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zur Rückforderung des aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Wohngeldes

KG24 W 6754/8806.02.1989GE 1989, 612

WEG § 44 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 717 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rückzahlung des aufgrund einer einstweiligen Anordnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Wohngeldes kann, wenn die einstweilige Anordnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, nur aufgrund materiellen Rechts nach der Abrechnung der Wirtschaftsperiode von der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückverlangt werden. § 717 Abs. 2 ZPO ist weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat aufgrund des letzten gültigen Wirtschaftsplanes 1984 die Antragsgegnerin, eine Wohnungseigentümerin, für die Monate April bis September 1987 auf Antrag von Wohnungseigentümern zur Zahlung von Wohngeld an die Gemeinschaft in Höhe von 20.829,13 DM nebst Zinsen verpflichtet. Außerdem hat es im Wege einstweiliger Anordnung die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet. - Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. - Außerdem hat das Landgericht auf den Widerantrag der Antragsgegnerin die Antragsteller verpflichtet, nach § 717 Abs. 2 ZPO den von der Antragsgegnerin am 18. Dezember 1987 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Betrag von 20.829,13 DM nebst 4 % Zinsen ab 19. Dezember 1987 zurückzuzahlen.

Gegen diesen Beschluß richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden. Die Antragsteller haben die Rechtsbeschwerde nur insoweit eingelegt, als sie zur Zurückzahlung des Betrages von 20.829,13 DM verpflichtet worden sind.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller:

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist insoweit allein der von der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller im Wege des Widerantrags erhobene Anspruch auf Ersatz des aufgrund der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. November 1987 an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Betrages von 20.829,13 DM nebst Zinsen. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil der Beschwer der Antragsteller ist wirksam, weil die Entscheidung insoweit nicht notwendigerweise von dem Verfahrensausgang im übrigen abhängt. Die Entscheidung des Landgerichts beruht in diesem nunmehr noch zur Prüfung stehenden Umfang auf einem Rechtsfehler (§ 27 FGG) und ist insoweit aufzuheben. Nach dem Verfahrensstand ist der Senat in der Lage, über den auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützten Widerantrag der Antragsgegnerin selbst abschließend zu entscheiden. Dieser Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Rückabwicklung einer durch einstweilige Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG veranlaßten Vermögensverschiebung grundsätzlich nur nach Maßgabe materiell-rechtlicher Vorschriften und nicht in analoger Heranziehung der auf erstinstanzliche zivilprozessuale Urteile bezogenen Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO erfolgen. Wenn ein im Zivilprozeß ergangenes vorläufig vollstreckbares Urteil später rückwirkend beseitigt wird, so hat der Titelgläubiger allein aufgrund dieses Sachverhalts ohne die Voraussetzung eines Verschuldens Schadensersatz zu leisten. Der Vollzug eines solchen auflösend bedingten Titels führt zur Einstandspflicht des Titelgläubigers aus dem Gesichtspunkt der Risiko- oder Gefährdungshaftung (vgl. BGHZ 85, 100 = NJW 1983, 232). Dabei wird regelmäßig durch die Hauptsacheentscheidung in dem betreffenden Zivilprozeß auch die materiell-rechtliche Lage geprüft und abschließend mit Rechtskraftwirkung geregelt. Die gleichzeitig oder nachträglich ergehende Entscheidung nach § 717 Abs. 2 ZPO dient dazu, nach ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung die Schadensfolgen zu beseitigen und den durch die Hauptsacheentscheidung vorgegebenen Vermögensstand herzustellen. Sie kann regelmäßig schon auf Grund des bisherigen Verfahrensergebnisses getroffen werden.

