 16, 350). Ausreichend für die Beurteilung, daß der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, kann auch sein, daß die Verfügungsrechte des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, daß dies in der Sache einer kalten Enteignung in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (BVerwG, a. a. O.). Ein Vermögensverlust auf sonstige Weise kann danach insbesondere auch dann vorliegen, wenn es zwar nicht zu einer formellen Enteignung, aber zu einer dauerhaften Beschlagnahme eines Vermögenswertes gekommen ist (so VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 - VG 25 A 127.92 -, auszugsweise bei den Verwaltungsvorgängen, BA IX 19). Unabhängig vom Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer "Beschlagnahme" ist aber in jedem Fall erforderlich, daß die staatliche Maßnahme in ihren konkreten Auswirkungen über eine vorläufige Sicherungsmaßnahme gegen Verfügungen des Eigentümers hinausgeht und sich durch entsprechende, auf Dauer angelegte Maßnahmen zur Übernahme und Ausübung der Verfügungsrechte - bei einem landwirtschaftlichen Betrieb insbesondere durch Einsetzung eines für
l erforderlich, daß die staatliche Maßnahme in ihren konkreten Auswirkungen über eine vorläufige Sicherungsmaßnahme gegen Verfügungen des Eigentümers hinausgeht und sich durch entsprechende, auf Dauer angelegte Maßnahmen zur Übernahme und Ausübung der Verfügungsrechte - bei einem landwirtschaftlichen Betrieb insbesondere durch Einsetzung eines für das Reich handelnden Verwalters und/oder Eintragung von Verfügungssperren für die zugehörigen Flächen im Grundbuch - faktisch in einer der formellen Enteignung gleichkommenden Weise verfestigt hat. Daran fehlt es hier. Es kann dahinstehen, ob durch untere, für die endgültige Entscheidung über die Vermögenseinziehung nicht zuständige, aber zur Sicherung der Ansprüche des Reiches befugte und verpflichtete Dienststellen im Vorgriff auf eine rechtliche vorgeschriebene Vermögenseinziehung eine "Beschlagnahme" des Gutes Dolgenbrodt angeordnet haben, ob sich in den Unterlagen der Gestapo darüber hinaus auch die Anordnung einer Vermögenseinziehung nach dem "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des Vermögens von Reichsfeinden" vom 26. Mai 1941 (RGBl. I 1941, S. 303), dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I 1933, S. 1) sowie dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I 1933, S. 293) oder die Feststellung eines Verfalls des Gutes nach der 11. und 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I 1941, S. 722) und vom 1. Juli 1943 (RGBl. I 1943, S. 372) finden, was dem Schreiben der SMAD an die Deutsche Kommission für Sequestrierung und Konfiszierung vom 4. Mai 1947 zu entnehmen sein könnte, in dem es heißt, das Vermögen des H. S. "wurde konfisziert", oder ob - wie der Bekl. meint - eine Enteignung oder Beschlagnahme des Gutes nicht festgestellt werden kann, weil das Erscheinen der Gestapo auf dem Gut im Zusammenhang mit der Unterstützung des H. S. für die aufgegriffenen fahnenflüchtigen Luftwaffenhelfer stand und sich nicht gegen den Kl. als dessen Eigentümer richtete. Denn selbst wenn hier zugunsten des Kl. davon ausgegangen wird, daß die Anordnung einer Vermögenseinziehung oder die Feststellung eines Verfalls des Gutes in den Unterlagen der Gestapo vorhanden ist oder zur Sicherung staatlicher Verfalls- oder Einziehungsansprüche im Vorgriff eine "Beschlagnahme" des Gutes Dolgenbrodt nicht nur vorgeschrieben, sondern tatsächlich angeordnet worden war, so ist doch nicht feststellbar, daß die Vermögenseinziehung, der Verfall oder die Beschlagnahmeanordnung umgesetzt worden wäre und bereits einen faktischen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG herbeigeführt hätte. Eine für die Annahme eines derartigen Vermögensverlusts notwendige, die Anmaßung einer Verfügungsberechtigung durch die handelnden staatlichen Stellen dokumentierende und damit zugleich den Kl. als Eigentümer des Gutes vollständig und endgültig ausschließende Neubestimmung der Verfügungsbefugnis kann nicht festgestellt werden. Es kann zwar angenommen werden, daß ohne den Zusammenbruch des Dritten Reiches bei weiterem Verfahrensverlauf innerhalb absehbarer Zeit eine entsprechende Neubestimmung vorgenommen worden und damit ein über eine bloße Suspendierung der Eigentümerbefugnisse hinausgehender endgültiger Verlust der Verfügungsrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre; dies jedoch stellt lediglich eine konkrete Gefährdung der betroffenen Vermögenswerte dar und steht als solche dem von § 1 Abs.
ine entsprechende Neubestimmung vorgenommen worden und damit ein über eine bloße Suspendierung der Eigentümerbefugnisse hinausgehender endgültiger Verlust der Verfügungsrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre; dies jedoch stellt lediglich eine konkrete Gefährdung der betroffenen Vermögenswerte dar und steht als solche dem von § 1 Abs. 6 VermG vorausgesetzten tatsächlich eingetretenen Verlust nicht gleich. Der Vermögensverlust des Kl. kann nicht - wie er meint - vermutet werden; denn zu seinen Gunsten kann insoweit weder die in § 1 Abs. 6 VermG in bezug genommene, nur für rechtsgeschäftliche Vermögensverluste anwendbare und auf den Kausalitätsnachweis beschränkte Beweiserleichterung nach Maßgabe des II. Abschnitts der BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 noch die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG Anwendung finden (zu letzterem vgl. BVerwG, B. v. 20. Mai 1998 - 7 B 440/97 -, VIZ 1998, 452 = ZOV 1998, 295, 382).
