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Zur Vermeidungspflicht von Küchengerüchen durch Wohnungseigentümer

BayObLG2Z BR 151/9912.04.2000GE 2000, 1337

BGB §§ 906, 1004; WEG § 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zur Vermeidungspflicht von Küchengerüchen durch Wohnungseigentümer; Küchendunst; Küchengeruch; Vermeidung; Dunstabzugshaube; Unterlassung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, was ein Wohnungseigentümer unternehmen muß, um von seiner Wohnung ausgehende Küchengerüche zu vermeiden oder zu reduzieren.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnung des Ag. liegt im Erdgeschoß eines Hauses, die Wohnung des Ast. darüber im ersten Stock. Auf Wunsch des Ag. brachte die Bauträgerin in der Außenwand der Küche eine mit Filtern ausgestattete Öffnung für den Dunstabzug an, die in den Bauplänen nicht vorgesehen war. Die Öffnung liegt unterhalb der Küche des Ast. sowie etwa 1/2 m seitlich unterhalb des Balkons, zu dem sich das Wohnzimmer des Ast. öffnet.

Der Ast. trägt vor, er sei in der Nutzung seiner Wohnung, vor allem des Wohnzimmers und des Balkons, durch die durch die Öffnung ins Freie tretenden Gerüche erheblich beeinträchtigt. Er vertritt vor allem die Ansicht, daß der Ag. verpflichtet sei, die Dunstabzugshaube als Umluftanlage zu betreiben, um das Auftreten von Küchengerüchen außerhalb der Wohnung auf das zumutbare und unvermeidliche Maß herabzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. Das LG hat ausgeführt: Das Rechtsmittel des Ast. sei nicht begründet. Die Gemeinschaftsordnung enthalte keine für das Verlangen des Ast. einschlägige Regelung. Ein Fall, auf den § 906 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden sei, liege nicht vor. Die Abluft werde durch die Dunstabzugshaube ausgeleitet und vom gemeinschaftlichen Eigentum weggeleitet; dies sei begrifflich keine Zuführung. ...

Der Ast. könne dem Ag. den Betrieb der Dunstabzugsanlage auch nicht wegen unzulässiger Immissionen analog § 906 Abs. 1 oder 2 BGB oder wegen nicht ordnungsmäßigen Gebrauchs des Sondereigentums nach § 14 Nr. 1 WEG untersagen. Die breiten Ausführungen des Ast. darüber, daß der Ag. die Abzugsanlage als reine Umluftanlage betreiben müsse, da dies allein den anerkannten Regeln der Technik entspreche und Belästigungen der Nachbarn auf ein Mindestmaß beschränke, seien im Ansatz verfehlt. ...

3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Der auf die Unterlassung von Geruchsbelästigungen gerichtete Antrag ist trotz seiner allgemeinen, an der gesetzlichen Bestimmung des § 14 Nr. 1 WEG orientierten Fassung inhaltlich bestimmt genug. Denn eine konkretere Fassung des Antrags ist, da es bei Geruchsbelästigungen an jeder Möglichkeit einer Quantifizierung fehlt, nicht möglich (vgl. BGHZ 140, 1 [3 ] = NJW 1999, 356). Im Falle einer Verpflichtung (Verurteilung) des Ag. entsprechend dem Antrag wäre der Streit darüber, ob eine gegen die Verpflichtung verstoßende Beeinträchtigung gegeben ist, im Vollstreckungsverfahren auszutragen. Der allgemein gefaßte Unterlassungsbeschluß hätte aber uneingeschränkte Bedeutung für die Feststellung, daß der Störer in der Vergangenheit gegen § 14 Nr. 1 WEG verstoßen hat und daß insoweit Wiederholungsgefahr besteht (BGHZ 140, 1 [4 ] = NJW 1999, 356).

c) Die vom Ast. behaupteten Geruchsbelästigungen sind Nachteile i. S. von § 14 Nr. 1 WEG (vgl. BayObLGZ 1999, 82 [86] = NZM 1999, 575 = NJW-RR 1999, 957; OLG Köln, NJW-RR 1998, 83 = WuM 1997, 453). Nach dieser Bestimmung i.V. mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB richtet es sich, ob und in welchem Umfang der Ast. die von der Küche des Ag. ausgehenden Gerüche hinnehmen muß. Die Bestimmung des § 906 BGB ist im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander nicht einschlägig; sie kann aber Anhaltspunkte für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Einwirkungen geben (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 14 WEG Rdnr. 3; Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 14 WEG Rdnr. 19 a. E.).

