Zur fristlosen Kündigung berechtigende beleidigende SMS
BGB § 543; ZPO § 546 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bezeichnung des Vermieters als "dumme Kuh" und "Arschloch" stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar, so daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist und er fristlos kündigen kann. Erfolgt die Beleidigung durch Zusendung einer SMS, muß klar sein, daß die SMS dem Mieter zuzuordnen ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem die Parteien nach der Rückgabe der Wohnung durch die Bekl. (...) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten den Bekl. aufzuerlegen. (...)
Das Amtsgericht hat die Bekl. zu Recht gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zur Räumung verurteilt. Es ist unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, daß die Kündigung der Kl. gemäß § 543 Abs. 1 BGB begründet ist.
Die Bezeichnung des Vermieters als "dumme Kuh" und "Arschloch" stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die für die Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB erscheinen läßt. Erschwerend kommt hier die Wiederholung der Beleidigung innerhalb von einigen Tagen hinzu.
Die Vertragsverletzung, die immerhin auch eine Straftat darstellt, ist so erheblich, daß es gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB keiner Abmahnung bedurfte.
Ohne Erfolg beanstanden die Bekl. die Würdigung des Amtsgerichts, aufgrund der Aussage des Zeugen (...) sei die SMS mit den beleidigenden Inhalten dem Bekl. zu 1. zuzurechnen. Den Angaben des Zeugen stehen die technischen Gegebenheiten nicht entgegen. Nach der Mitteilung der Fa. Talkline (...) ist auch eine Übermittlung von eingegangenen SMS in der vom Zeugen angegebenen Zeit möglich. Es kann auch dahinstehen, daß der Bekl. zu 1. bei seinem Telefon eine Rufnummernunterdrückung aktiviert haben will. Der Zeuge hat jedenfalls angegeben, daß die Fa. Talkline bei der Übermittlung der SMS die absendende Rufnummer mitgeteilt habe. Daß diese Rufnummer dem Bekl. zuzuordnen ist, hat das Amtsgericht ebenfalls zutreffend angenommen, indem der Zeuge bestätigt hat, daß diese Nummer ihm bei einem Anruf unter der alten Nummer des Bekl. zu 1. als dessen neue Nummer mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund genügt auch der von den Bekl. eingereichte Gesprächsnachweis betreffend die alte Rufnummer des Bekl. zu 1. nicht, die Angaben des Zeugen (...) in Frage zu stellen. Daß die Rufnummer, von der die SMS abgesendet worden sind, nicht von dem Bekl. zu 1. genutzt wird, wird von den Bekl. nicht konkret behauptet. Das bloße Bestreiten ist insoweit nicht ausreichend, zumal nicht ausgeschlossen ist, zwei Telefonnummern innezuhalten.
Die bloße theoretische Möglichkeit, daß Dritte den Anschluß gegen den Willen der Bekl. und ohne ihr Wissen mißbraucht haben könnten, kann außer Betracht bleiben. Es liegen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor. Insbesondere der inhaltliche Bezug zum Mietverhältnis indizieren Kenntnisse des Anrufers, die Dritten nicht ohne weiteres zugänglich sind.
Ohne Erfolg machen die Bekl. geltend, daß eine Vertragsverletzung allein des Bekl. zu 1. keine Kündigung rechtfertige. Grundsätzlich muß sich die Bekl. zu 2. das Verhalten des Bekl. zu 1. zurechnen lassen. Denn beide sind gemeinsame Vertragspartner auf der Mieterseite. Hinzu kommt, daß Hintergrund des vertragswidrigen Verhaltens des Bekl. zu 1. keine persönlichen Gründe sind, sondern das Mietverhältnis, nämlich etwaige Mängel, betreffen. In diesem Rahmen handelt der Bekl. zu 1. nicht nur für sich, sondern auch für die Bekl. zu 2. als gemeinsame Vertragspartnerin, so daß sie sich auch deshalb sein Verhalten zurechnen lassen muß.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine beleidigende SMS an den Vermieter kann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Klar muß dann allerdings sein, daß die SMS von dem Mieter stammt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter erhielt eine ihn beleidigende SMS, die von Schimpfwörtern wimmelte. Die Rufnummer des Absenders war (sinnigerweise) mit angegeben - was der Provider später betätigte. Die Rufnummer war dem Mieter zugeordnet, dem der Vermieter sogleich fristlos kündigte. Der Mieter bestritt im Prozeß, die SMS abgesandt zu haben. Dabei hatte er beim Amts- und Landgericht keinen Erfolg.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Berlin, ZK 63, hatte nach Auszug des Mieters nur noch über die Kosten zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, daß die SMS dem Mieter zuzurechnen sei. Die bloße theoretische Möglichkeit, daß Dritte das Telefon gegen den Willen des Mieters und ohne sein Wissen mißbraucht haben könnten, könne außer Betracht bleiben. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor. Insbesondere der inhaltliche Bezug zum Mietverhältnis indiziere Kenntnisse des Anrufers, die Dritten nicht ohne weiteres zugänglich seien.