Aus der Würdigung der zahlreichen dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse und ihrer Gesamtschau ergibt sich, daß der Kl. bis zum 8. Mai 1945 nicht, auch nicht durch die Gestapo-Aktion Ende April 1945, vollständig und endgültig aus seiner Verfügungsbefugnis über das Gut Dolgenbrodt verdrängt worden ist. Nach den Ausführungen des Historikers Dr. T. (insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 1996), waren die am 14. oder 15. April 1945 nach Gut Dolgenbrodt zurückgekehrten Gestapo-Beamten befugt, das Gut Dolgenbrodt im Vorgriff auf eine nach den damaligen Vorschriften mögliche Einziehung des Vermögens zu beschlagnahmen und zugunsten des Reiches zu sichern, und zwar unabhängig davon, ob sie H. S., B. S. oder den Kl. als Eigentümer ansahen. Darüber hinaus mag sich aus dem Schreiben der SMAD an die Deutsche Kommission für Sequestrierung und Konfiszierung vom 4. Mai 1947, in dem es heißt, das Vermögen des H. S. sei "konfisziert", ergeben, daß nicht nur eine Beschlagnahme zur Sicherung von Verfall- oder Einziehungsansprüchen des Reiches, sondern darüber hinaus auch eine Vermögensentziehung angeordnet wurde. Ob der Begriff "konfisziert" in dem strengen juristischen Sinne einer entschädigungslosen Enteignung ausländischen Eigentums verwendet wurde, oder ob damit angesichts der weiteren Verwendung der Begriffe "Enteignung" im Rahmen der Bodenreform, "Sequestrierung" unter Nr. 1) und "Beschlagnahme" unter Nr. 2), die eine rechtliche Differenzierung nicht erkennen läßt, untechnisch Maßnahmen gegen fremdes Eigentum - etwa auch "nur" die Anordnung einer Beschlagnahme - gemeint sind, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn das Schreiben dahin zu verstehen sein sollte, daß sich aus den Unterlagen der Gestapo ergibt, daß das gesamte Vermögen des H. S. einschließlich des Gutes, das nicht in dessen, sondern im Eigentum des Kl. stand, "konfisziert" und nicht - wie dies noch der Gutachter Dr. T. angenommen hatte - "nur" zur Sicherung von Verfall- oder Einziehungsansprüchen des Reiches einer Beschlagnahmeanordnung unterlag, hat diese Konfiskation nicht zur Verdrängung des Kl. aus seiner Eigentümerposition geführt. Die innerbehördliche Anordnung einer Vermögensentziehung, die in keiner Weise außerhalb der Behörde, d. h. der Gestapo kundgetan wurde, war nicht geeignet, dem Reich zumindest den Schein des Eigentums zu verschaffen. Weder eine solche ausschließlich behördenintern aktenkundige Vermögenseinziehung oder ein Vermögensverfall noch eine Beschlagnahmeanordnung des Gutes Dolgenbrodt einschließlich des landwirtschaftlichen Betriebs, der selbst landwirtschaftlich genutzten und der an Pächter vergebenen Ländereien hat nach dem zur Überzeugung des Gerichts feststehenden und im übrigen unstreitigen Sachverhalt, wie er sich - ungeachtet zahlreicher Abweichungen in Einzelheiten - aus den Erklärungen und Darstellungen insbesondere der Zeitzeugen F. T., G. H., A. T., E. S. und E. G., aber auch aus dem im November 1945 erstellten Lebenslauf des Kl. selbst sowie aus den vier Dokumenten aus dem Zentralarchiv des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation ergibt, im konkreten Fall tatsächlich eine dauerhafte Sicherung oder Entziehung der zum Gutsbetrieb gehörenden Vermögenswerte zugunsten des Staates bewirkt. So ist nicht erkennbar, daß die von den Zeitzeugen geschilderte Rückkehr der Gestapo - sofern sie nicht ohnehin in erster Linie andere, mit Blick auf die Kriegslage näherliegende Zwecke verfolgte wie insbesondere die Suche nach weiteren
auerhafte Sicherung oder Entziehung der zum Gutsbetrieb gehörenden Vermögenswerte zugunsten des Staates bewirkt. So ist nicht erkennbar, daß die von den Zeitzeugen geschilderte Rückkehr der Gestapo - sofern sie nicht ohnehin in erster Linie andere, mit Blick auf die Kriegslage näherliegende Zwecke verfolgte wie insbesondere die Suche nach weiteren Deserteuren oder Mithelfern des der Wehrkraftzersetzung verdächtigen H. S. oder die Suche nach der nach dem Tod ihres Ehemannes als Jüdin der Rassenpolitik der Nationalsozialisten schutzlos ausgelieferten B. S. - und die von dieser während der Anwesenheit auf dem Gut durchgeführten Maßnahmen eine dauerhafte Sicherung des Gutes zugunsten des Reiches und Übernahme der Verfügungsmacht unter Ausschließung des Eigentümers bewirkt hätten. Die aus den Schilderungen der Zeitzeugen konkret bekannten Vorgänge legen nahe, daß einer derartigen "Sicherung" und Übernahme des Gutsbetriebes einschließlich der zugehörigen Betriebsmittel von den vor Ort befindlichen Gestapobeamten keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. So haben diese nach ihrer Rückkehr die Räume der Familie S. im Gutshaus und - wie der Kl. selbst in seinem Lebenslauf von 1945 angegeben hat - das gesamte Gelände abgesucht, T. und H. verhaftet und einen der Spionage verdächtigten russischen Zwangsarbeiter erschossen. Eine Inventarisierung vorhandener Wertgegenstände und Schließung oder gar Versiegelung der Wohnung der Familie S. oder der Lager- und Vorratsräume des Gutes wurde demgegenüber von keinem der Zeitzeugen beobachtet, und es gibt auch keine Hinweise darauf, daß etwa die Pächter der zum Gut gehörigen Flächen darüber informiert worden wären, daß Zahlungen oder Abgaben in Naturalien zukünftig nicht mehr an die Familie S. geleistet werden dürften. Der von verschiedenen Zeitzeugen geschilderte Umstand, daß die Gestapoleute bei ihrem zweiten Aufenthalt Bargeld und zahlreiche Wertgegenstände, die sie im Gutshaus gefunden hatten, mitnahmen, kann eine Sicherstellung des Gutes selbst sowie der zum Betrieb gehörenden Werte nicht belegen. Zwar kann die Mitnahme aufgefundener beweglicher Vermögensgegenstände grundsätzlich durchaus als eine in Vollzug einer Beschlagnahmeanordnung, einer Vermögenseinziehung oder eines Vermögensverfalls erfolgende Sicherstellung zugunsten des Staates angesehen werden. Die hier von den Zeitzeugen, insbesondere von F. T. und später auch vom Kl. geschilderte Vorgehensweise der Beamten, die danach nicht etwa eine systematische und geordnete Erfassung und Verbringung zuvor inventarisierter Vermögenswerte der Familie S. darstellte, sondern einem auch vor der als solche gekennzeichneten Habe unbeteiligter Dritter nicht halt machenden "Raubzug" glich, stützen demgegenüber jedoch eher den seinerzeit auch vom Landgericht und Kammergericht Berlin im Entschädigungsverfahren des Kl. wegen der mitgenommenen Wertgegenstände geäußerten und allein unter Hinweis auf die geltenden, entgegenstehenden Vorschriften nicht von der Hand zu weisenden Verdacht, daß es sich bei dieser Mitnahme willkürlich zusammengetragener, keineswegs nur der Familie S. gehörender Vermögenswerte nicht um eine organisierte und von den zuständigen Stellen gesteuerte Maßnahme zur Sicherung beschlagnahmter Vermögenswerte der Mitglieder der Familie S., sondern um einen "Beutezug" handelte, der nicht der Erfüllung eines offiziellen Auftrags, sondern der persönlichen Bereicherung der Beteiligten diente. Einer solchen Deutung steht nach Auffassung der Kammer