Die Situation nach Vollzug einer auf Zahlung gerichteten einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen (§ 44 Abs. 3 WEG) weicht hiervon grundlegend ab. Zwar ist eine einstweilige Anordnung dieser Art regelmäßig nur innerhalb eines Hauptsacheverfahrens denkbar, das im Endergebnis die Auferlegung oder Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht des Antragsgegners zum Gegenstand hat. Auch wenn das betreffende Hauptsacheverfahren schließlich zur rechtskräftigen Abweisung des Begehrens führt, kann der Antragsteller dem Antragsgegner aber nicht allein schon deswegen zum Schadensersatz wegen des Vollzugs der einstweiligen Anordnung verpflichtet sein. Es fehlt bereits die Voraussetzung, daß ein auflösend bedingter Vollstreckungstitel später rückwirkend weggefallen ist. Die einstweilige Anordnung gilt zwar nur für die Dauer des Verfahrens (§ 44 Abs. 3 WEG) und tritt mit dessen rechtskräftigem Abschluß für die Zukunft außer Kraft, wird aber nicht rückwirkend beseitigt. Insoweit gelten auch für einstweilige Anordnungen, die zu einer Leistung verpflichten, keine anderen Grundsätze als etwa für Regelungen über die Einsetzung eines vorläufigen Verwalters. Wer eine solche gerichtliche Anordnung erwirkt und von ihr Gebrauch macht, kann nicht allein schon deswegen einer persönlichen Risiko- oder Gefährdungshaftung wie bei Durchsetzung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ausgesetzt werden.

Damit kommen für Gegenansprüche auf Rückgängigmachung der durch einstweilige Anordnung bewirkten Vermögensverschiebung nur materiell-rechtliche Vorschriften, insbesondere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Ein solcher Anspruch könnte im vorliegenden Fall der Antragsgegnerin gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Leistungsempfängerin zustehen, sofern und soweit sich nach einem die Monate April bis September 1987 umfassenden Jahresabrechnungsbeschluß endgültig eine an die Antragsgegnerin zu erstattende Überzahlung ergeben würde. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wie der Senat nach dem Verfahrensstand feststellen kann, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedürfte. Daß es für die Fälligkeit und Durchsetzung von Hausgeldansprüchen der vorgängigen Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung bzw. einer diesbezüglichen ersetzenden gerichtlichen Feststellung für und gegen alle Wohnungseigentümer bedarf (vgl. BGH, NJW 1985, 912; BGHZ 104, 197 = NJW 1988, 1910), führt nicht zu der Folgerung, daß eine vor Schaffung dieser Voraussetzungen an die Gemeinschaftskasse geleistete Zahlung rechtsgrundlos ist. Auch eine vor Fälligkeit erbrachte Leistung (§ 271 Abs. 2 BGB) hat Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) und ist nicht von vornherein mangels Rechtsgrund rückforderbar. Nichts anderes kann gelten, wenn das Gericht durch einstweilige Anordnung einem Wohnungseigentümer im Vorgriff auf die ausstehende Feststellung des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung sofortige Zahlungen auferlegt hat, um schwerwiegende Nachteile für die verwaltete Wohnungseigentumsanlage abzuwenden. Auch in diesem Falle ist eine Rückabwicklung materiell-rechtlich nur zwischen der Gemeinschaft und dem einzahlenden Mitglied vorzunehmen, und zwar erst dann, wenn sich aus dem nachfolgenden Jahresabrechnungsbeschluß der Gemeinschaft oder seiner gerichtlichen Feststellung Überzahlungen ergeben. Solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist auch für eine durch einstweilige Anordnung erzwungene Zahlung an die Gemeinschaft nicht der rechtliche Grund im Sinne von § 812 BGB weggefallen.

Der Widerantrag der Antragsgegnerin hätte mithin nicht gegen die Antragsteller allein, sondern gegen die gesamte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (ohne die Antragsgegnerin) gerichtet werden müssen und hätte zur Begründetheit, da nur Bereicherungsansprüche in Betracht kommen, der vorgängigen oder zumindest in dem Verfahren gleichzeitig erfolgenden Festsetzung einer Jahresabrechnung mit entsprechendem Guthaben der Antragsgegnerin bedurft. Im Zweifel wird bei Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auf Hausgeld oder Guthabenauskehrung allerdings, sofern noch kein Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung vorliegt, von dem Antragsteller zugleich auch ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Abrechnungsgrundlagen für und gegen alle gewollt sein. Nach Auffassung des Senats bestehen keine Bedenken dagegen, den Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung mit dem Antrag auf Feststellung der für die Fälligkeit erforderlichen Abrechnungsgrundlagen in einem Verfahren zu verbinden, da die Entscheidung insgesamt erst mit der Rechtskraft wirksam wird (§ 45 Abs. 2 WEG). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin zweifelsfrei, daß sie keine ersetzende gerichtliche Feststellung über die Jahresabrechnung erstrebt. Damit ist der Widerantrag bereits zur Endentscheidung reif und als unbegründet zurückzuweisen.