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zur Frage der Abberufung eines im Wege einstweiliger Anordnung bestellten Verwalters

KG24 W 787/8919.06.1989GE 1989, 887

WEG §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Eigentümerbeschluß, durch den ein im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer eines Wohnungseigentumsverfahren gerichtlich bestellter Verwalter vor Abschluß des Verfahrens mit sofortiger Wirkung abberufen wird, ist nichtig.

2. Es kann jedoch zweckmäßig sein und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters einen Beschluß über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen.

3. Im Wohnungseigentumsverfahren kann der Verwalter auch im Falle früherer Pflichtverletzungen nicht verpflichtet werden, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage. Auf Antrag der Beteiligten zu 11 und 12 hat das AG den Wohnungseigentümern untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluß eines anderen Verfahrens einen Beschluß über die Abberufung des dort gerichtlich bestellten Verwalters zu fassen. Zuvor hatte das AG Tiergarten bereits im Wege einstweiliger Anordnung den Beteiligten untersagt, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. April 1987 einen Beschluß über die Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters zu fassen, nachdem die Einberufung einer Eigentümerversammlung u. a. zu diesem Tagesordnungspunkt von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 mit dem an den Verwalter gerichteten Schreiben vom 24. Februar 1987 gefordert worden war. Weitere Anträge waren im Kern darauf gerichtet, den gerichtlich bestellten Verwalter zu verpflichten, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen, insbesondere das Stimmrecht sämtlicher im Grundbuch eingetragener Miteigentümer anzuerkennen, hilfsweise, eine solche Verpflichtung des gerichtlich bestellten Verwalters festzustellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 11 und 12 den Wohnungseigentümern durch den erstinstanzlichen Beschluß untersagt hat, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 70 II 23/86 (WEG) einen Eigentümerbeschluß über die Abberufung des für die Dauer des vorgenannten Verfahrens gerichtlich bestellten Verwalters zu fassen, und soweit das Landgericht die gegen diesen Beschluß gerichtete Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 zurückgewiesen hat, hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. ...

a) Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß das Amtsgericht die Amtszeit des im Wege einstweiliger Anordnung bestellten Notverwalters für die Dauer des Verfahrens 70 II 23/86 festgelegt hat und es damit den Wohnungseigentümern verwehrt war, den gerichtlich bestellten Verwalter unter Eingriff in den fortbestehenden Staatshoheitsakt (§ 44 Abs. 3 WEG) vorzeitig, d. h. vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens 70 II 23/86, abzuberufen. Für die Dauer des vorbezeichneten Verfahrens war der gerichtlich bestellte Verwalter unabsetzbar. Ein Eigentümerbeschluß, durch den der gerichtlich für die Verfahrensdauer bestellte Interimsverwalter unter Eingriff in die nach § 44 Abs. 3 WEG getroffene einstweilige Anordnung vorzeitig abberufen worden wäre, der also darauf abgezielt hätte, sofortige Rechtswirkungen auszulösen, wäre völlig wirkungslos und als ein absolut nichtiger Eigentümerbeschluß anzusehen.

b) Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Beteiligten zu 11 und 12 bereits im Falle einer drohenden vorzeitigen Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters ein Rechtsschutzinteresse an der Untersagung einer entsprechenden Beschlußfassung hatten. Das Ergebnis der Abstimmung über den von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 24. Februar 1987 angekündigten Tagesordnungspunkt (Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters) mußte vielmehr zunächst von jedem Wohnungseigentümer abgewartet werden. Erst bei einer gegen die einstweilige Anordnung verstoßenden (rechtswidrigen) Beschlußfassung bestand ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Wohnungseigentumsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zu stellenden Antrag auf Ungültigerklärung dieses Eigentümerbeschlusses.

Abgesehen davon ging die vom Amtsgericht ausgesprochene Untersagung der Beschlußfassung über die Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters zu weit. Für die Zeit ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung des Wohnungseigentumsgerichts kann die Eigentümerversammlung jederzeit, und zwar auch schon vor Ablauf der gerichtlich festgelegten Amtszeit, einen neuen Verwalter wählen. Dies kann sogar sehr zweckmäßig sein, um die Aussichten für eine Wiederaufhebung der einstweiligen Anordnung bei dem Wohnungseigentumsgericht zu verbessern. Die Zweckmäßigkeit einer Beschlußfassung über die Verwalterneubestellung noch während der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters ergibt sich auch daraus, daß sonst nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, für dessen Dauer die gerichtliche Verwalterbestellung erfolgt ist, ein Zustand der Verwalterlosigkeit bestehen würde.

2. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet, soweit die Rechtsbeschwerdeführer die Verpflichtung des gerichtlich bestellten Verwalters oder die Feststellung einer solchen Verpflichtung begehren, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen. Wie der Senats bereits wiederholt entschieden hat, fehlt den Rechtsbeschwerdeführern für ein solches Begehren das Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluß vom 6. Februar 1989 - 24 W 3981/88 -; Beschluß vom 17. Mai 1989 - 24 W 4809/88 - (= GE 1989, 887, 889). Wird ausgeführt.