e organisierte und von den zuständigen Stellen gesteuerte Maßnahme zur Sicherung beschlagnahmter Vermögenswerte der Mitglieder der Familie S., sondern um einen "Beutezug" handelte, der nicht der Erfüllung eines offiziellen Auftrags, sondern der persönlichen Bereicherung der Beteiligten diente. Einer solchen Deutung steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, daß die Anwesenheit der Gruppe als solche durchaus auf einen offiziellen Auftrag zurückzuführen war, wie der Historiker Dr. T. unter Hinweis auf die offizielle Verhaftung von T. und H. zu Recht meint. Denn selbst wenn dieser offizielle Auftrag nicht auf die vollständige Aufklärung der von H. S. und möglichen Helfern geleisteten Beihilfe zur Fahnenflucht, das Auffinden etwaiger weiterer Deserteure oder Helfershelfer und die Festnahme der Jüdin B. S. beschränkt war, sondern zugleich der Sicherung der Vermögenswerte der Familie zugunsten des Reiches dienen sollte, sprechen die Umstände dafür, daß die vor Ort anwesenden Beamten es trotz der grundsätzlich bestehenden dienstlichen Verpflichtung zur Sicherung dieser Werte zugunsten des Reichs angesichts der schon durch die Flüchtlingstrecks sichtbar heranrückenden Front und aufgrund der sich bietenden günstigen Gelegenheit in einem von allen Familienmitgliedern verlassenen Haus vorzogen, durch Mitnahme dieser Wertgegenstände für die eigene, unsicher gewordene Zukunft zu sorgen. So konnten sich beide an der Entscheidung in dem Verfahren l K 156/99 beteiligten ehrenamtlichen Richter, die bei Kriegsende neun und dreizehn Jahre alt waren und damals schon im Gerichtsbezirk - an verschiedenen Orten - lebten, erinnern, derartige "Raubzüge" von SS- bzw. Gestapo-Einheiten kurz vor Kriegsende selbst miterlebt zu haben. Daß es bei der Gestapo Mitarbeiter gab, die nicht mehr an den "Endsieg" glaubten und deshalb in der Endphase des Dritten Reiches nicht mehr bereit waren, den Dienstvorschriften entsprechend zu handeln, ergibt sich im übrigen auch aus dem von Dr. T. seinem Ergänzungsgutachten vom März 2000 in Kopie beigefügten Telegramm des Chefs des Reichssicherheitshauptamtes, SS-Obergruppenführer K., vom 6. Februar 1945, in dem dieser unter Nr. 5 am Ende forderte: "Jeden Defaitismus in eigenen Reihen rücksichtslos mit schaerfsten Maßnahmen ausmerzen." Einer derartigen besonderen Aufforderung in einem auf die krisenhafte Situation reagierenden Fernschreiben hätte es zweifellos nicht bedurft, wenn solche Fälle praktisch keine Rolle gespielt hätten. Unabhängig davon könnte aber selbst von einer dauerhaften Entziehung von Geld und beweglichen Wertgegenständen zugunsten des Staates nicht ohne weiteres auf eine in gleicher Weise vollständige und endgültige Entziehung des nur mit erheblich größerem rechtlichen und tatsächlichen Aufwand dauerhaft in die Verfügungsmacht staatlicher Stellen zu überführenden Gutes geschlossen werden. Die von den Zeitzeugen beschriebene "Besetzung" des Gutes durch die Gestapo endete nach wenigen Tagen - spätestens am 22. April 1945 - mit dem Abrücken der Beamten. Für die Zeit danach bis zum Einzug der sowjetischen Truppen in Dolgenbrodt - etwa am 26. oder 27. April 1945 - sind keinerlei konkrete Maßnahmen mehr erkennbar, die eine Ausübung der Verfügungsmacht über das Gut und die Gutswirtschaft durch staatliche Stellen erkennen ließen.
Insbesondere ist den bekannten Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß der als Mieter im Gutshaus lebende K. D. von den Gestapo-Beamten zum Verwalter des Gutes bestellt worden wäre; dieser hat vielmehr eigene Interessen verfolgt. Es kann hier zugunsten des Kl. unterstellt werden, daß K. D. nicht nur NSDAP-Mitglied, sondern auch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes war, wie die Gemeinde Dolgenbrodt im Schreiben an den Kl. vom Juni 1945 erklärt hat. Schriftliche Unterlagen, die seine Einsetzung als Zwangsverwalter des Gutes belegen könnten, existieren nicht. Eine diesbezügliche Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ergab, daß dort vorhandene Unterlagen nicht den früheren Mieter des Gutes Dolgenbrodt, sondern eine andere Person gleichen Namens betreffen. Das Schreiben der Gemeinde Dolgenbrodt vom Juni 1945 kann entgegen der Auffassung des Kl. nicht als Bestätigung für eine Einsetzung des D. zum Zwangsverwalter des Gutes angesehen werden, denn es ist nicht zu ersehen, daß es sich bei den dort in bezug genommenen Schädigungen, die die Familie des Kl. durch den D. erlitten habe, gerade um solche handelte, die durch eine Tätigkeit als Zwangsverwalter für das Gut entstanden sind. Mindestens ebenso möglich, vielmehr naheliegender ist es, daß die Vertreter der Gemeinde bei der Abfassung ihres Schreibens von einer letztlich überhaupt erst zum Auftauchen der Gestapo führenden Bespitzelung der Familienmitglieder und/oder einer etwaigen unrechtmäßigen Bereicherung des im Haus verbliebenen Mieters an den während der Abwesenheit aller Familienmitglieder ohne Aufsicht zurückgebliebenen Vermögenswerten ausging. So war im Dorf seinerzeit vermutet worden, der als "großer Nazi" bekannte D. könne H. S. bei der Gestapo angezeigt haben (...), und auch die vom Zeitzeugen F. T. geschilderte Beteiligung des D. an der Durchsuchung und so bezeichneten "Plünderung" des Hauses sowie der vom Zeitzeugen E. G. geschilderte Einfluß auf die Erschießung des von ihm als Spion bezeichneten russischen Zwangsarbeiters erweisen ihn lediglich als einen die Aktionen der Gestapo auf dem Gut aktiv unterstützenden und fördernden Helfer. Sie sind als solche indes nicht geeignet zu belegen, daß er von der Gestapo auch als Verwalter des Gutes eingesetzt wurde. Die von A. T. in ihrer schriftlichen Erklärung vom 7. Februar 1995 gegebene Schilderung, wonach D. nach Abschluß der Gestapo-Aktion täglich auf einem Stuhl vor dem Gutshaus gesessen habe, "um alle Vorgänge zu überwachen und zu dirigieren", beschreibt ein Verhalten, ausweislich dessen D. sich gegenüber den auf dem Gut verbliebenen - nicht zur Familie des Eigentümers gehörenden - Personen Weisungskompetenzen angemaßt hat. (wird ausgeführt)