d) Das LG hat einen Unterlassungsanspruch des Ast. im Ergebnis zu Recht verneint. Es geht im Ansatz richtig davon aus, daß sich das Auftreten von Küchengerüchen auch außerhalb der Küche grundsätzlich nicht vermeiden läßt. Es hat, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen, festgestellt, daß die Entlüftung der Küche durch eine Dunstabzugshaube mit eingebauten Filtern zu geringeren Geruchsbelästigungen außerhalb der Wohnung führt als die Entlüftung durch das Fenster. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verfügt die Küche des Ag. über eine solche, nunmehr ordnungsgemäß funktionierende Entlüftungsanlage.

Weitere Maßnahmen oder Einschränkungen zur Vermeidung von Küchengerüchen kann der Ast. vom Ag. nicht fordern. Insbesondere ist der Ag. nicht verpflichtet, zur noch stärkeren Vermeidung von Küchengerüchen die Dunstabzugshaube als Umluftanlage zu betreiben. Es kann dabei offenbleiben, ob die vom LG dazu gegebene Begründung frei von Rechtsfehlern ist. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich jedenfalls, daß der Betrieb der Küchenentlüftung als Umluftanlage, von den mit deren Einbau verbundenen Kosten abgesehen, dem Ag. nicht zuzumuten ist.

e) Der Senat befindet sich mit seiner Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der vom Ast. zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 12. 5. 1997 ( NJW-RR 1998, 83 = WuM 1997, 453 = ZMR 1998, 46). Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung in einem vergleichbaren Fall die grundsätzliche Verpflichtung eines Wohnungseigentümers bejaht, außerhalb der Wohnung auftretende Küchengerüche im Rahmen des Zumutbaren durch den Einbau einer Dunstabzugshaube mit Kohlefilter zu reduzieren, wie es hier schon geschieht. Den Betrieb der Küchenentlüftung als Umluftanlage hat das OLG Köln nicht in Erwägung gezogen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümer, der sich auf seinem Balkon von den Küchengerüchen aus der Dunstabzugshaube einer darunter liegenden Wohnungen gestört fühlt, kann im Regelfall nicht verlangen, daß der andere Wohnungseigentümer die Abzugsöffnung verschließt und seine Dunstabzugshaube als Umlufthaube betreibt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer (Antragsteller) besaß eine Wohnung mit Balkon über der Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers ( Antragsgegners). Der Antragsgegner hatte von der Bauträgerin in seiner Küche eine mit Filtern ausgestattete Öffnung" für den Dunstabzug einbauen lassen, die in den Bauplänen nicht vorgesehen war. Die Öffnung lag unterhalb der Küche des Antragstellers und etwa 50 cm seitlich unterhalb des Balkons, zu dem das Wohnzimmer des Antragstellers öffnet. Der Antragsteller fühlte sich durch die Geräusche und Gerüche der Abzugsanlage gestört und verlangte von dem Antragsgegner Unterlassung der Nutzung. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten darüber ein, ob durch die Abzugsanlage die Küchendünste konzentrierter bemerkbar wären als wenn sie durch das geöffnete Küchenfenster entlüftet würden. Der Sachverständige erklärte die Entlüftung durch das Fenster für die schlechteste Lösung und empfahl eine Glasverkleidung am Balkon des Antragstellers.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bereits die unteren Instanzen hatten entsprechende Anträge des belästigten Wohnungseigentümers abgewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) bestätigte durch Beschluß vom 12. April 2000 - 2Z BR 151/99 - die Abweisung des Unterlassungsantrages. Das Auftreten von Küchengerüchen auch außerhalb der Küche lasse sich grundsätzlich nicht vermeiden. Ein entscheidender Punkt war, daß der Sachverständige festgestellt hatte, daß die Entlüftung der Küche durch eine Dunstabzugshaube mit eingebauten Filtern zu geringeren Geruchsbelästigungen außerhalb der Wohnung führe, als wenn der andere Wohnungseigentümer schlicht und einfach nach althergebrachten Sitte die Dunstschwaden über das Fenster hätte abziehen lassen.

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem ähnlichen Fall einen Wohnungseigentümer für verpflichtet gehalten, außerhalb der Wohnung auftretende Küchengerüche (auch nur) durch den Einbau einer Dunstabzugshaube mit Kohlefilter zu reduzieren (ZMR 1998, 46).