Zur Schadensminderungspflicht des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache
§§ 556, 559, 254 BGB
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nur einen von mehreren Schlüsseln der Mietsache zurückgegeben, so besteht für den Vermieter eine Schadensminderungspflicht durch Einbau eines neuen Schlosses, um die Mietsache weiter vermieten zu können, nur dann, wenn dadurch ein erheblicher Schaden vermieden wird (§ 242 BGB).
2. Die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts ist für den gekündigten Mieter kein Hinderungsgrund, die Mietsache zurückzugeben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat bei Beendigung des Mietverhältnisses Ende August 1986 nur einen von mehreren Garagenschlüsseln zurückgegeben und die Wohnung deshalb nicht geräumt, weil die Kl. ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat. Die Kl. begehrt vom Bekl. u.a. noch die September Miete 1986 für die Garage (85,- DM) und Nutzungsentschädigung für die Monate September und Oktober 1986 (502,16 DM). Das AG hat insoweit der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Er folg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. schuldet die 85,- DM, wobei dahingestellt bleiben kann, wann das Mietverhältnis über die Garage endete.
Denn der Bekl. ist insoweit jedenfalls aus § 557 des BGB zur Zahlung verpflichtet, falls das Mietverhältnis im September 1986 nicht fortbestanden haben sollte.
Nach dieser Bestimmung kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Ent-schädigung den vereinbarten Mietzins vom Mieter verlangen, wenn der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt.
Mit der Rückgabe nur des einen Schlüssels hatte der Bekl. die Garage nicht zurückgegeben, denn Rückgabe im Sinne des Mietrechts (§ 556 Abs. 1 BGB) erfordert die Hingabe aller Schlüssel.
Zwar kann der Vermieter verpflichtet sein, durch Einbau eines neuen Schlosses in den Besitz der Wohnung oder Garage sich zu setzen, um eine Weitervermietung zu ermöglichen und so den durch Leerstand drohenden Schaden gering zu halten (§ 254 BGB). Diese Schadensminderungspflicht setzt aber voraus, das ein Untätigbleiben des Vermieters gegen Treu und Glauben verstieße. Ein solcher Verstoß kommt aber erst in Betracht, wenn erheblicher Schaden zu vermeiden ist, nicht also im vorliegenden Fall, wo die Ersatzforderung nur 85,- DM ausmacht.
Der Bekl. schuldet aus § 557 des BGB ferner für September und Oktober 1986 die 502,16 DM.
Der Bekl. hat nicht dargetan, vor dem 1. September 1986 die Wohnung zurückgegeben zu haben; die Notwendigkeit der Zwangsöffnung im November 1986 hat er nicht in Abrede gestellt.
Sein Einwand, durch Ausübung des Vermieterpfandrechts hätte die Kl. die Räumung der Wohnung verhindert, ist unerheblich.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 19. August 1986 überhaupt die Ausübung des Vermieterpfandrechts schon darstellte; denn selbst wenn das der Fall sein sollte, hinderte das den Bekl. nicht, unter Beachtung des Pfandrechts die Wohnung der Kl. zurückzugeben.