Andere Maßnahmen, die den Kl. von einer Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse über das Gut und die zugehörigen Vermögenswerte hatten ausschließen können, sind nicht erkennbar. Der Umstand, daß er wegen der ihm und seiner Mutter bis zuletzt drohenden Verfolgung durch nationalsozialistische Dienststellen und Parteigänger vor dem Einrücken der russischen Truppen nicht wagen durfte, nach Dolgenbrodt zurückzukehren, kann einen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht begründen, weil die sich aus dieser gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung ergebende faktische Verhinderung der eigenhändigen Wahrnehmung seiner Eigentümerrechte gerade nicht aus einer Beschränkung seiner Verfügungsbefugnisse über das Gut resultierte. Darüber hinaus wurde die Rechtsstellung des Kl. als Eigentümer des Gutes auch unmittelbar nach der Räumung des Gutes durch die Sowjetarmee nicht in Frage gestellt. Vielmehr konnte er, wie er in seinem Schreiben an die Zentralkommission für Bodenreform vom 15. September 1945 berichtet, mit seiner Mutter zunächst auf das Gut zurückkehren und bis zu seiner Vertreibung im September 1945 versuchen, die Wirtschaft wieder aufzubauen. Auch in seinem Einspruch gegen die Einbeziehung des Gutes in die Bodenreform hat der Kl. eine Eigentumsentziehung durch den nationalsozialistischen Staat weder geltend gemacht, noch wurde ihm eine solche von den Behörden, die über die Einbeziehung des Gutes in die Bodenreform zu entscheiden hatten, entgegengehalten.
Die in den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen des vom Kl. mit dem Fall befaßten Dr. T. (vom 12. Februar 1996, 25. April 1996 und März 2000) aus den bekannten und auch hier nicht bezweifelten Tatsachen gezogenen Schlußfolgerungen können einen Verlusttatbestand im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG bereits deshalb nicht belegen, weil der Gutachter bei diesen Schlußfolgerungen ersichtlich von einem anderen als dem hier maßgeblichen Begriff des Vermögensverlusts ausgeht. (wird ausgeführt)
Der durch die Gutachten des Dr. T. danach allein belegte Erfahrungssatz, wonach für den Kl. unter Berücksichtigung der festgestellten historischen und rechtlichen Rahmenbedingungen ohne den Zusammenbruch des Dritten Reiches innerhalb absehbarer Zeit ein endgültiger Verlust der Verfügungsrechte durch Übertragung auf staatliche Stellen mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, vermag dem geltend gemachten Anspruch des Kl. auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann hier dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein "typischer Geschehensablauf" vorlag, der zur Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises berechtigt, da im hier zu entscheidenden Fall mit dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch des Dritten Reichs und den damit einhergehenden Problemen und Auflösungserscheinungen in fast allen Bereichen der Verwaltung einschließlich der Gestapo sowie dem schnellen Heranrücken der Front jedenfalls Tatsachen vorliegen, die die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen (vgl. zu den Anforderungen an einen Anscheinsbeweis zuletzt BVerwG, Urt. v. 24. August 1999 - 8 C 24.98 - NVwZ-RR 2000, 256 = ZOV 2000, 47). Nach den oben bereits dargelegten, in verschiedener Hinsicht nicht mehr typischen Umständen der Gestapo-Aktion auf dem Gut Dolgenbrodt verwundert es keineswegs, daß es letztlich wegen des schnellen Heranrückens der Front und des Einmarschs der Roten Armee in Dolgenbrodt tatsächlich nicht mehr zu der andernfalls über kurz oder lang bevorstehenden, den Kl. als Eigentümer vollständig und dauerhaft ausschließenden Neuordnung der Verfügungsbefugnis über das Gut gekommen ist. Es besteht im übrigen kein Anlaß, dem Beweisermittlungsantrag nachzugehen, in Archiven des ehemaligen KG, heute Föderaler Sicherheitsdienst der russischen Föderation nach weiteren, nicht näher bezeichneten Gestapo-Unterlagen zu forschen. Angesichts der umfangreichen, im Kern stets übereinstimmenden Schilderungen der Ereignisse durch Zeitzeugen, nach denen die Eigentümerstellung des Kl. bis zum Zugriff in der Bodenreform nach Kriegsende nicht unter Hinweis auf eine Vermögensentziehung zugunsten des Reiches in Frage gestellt wurde, spricht nichts dafür, daß diese Akten einen völlig anderen, von den unmittelbar betroffenen Zeitzeugen nicht wahrgenommenen, über behördeninterne Vorgänge hinausgehenden tatsächlichen Geschehensablauf belegen könnten, der als Verdrängung des Kl. aus seiner Eigentümerstellung zu werten wäre. Einer Vernehmung des in der Ukraine lebenden benannten Zeugen W., der als Zwangsarbeiter auf dem Gut Dolgenbrodt gearbeitet hat, bedurfte es ebenfalls nicht. Der Kl. hat nicht dargelegt, inwieweit der Zeuge in den Akten noch nicht belegte Indiztatsachen bekunden könnte, aus denen sich eine über die bloße Anordnung einer Beschlagnahmung hinausgehende Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsbefugnis ergeben könnte und denen als Indiz ein stärkeres Gewicht als den übereinstimmenden Schilderungen aller anderen Zeitzeugen zukäme. Daß der Zeuge derartige Tatsachen bekunden könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Verwaltung des Kommandanten des Kreises Beeskow an den Leiter der UKS des Bezirkes Berlin vom 15. Februar 1947, denn danach hat der benannte Zeuge lediglich die bereits bekannte Tatsache mitgeteilt, daß das Gut von der Gestapo durchsucht wurde und zum Tod H. S. präzisierend angegeben, daß dieser wegen Spionage erschossen worden sei, jedoch keine Angaben über eine
ommandanten des Kreises Beeskow an den Leiter der UKS des Bezirkes Berlin vom 15. Februar 1947, denn danach hat der benannte Zeuge lediglich die bereits bekannte Tatsache mitgeteilt, daß das Gut von der Gestapo durchsucht wurde und zum Tod H. S. präzisierend angegeben, daß dieser wegen Spionage erschossen worden sei, jedoch keine Angaben über eine Vermögensentziehung des Gutes gemacht. 2. Der danach allein feststellbare und durch die zahlreichen bei den Ver-waltungsvorgängen befindlichen Unterlagen belegte Verlust des Gutes durch die auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 durchgeführte Ent-eignung vermag einen Anspruch des Kl. auf Rückübertragung nicht zu begründen, da das Vermögensgesetz gem. § 1 Abs. 8 lit. a VermG auf eine derartige besatzungshoheitliche Enteignung keine Anwendung findet. Der besatzungshoheitliche Charakter dieser entschädigungslosen Enteignung ist nicht durch den Befehl der SMAD vom 4. Mai 1947 entfallen.
Darin heißt es:
"... 1) Sequestrierung des Vermögens von H. S. ist für ungültig erklärt, dabei ist unerheblich, welchem Familienmitglied dieses Vermögen gehört. 2) Die Deutsche Administration hat dafür zu sorgen, daß Erben von H. S. sein früher beschlagnahmtes Eigentum erhalten. An zusätzlichen Untersuchungen ist die SMAD nicht interessiert."
Die SMAD hat damit eine Rückgabe des enteigneten Gutes Dolgenbrodt angeordnet. Zwar wird in dem Schreiben nicht ausdrücklich die Enteignung im Rahmen der Bodenreform für ungültig erklärt, sondern nur eine "Sequestrierung des Vermögens von H. S.", und die Rückgabe von "früher beschlagnahmtem" Eigentum an die Erben von H. S. angeordnet. Dieser Wortlaut spricht nicht zwingend für eine Anordnung, die Enteignung im Rahmen der Bodenreform rückgängig zu machen, doch läßt sich dies dem Schreiben dem Sinn nach entnehmen, zumal die Provinzialregierung als zeitnaher Empfänger, wie sich aus ihrem Schreiben an die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform Kreis Beeskow-Storkow vom 10. Mai 1947 ergibt, dieses oder - soweit die Bezugnahme auf einen Befehl der SMAD vom 3. Mai 1947 nicht nur ein Schreibfehler ist - ein weiteres SMAD-Schreiben als Annulierung der Enteignung des Gutes verstanden hat. Diese Rückgabeanordnung, die nicht vollzogen wurde, ist jedoch nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Willen der Besatzungsmacht und der Enteignung des Gutes durch die Bodenreform aufzuheben. Eine Enteignung im Rahmen der Bodenreform ist nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn die Besatzungsmacht diese Enteignung im Einzelfall verboten hat (BVerwG, Beschluß v. 19. Dezember 1995, 7 B 433.95, Buchholz 428 § 1 Nr. 58; Urteil v. 28. September 1995, 7 C 28.94, Buchholz 428 § 1 Nr. 54). Dies gilt selbst dann, wenn deutsche Behörden einem Enteignungsverbot zuwider gehandelt haben und die Besatzungsmacht nichts zur Umsetzung des Enteignungsverbotes unternommen hat (BVerwG, Urteil v. 27. Juni 1996, 7 C 3.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 = ZOV 1996, 382; Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = ZOV 1997, 194). Hier verstieß die Enteignung des Gutes im Rahmen der Bodenreform jedoch nicht gegen ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht. Das Gut war 1945 in die Bodenreform einbezogen, bis Mitte 1946 zu gut zwei Dritteln aufgeteilt und die Neubauern im Grundbuch eingetragen worden. Die nicht aufgeteilten Flächen waren im Grundbuch als "Bodenfonds der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg" eingetragen und der Eigentümer damit auch insoweit, namentlich hinsichtlich des hier betroffenen Flurstücks, faktisch aus seiner Eigentümerstellung verdrängt worden. Damit war die Enteignung des Gutes Dolgenbrodt bereits vollzogen, ohne daß die Besatzungsmacht einen entgegenstehenden Willen geäußert hatte. Daß die SMAD am 4. Mai 1947 die "Sequestrierung des Vermögens von H. S. für ungültig" erklärte und anordnete, die Deutsche Administration habe dafür zu sorgen, daß "Erben von H. S. sein früher beschlagnahmtes Eigentum erhalten", kann nicht - wie der Kl. meint - als - rückwirkendes - Enteignungsverbot gesehen werden. Zum einen läßt sich dem Schreiben nicht entnehmen, daß die Einbeziehung des Gutes Dolgenbrodt in die Bodenreform für die Vergangenheit rückgängig gemacht werden sollte. Zum anderen hebt die bloße Anordnung der Rückgabe eines mit dem Willen der Besatzungsmacht enteigneten Vermögenswertes, die nicht durch eine Rückabwicklung der Enteignung umgesetzt wurde, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Enteignung und dem Willen der Besatzungsmacht nicht auf. Der Wille der Besatzungsmacht, eine Bodenreformenteignung rückgängig zu machen, kann zwar den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung beseitigen, doch setzt dies nicht nur einen entsprechenden Rückgabewillen, sondern auch die Beseitigung der
, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Enteignung und dem Willen der Besatzungsmacht nicht auf. Der Wille der Besatzungsmacht, eine Bodenreformenteignung rückgängig zu machen, kann zwar den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung beseitigen, doch setzt dies nicht nur einen entsprechenden Rückgabewillen, sondern auch die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rückgabeakt, ein korrigierendes Tätigwerden voraus (BVerwG, Urteil v. 28. August 1997, 7 C 22/97, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 = ZOV 1997, 440, Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = ZOV 1997, 194). Denn während bei der Kundgabe eines einer beabsichtigten Enteignung entgegenstehenden Willens der Besatzungsmacht von vornherein der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Enteignung gleichwohl vollzogen wird, beruht die durchgeführte Enteignung auf dem Willen der Besatzungsmacht. Dieser durch die Umsetzung der Enteignung in der Rechtswirklichkeit dokumentierte Zurechnungszusammenhang entfällt deshalb nicht allein durch die Äußerung eines Rückgabewillens, den die Besatzungsmacht nicht aufgrund der ihr zwischen 1945 und 1949 zukommenden Herrschaftsmacht durchgesetzt hat. Ebenso, wie ein Enteignungswillen der Besatzungsmacht eine Umsetzung in die Rechtswirklichkeit erfordert, um einen Vermögensverlust auf besatzungshoheitlicher Grundlage zu begründen, bedarf es eines Vollzuges des Rückgabewillens, um die einmal bestehende Zurechnung wieder aufzuheben. Auf der Rückabwicklung der Bodenreform hat die Besatzungsmacht jedoch nicht bestanden, obwohl sie - wie das Schreiben der Provinzialregierung Mark Brandenburg an die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform Beeskow-Storkow vom 10. Mai 1947, das die sowjetische Kommandantur Bernau in Abschrift erhielt, zeigt - wußte, daß der Aufenthaltsort des ehemaligen Eigentümers unbekannt war und das Gut daher nicht unmittelbar aufgrund ihres Befehls vom 4. Mai 1947 zurückgegeben werden konnte. Da die Besatzungsmacht trotz der ihr zustehenden umfassenden Befugnisse nicht für die Umsetzung des geäußerten Rückgabewillens gesorgt hat, hat sie die Aufrechterhaltung der ihr zuzurechnenden Enteignung in Kauf genommen und sich gerade nicht wirksam von der Enteignung distanziert. Zudem spricht bei einer Gesamtwürdigung sowohl der aus den vorliegenden Akten bekannten Entwicklungen auf dem Gut Dolgenbrodt in der Nachkriegszeit als auch des historischen Gesamtzusammenhangs, in dem diese Ereignisse zu sehen sind, nichts dafür, daß die SMAD auch angesichts der Auswanderung des Kl. und der Aufteilung des Gutes die Rückgabeanordnung durchsetzen wollte. Bei der Anordnung der Rückgabe waren von 298,9984 ha nach dem Aufteilungsprotokoll vom 23. Mai 1946 schon 219,391 ha aufgeteilt; im September 1946 war für diese Flächen die Umschreibung im Grundbuch erfolgt. 75,57 ha wurden am 31. Oktober 1946 für den Bodenfonds der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg im Grundbuch von Dolgenbrodt Blatt 233 eingetragen. Die Rückgabe der aufgeteilten Flächen hätte zahlreichen Neubauern ihre Hofstelle genommen. Sie hätte damit im Widerspruch zu einem der Ziele der Bodenreform gestanden, die Versorgung der Bevölkerung nach dem Krieg, insbesondere die der Umsiedler und Flüchtlinge, die auch bei der Aufteilung des Gutes Dolgenbrodt berücksichtigt worden waren, durch die Vergabe von Land zum Anbau von Nahrungsmitteln sicherzustellen, Art. 1 Nr. 2 der "Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg" vom 6.
gestanden, die Versorgung der Bevölkerung nach dem Krieg, insbesondere die der Umsiedler und Flüchtlinge, die auch bei der Aufteilung des Gutes Dolgenbrodt berücksichtigt worden waren, durch die Vergabe von Land zum Anbau von Nahrungsmitteln sicherzustellen, Art. 1 Nr. 2 der "Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg" vom 6. September 1945 (abgedruckt in RVI Band 427 Dok I). Für die Versorgungslage der Bevölkerung nach dem Krieg hätte die Rückabwicklung von rund 200 ha Bodenreformeigentum gravierende Probleme aufgeworfen. Deshalb hat die SMAD auch Rückgabeanordnungen in anderem Zusammenhang auf das noch nicht verteilte Land beschränkt. So schloß der SMAD-Befehl Nr. 82 vom 29. April 1948 "betreffend die Rückgabe des durch den Nazistaat beschlagnahmten Eigentums an demokratische Organisationen" unter Nr. 5 d (abgedruckt in RVI Band 4 Dok 48 I) die Rückgabe von Eigentum, das nach der Bodenreform verteilt wurde, aus. Auch mit dem Befehl Nr. 196 der SMAD vom 6. Mai 1947, der unmittelbar nach dem vom Kl. vorgelegten SMAD-Schreiben vom 4. Mai 1947 erging, hat die SMAD angeordnet, daß es unzulässig sei, den Bauern die Bodenzuteilungen wieder zu entziehen und das Bodenreformgesetz einer Revision zu unterziehen. Dieser Befehl mag zwar in erster Linie, wie der Kl. meint, darauf gerichtet sein, deutschen Stellen zu verbieten, Bodenreformenteignungen von sich aus rückgängig zu machen. Er bringt jedoch zum Ausdruck, daß nach den Vorstellungen der Besatzungsmacht verteiltes Land generell nicht zurückgegeben werden sollte (BVerwG Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = ZOV 1997, 194). Soweit die Besatzungsmacht in Einzelfällen wie hier gleichwohl eine Rückgabe des Gutes angeordnet hat, konnte dies nur dahin zu verstehen sein, daß, soweit das ohne eine Rückabwicklung der Bodenreform möglich war, ausnahmsweise die Eigentums- und Verwaltungsverhältnisse, wie sie vor der Enteignung bestanden, wiederhergestellt werden sollen. Mit der Anordnung der Rückgabe wollte die SMAD allein die Unterstützung der Sowjetarmee im Kampf gegen das nationalsozialistische Regime durch H. S. honorieren. Dieser Rehabilitierungszweck wäre durch die Wiederherstellung der alten Eigentumsverhältnisse ohne Neubegründung der faktischen alten Eigentumssituation eines das Gut unmittelbar selbst verwaltenden Eigentümers nicht erreicht worden, auch hinsichtlich der nicht aufgeteilten Flächen. In diesem Sinne heißt es in dem Schreiben der SMAD vom 4. Mai 1947: "Die Deutsche Administration hat dafür zu sorgen, daß Erben von H. S. sein früher beschlagnahmtes Eigentum erhalten." Die SMAD ordnete nicht lediglich eine formale Änderung der Eigentumsverhältnisse, sondern eine echte Wiedereinsetzung in die tatsächliche Verfügungsgewalt an. Die Enteignung im Rahmen der Bodenreform sollte nur in dem Umfang rückgängig gemacht werden, in dem Erben des H. S. ihre Eigentümerstellung tatsächlich wieder ausüben könnten. Eine solche Wiederherstellung der alten Eigentums- und Besitzverhältnisse war hier nicht möglich. Der Kl. war nämlich im Frühjahr 1947 nach Brasilien ausgewandert, und sein Aufenthaltsort war den Behörden nicht bekannt, wie sich aus dem Schreiben der Provinzialregierung vom 10. Mai 1947 ergibt, und wovon auch die Besatzungsmacht Kenntnis hatte, denn das Schreiben vom 10. Mai 1947 wurde ihr an die Kommandantur Bernau zugeleitet. Gleichwohl hat sie von Maßnahmen zur Rückabwicklung der Bodenreformenteignung, etwa einer Verwaltung für
war den Behörden nicht bekannt, wie sich aus dem Schreiben der Provinzialregierung vom 10. Mai 1947 ergibt, und wovon auch die Besatzungsmacht Kenntnis hatte, denn das Schreiben vom 10. Mai 1947 wurde ihr an die Kommandantur Bernau zugeleitet. Gleichwohl hat sie von Maßnahmen zur Rückabwicklung der Bodenreformenteignung, etwa einer Verwaltung für das gesamte Gut und einer Umwandlung der Landvergaben in Pachtverträge, abgesehen und die Aufrechterhaltung der durch die Enteignung geschaffenen Eigentumsverhältnisse damit gebilligt. Auch soweit in den Akten Schriftverkehr aus der Zeit nach der Rückgabeanordnung der SMAD enthalten ist, belegt dieser kein Festhalten der SMAD an dem Rückgabebefehl. Dieser Befehl wird darin, insbesondere in den Schreiben der M. M. vom 10. Januar 1948, der E. M. vom 18. Mai 1949 und der SED-Ortsgruppe vom 17. Mai 1949 nicht erwähnt; die vorliegenden Dokumente sind insoweit unergiebig. Die Schreiben befassen sich lediglich mit den Problemen bei der Vergabe des Landes an einzelne Bewerber um Bodenreformland, stellen jedoch nicht in Frage, daß das Gut in die Bodenreform einbezogen wurde und an dieser Einbeziehung auch festgehalten werden sollte. Weiteren Aufschluß über die Behandlung des Rückgabebefehls der SMAD vom 4. Mai 1947 könnten zwar möglicherweise Unterlagen zur Bodenreform in dem Bereich Beeskow geben, die im Landeshauptarchiv Potsdam noch vorhanden sein sollen. Von einer weiteren Beweiserhebung im Hinblick auf diese Unterlagen konnte die Kammer jedoch auch ungeachtet des Umstandes, daß der Wille der Besatzungsmacht mangels Umsetzung des Rückgabebefehls in die Rechtswirklichkeit ohnehin unbeachtlich ist, absehen. Diese Unterlagen sind nämlich, wie der Bevollmächtigte des Kl. angegeben und auch das Landeshauptarchiv mitgeteilt hat, nicht sortiert und daher einer gezielten Suche nach Dokumenten, die die weitere Behandlung der Rückgabeanordnung durch deutsche Behörden und/oder Stellen der sowjetischen Besatzungsmacht belegen, nicht zugänglich. 3. Der geltend gemachte Anspruch des Kl. ergibt sich derzeit auch nicht aus § 1 Abs. 7 VermG, denn es fehlt bisher an der erforderlichen positiven Rehabilitierungsentscheidung, der zu entnehmen ist, daß der jeweilige Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben soll; daß die Rückgabeanordnung der SMAD von 1947 als ein Akt aus der Besatzungszeit, der nur im Rahmen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zu würdigen ist, keine Rehabilitierungsentscheidung im Sinne dieser Vorschrift ist - was der Kl. auch nicht geltend macht -, liegt auf der Hand.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Die in dem Urteil behandelten Dokumente der sowjetischen Besatzungsmacht sind folgende (nicht amtliche Übersetzungen):
Staatsarchiv der UdSSR, Bestand Nr. 7317-59, 15. Februar 1947, Nr. 59
Verwaltung des Kommandanten des Kreises Beeskow
an den Leiter des UKS des Bezirkes Berlin, Oberst Iljin
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Bodenreform im Kreis Beeskow halte ich es für notwendig, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Im Dorf Dolgenbrodt, Kreis Beeskow, wurde das Landgut von H. S. mit einer Fläche von 300 Hektar konfisziert.
Am 8. Februar 1947 in die Kommandantur des Kreises Beeskow ist Hauptmann A. N. I. gekommen, der zur Zeit in der Kommandantur der Stadt Frankfurt arbeitet. Er wollte sich erkundigen, was mit H. S. geschehen ist. Dieser Deutsche hat ihm nach seiner Flucht aus dem Lager im Bezirk Oranienburg im März 1945 geholfen.
Familie S. hat Genossen A. auf ihrem Landgut beherbergt, mit Essen und Kleidung versorgt. Die Ehefrau von S. sprach Russisch, was Verständigung erleichterte.
Vor kurzem hat Genosse A. beschlossen, die Familie S. zu besuchen, aber er hat keinen auf dem Landgut angetroffen. Er hat die Kommandantur gebeten, dieser deutschen Familie, falls Bedarf besteht, zu helfen. Wir haben Erkundigungen bei W. N. B., geboren am 29. Dezember 1928 in der Stadt Ch., der Zwangsarbeiter auf dem Landgut von S. bis zum 23. April 1945 war, eingeholt.
W. erklärte, daß Anfang April 1945 das Landgut von H. S. von Gestapo durchsucht wurde, und H. S. wurde wegen Spionage erschossen.
Wir bitten Sie, diese Angaben, die H. S. betreffen, zu überprüfen. Sollten sie sich bestätigen, hoffen wir, daß die Frage der Konfiszierung des Eigentums von H. S. für ungültig erklärt wird.
Stempel (Stempelinschrift: "Verwaltung des Kommandanten des Kreises Beeskow" - d. Ü.)
Siegel (Siegelinschrift: "Zentralarchiv des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation. Podolsk." - d. Ü.)
Staatsarchiv der UdSSR, Bestand Nr. 7317-59
Sowjetische Militäradministration in Deutschland
Kommission für Sequestrierung und Konfiszierung, 4. Mai 1947, Nr. 320
an die Deutsche Kommission für Sequestrierung und Konfiszierung
Dr. Lange
Die Verwaltung der Provinz Brandenburg enteignete im Zusammenhang mit der Bodenreform das Vermögen von H. S., dessen Landgut im Dorf Dolgenbrodt, Kreis Beeskow, 300 Hektar hatte.
Die Überprüfung der Gestapo-Unterlagen in Berlin lieferte Beweise und bestätigte die Tatsache, daß H. S. am Kampf gegen Hitler aktiv teilgenommen hat. Er unterstützte die Sowjetarmee. Im April 1945 wurde S. von Gestapo erschossen, sein Vermögen wurde konfisziert.
Auf Befehl des Hauptbefehlshabers der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland teile ich Ihnen mit:
1) Sequestrierung des Vermögens von H. S. ist für ungültig erklärt, dabei ist es unerheblich, welchem Familienmitglied dieses Vermögen gehört.
2) Die Deutsche Administration hat dafür zu sorgen, daß Erben von H. S. sein früher beschlagnahmtes Eigentum erhalten.
An zusätzlichen Untersuchungen ist die SMAD nicht interessiert.
Vorsitzender der Kommission fürSequestrierung und Konfiszierung
gez. Unterschrift Kutukow
Siegel (Siegelinschrift: "Zentralarchiv des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation. Podolsk." - d. Ü.)
Für die Richtigkeit der Übersetzungen: Fretter, Gatina, Schilfhof 4, O-1585 Potsdam, vom Minister der Justiz des Landes Brandenburg als Dolmetscher/Übersetzer für die russische Sprache bestellt.
G. Fretter, Potsdam, den 23. August 2000
Anmerkung des Verfahrensbevollmächtigten, RA ANDREAS GIESE:
Auf der anschließenden Suche nach den Akten der Gestapo in Moskauer Staatsarchiven ist der Antragsteller auf den Schriftverkehr der SMAD vom Februar bis Mai 1947 gestoßen. Hier hatte sich ein sowjetischer Offizier, der von der Familie des Alteigentümers auf der Flucht aus Sachsenhausen versteckt worden war, nach dem Verbleiben der Familie erkundigt. Er hatte weitere Untersuchungen beantragt, die dann auch stattfanden. Am 4. Mai 1947 erließ die SMAD den Befehl, mit dem die Enteignung des Gutes Dolgenbrodt im Rahmen der Bodenreform annulliert wurde. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Rückgabe an. In dem Befehl wird weiter ausgeführt, daß die Nachforschungen in den Gestapounterlagen ergeben haben, daß der Vater des Eigentümers von der Gestapo erschossen und das Gut beschlagnahmt worden sei. Ferner heißt es, daß er die sowjetische Armee unterstützt habe. Und am Schluß des Befehls wird ausgeführt: "An weiteren Untersuchungen ist die SMAD nicht interessiert." Mit dem Schreiben vom 11. Juni 1947 teilt die Landesprovinzialregierung Brandenburg dem zuständigen Landkreis mit, daß die Enteignung annulliert sei und die Rückgabe an den Alteigentümer zu erfolgen habe. Es sei zuvor noch sein Aufenthalt zu ermitteln. Eine tatsächliche Rückgabe des Gutes an ihn erfolgte jedoch nicht. Infolgedessen wurde ein weiteres Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus durchgeführt und das Verfahren, in dem bereits eine Entscheidung ergangen war, wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 11. September 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß es sich bei dem SMAD-Befehl vom 4. Mai 1947 nicht um ein Enteignungsverbot handle, sondern um eine sowjetische Rehabilitierungsentscheidung, die nicht vollzogen sei. Infolgedessen sei der Zurechnungszusammenhang nicht entfallen. Der Rehabilitierungszweck habe auch nicht erreicht werden können, da der Alt-eigentümer nicht mehr im Ort gewohnt habe (Durfte er auch nicht!). (...)
Am 4. November 2001 hat der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages auf eine Petition des Alteigentümers entschieden, daß seine Petition dem Bundesfinanzministerium als Material zu einer gütlichen Einigung übergeben wird. Gleichzeitig wurde die Petition an den Petitionsausschuß des Brandenburgischen Landtages zum Zwecke der Überprüfung übergeben. Infolgedessen hat das Bundesministerium der Finanzen entschieden, daß dem Alteigentümer im Wege der gütlichen Einigung Teile des Gutes Dolgenbrodt, die sich in mittelbarem Eigentum des Bundes befinden, zurückübertragen werden. Der Bund (BWG und TLG) ist Eigentümer zahlreicher Forst- und Landwirtschaftsflächen in Dolgenbrodt. Die gütliche Einigung steht kurz vor dem Abschluß. Größter Grundbesitzer und Eigentümer der wertvollsten Grundstücke in der Gemeinde, insbesondere der zahlreichen Seegrundstücke, ist die Gemeinde Dolgenbrodt selbst. Hier hat auffälligerweise die PDS über einen Aushangkasten in der Gemeinde bereits verkünden lassen, daß diese sich ebenfalls für Vergleichsgespräche mit dem Alteigentümer einsetzt, da sie aufgrund des Schicksals der Familie des Alteigentümers anderes nicht für angemessen hält. Sie macht allerdings die Verhandlungen vom Ausgang der Verfahren mit dem Bund abhängig. Überraschenderweise hat dann jedoch die damalige Präsidentin des Verwaltungsgerichtes gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu den angekündigten Vergleichsverhandlungen mit der Gemeinde angemerkt, daß sie davon ausgeht, daß die Städte und Gemeinden als Verfügungsberechtigte auf Grundstücke nicht verzichten könnten. Sie fügt ferner an, daß dieses möglicherweise aufgrund der prekären Finanzlage so sei, selbst wenn es nur um geringe Teilflächen gehen würde. Ferner äußert die Präsidentin in diesem Schreiben ihre Sorge, daß der Rechtsstreit durch die Vergleichsverhandlungen verzögert werden könne. Ebenso überraschend äußert sich der Präsident des zuständigen Landesamtes gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in einem Schreiben vom Juli 2002 zu den Vergleichsverhandlungen ablehnend. Ungeprüft stellt er hier Behauptungen auf, die ganz offensichtlich nur auf eines zielen: Das Rückübertragungsverfahren soll durch eine ablehnende Entscheidung möglichst umgehend abgeschlossen werden. In dem Schreiben des Präsidenten heißt es wörtlich: "Aufgrund einer Entscheidung des Petitionsausschusses ist der Bund bezüglich der seiner Verfügungsbefugnis unterliegenden Grundstücke bemüht, eine außergerichtliche Einigung mit dem Kl. zu erzielen. Diesem überwiegend politisch begründeten Wiedergutmachungsaspekt stehen die auch vom Verwaltungsgericht Cottbus in seinen Entscheidungen ausgeführten juristischen Einwände gegenüber, die sich die übrigen Verfügungsberechtigten zu eigen machen. Von daher ist bei Abschluß des Teilvergleiches leider keine einverständliche Beendigung mit den übrigen Beteiligten, sondern nur eine weitere Verzögerung des gesamten Rechtsstreits zu erwarten." Der mittlerweile 86jährige, mittellose Alteigentümer versteht dieses al-les nicht mehr. Daß er gegenüber dem Naziregime und dem DDR-Regime mit Rechtsbehelfen nicht zu seinem Recht kam, hat er gelernt. Gefreut hat ihn das Auffinden der Dokumente in Moskau, aus denen sich ergab, daß die Familie seitens der SMAD rehabilitiert worden ist, auch wenn er diese Nachricht 2000 und nicht schon im Jahre 1947 erhalten hat. Enttäuscht hat ihn, daß die bundesdeutschen Behörden und Gerichte ihn noch immer wie eine rechtlose Person ansehen und dieses trotz der
Gefreut hat ihn das Auffinden der Dokumente in Moskau, aus denen sich ergab, daß die Familie seitens der SMAD rehabilitiert worden ist, auch wenn er diese Nachricht 2000 und nicht schon im Jahre 1947 erhalten hat. Enttäuscht hat ihn, daß die bundesdeutschen Behörden und Gerichte ihn noch immer wie eine rechtlose Person ansehen und dieses trotz der Vor-lage von unzähligen Dokumenten, Gutachten und Zeugenerklärungen. Selbst wenn es in § 31 Abs. 5 des Vermögensgesetzes heißt, daß die Behörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken hat, scheint dieser Satz jedenfalls nicht für Eberhard S. zu gelten.